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Bedeutung dienstlicher Beurteilungen für Beförderungsauswahl

Bedeutung dienstlicher Beurteilungen im Konkurrentenstreit

Was im Jahr 2005 noch einer ausdrücklichen Entscheidung bedurfte, gilt inzwischen als selbstverständlich: Wichtigste Grundlage jeder Beförderungsauswahl sind aktuelle, rechtmäßige und vergleichbare dienstliche Beurteilungen.
Alle anderen denkbaren Auswahlkriterien sind nachrangig.


1. Dienstliche Beurteilungen sind unentbehrlich.
2. Auswahlgespräche sind weniger wichtig für die Entscheidung als die dienstlichen Beurteilungen.

Auszug aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg
- 20 E 3236 / 2005 - vom 14.11.05


Eine Bedarfsbeurteilung war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Antragsgegnerin die Auswahlentscheidung auf Vorstellungsgespräche mit dem Antragsteller, der Beigeladenen sowie weiteren Bewerbern gestützt hat. Auswahlverfahren (Vortrag, Interview, Rollenspiel) haben im Vergleich mit dienstlichen Beurteilungen eine nur beschränkte Aussagekraft. Sie können nur die Beurteilungsgrundlagen erweitern und das anderweitig gewonnene Bild über einen Bewerber abrunden. Prüfungen dieser Art vermitteln in der Regel nicht mehr als eine Momentaufnahme, decken zwangsläufig nur einen Teil der Anforderungen des neuen Amtes bzw. der neuen Laufbahn ab und sind von der Tagesform des Bewerbers abhängig. Wer sich in einer Prüfungssituation bewährt, ist nicht zwangsläufig der leistungsstärkste und beste Bewerber. Dienstliche Beurteilungen beziehen sich demgegenüber regelmäßig auf einen längeren, meist sogar mehrjährigen Zeitraum, in dem der Beamte den konkreten vielfältigen Anforderungen seines Amtes gerecht zu werden hatte, und bieten nach ihrer Zweckbestimmung eine weitaus gesichertere Grundlage für die Feststellung der Eignung im Rahmen einer am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 08.12.00, NVwZ-RR 2001, 365 m. w. N.; Thür. OVG, Beschluss vom 31.03.03, NVwZ-RR 2004,  52).

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... wie bereits zuvor ausgeführt worden ist, hätten die Vorstellungsgespräche auf der Grundlage zeitnaher vergleichbarer Beurteilungen durchgeführt werden müssen und hätten diese Beurteilungen in die Entscheidung der Auswahlkommission einfließen müssen. Zunächst hätten die Mitglieder der Auswahlkommission die sich aus den Beurteilungen ergebenden Erkenntnisse auf sich wirken lassen müssen, bevor sie die - nach der Rechtsprechung ohnehin rechtlich nachrangige - "Momentaufnahme" eines Vorstellungsgesprächs für ihre Einschätzung der Eignung des Bewerbers einsetzten. Für das Gebot einer derartigen Abfolge spricht überdies, dass das Vorstellungsgespräch nur so sinnvoll zur gezielten Aufklärung von Fragen genutzt werden kann, die sich aus den Akten, insbesondere den Beurteilungen, ergeben haben.
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