Beförderungsauswahl / Vorstellungsgespräch
OVG NRW, Beschluss vom 12.12.05 - 6 B 1845 / 05 -,
Bei der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens können bei einem Qualifikationsgleichstand mehrerer Bewerber, der sich aus deren dienstlichen Beurteilung ergibt, die Ergebnisse von Auswahlgesprächen als weiteres Kriterium für die Begründung der Auswahlentscheidung herangezogen werden.
Dem Dienstherrn steht hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung von Auswahlgesprächen und in Bezug auf die Frage, nach welchen Kriterien die Ergebnisse derartiger Gespräche zu bewerten sind, ein weites Ermessen zu.
Soweit die für die Bewertung von Auswahlgesprächen in Ansatz gebrachten Kriterien einen sachlichen Bezug zu der Entscheidung über die Dienstpostenbesetzung aufweisen, begegnet es keinen Bedenken, wenn einige dieser Bewertungskriterien den Leistungs- und Befähigungsmerkmalen in den dienstlichen Beurteilungen entsprechen oder in diesen Merkmalen enthalten sind.
1. Der Antragsteller konkurrierte mit Mitbewerbern um eine Beförderung. Der Antragsgegner nahm zwischen den Bewerbern zunächst einen Qualifikationsvergleich anhand der ihnen erteilten dienstlichen Beurteilungen vor. Unter den Bewerbern, bei denen er danach von einem Qualifikationsgleichstand ausging, traf er seine Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen anhand von Auswahlgesprächen. Dem auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Antrag des Antragstellers gab das VG statt.
2. Die hiergegen von dem Antragsgegner erhobene Beschwerde hat Erfolg.
Bei der Gestaltung des Auswahlverfahrens hat der Antragsgegner für seine Entscheidung, mit welchem Bewerber der Beförderungsdienstposten zu besetzen ist, zuerst einen Qualifikationsvergleich zwischen den Bewerbern anhand ihrer dienstlichen Beurteilungen vorgenommen. Unter denjenigen Bewerbern, bei denen er danach von einem Qualifikationsgleichstand ausging, hat er in einem zweiten Schritt eine Auswahl anhand eines Auswahlgesprächs getroffen. Diese Vorgehensweise begegnet keinen Bedenken. Der Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) erfordert es, zur Ermittlung des Leistungsstandes in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind grundsätzlich dienstliche Beurteilungen, denen im Regelfall eine besondere Bedeutung zukommt; denn vor allem sie geben Auskunft darüber, ob der jeweilige Bewerber nach Eignung, Befähigung und Leistung für die zu besetzende Stelle in Betracht kommt.
Daneben kann auch dem durch ein Auswahlgespräch vermittelten Eindruck eine beschränkte Aussagekraft beigemessen werden, wobei derartige Gespräche grundsätzlich nur der Abrundung des sich aus dienstlichen Beurteilungen oder vergleichbaren Leistungsnachweisen ergebenden Bildes dienen können. Hieraus folgt gleichzeitig, dass der Dienstherr bei einem sich aus den dienstlichen Beurteilungen ergebenden Qualifikationsgleichstand mehrerer Bewerber im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens das Ergebnis derartiger Gespräche als weiteres Kriterium für die Begründung einer Auswahlentscheidung heranziehen kann.
Bei der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens können bei einem Qualifikationsgleichstand mehrerer Bewerber, der sich aus deren dienstlichen Beurteilung ergibt, die Ergebnisse von Auswahlgesprächen als weiteres Kriterium für die Begründung der Auswahlentscheidung herangezogen werden.
Dem Dienstherrn steht hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung von Auswahlgesprächen und in Bezug auf die Frage, nach welchen Kriterien die Ergebnisse derartiger Gespräche zu bewerten sind, ein weites Ermessen zu.
Soweit die für die Bewertung von Auswahlgesprächen in Ansatz gebrachten Kriterien einen sachlichen Bezug zu der Entscheidung über die Dienstpostenbesetzung aufweisen, begegnet es keinen Bedenken, wenn einige dieser Bewertungskriterien den Leistungs- und Befähigungsmerkmalen in den dienstlichen Beurteilungen entsprechen oder in diesen Merkmalen enthalten sind.
1. Der Antragsteller konkurrierte mit Mitbewerbern um eine Beförderung. Der Antragsgegner nahm zwischen den Bewerbern zunächst einen Qualifikationsvergleich anhand der ihnen erteilten dienstlichen Beurteilungen vor. Unter den Bewerbern, bei denen er danach von einem Qualifikationsgleichstand ausging, traf er seine Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen anhand von Auswahlgesprächen. Dem auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Antrag des Antragstellers gab das VG statt.
2. Die hiergegen von dem Antragsgegner erhobene Beschwerde hat Erfolg.
Bei der Gestaltung des Auswahlverfahrens hat der Antragsgegner für seine Entscheidung, mit welchem Bewerber der Beförderungsdienstposten zu besetzen ist, zuerst einen Qualifikationsvergleich zwischen den Bewerbern anhand ihrer dienstlichen Beurteilungen vorgenommen. Unter denjenigen Bewerbern, bei denen er danach von einem Qualifikationsgleichstand ausging, hat er in einem zweiten Schritt eine Auswahl anhand eines Auswahlgesprächs getroffen. Diese Vorgehensweise begegnet keinen Bedenken. Der Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) erfordert es, zur Ermittlung des Leistungsstandes in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind grundsätzlich dienstliche Beurteilungen, denen im Regelfall eine besondere Bedeutung zukommt; denn vor allem sie geben Auskunft darüber, ob der jeweilige Bewerber nach Eignung, Befähigung und Leistung für die zu besetzende Stelle in Betracht kommt.
Daneben kann auch dem durch ein Auswahlgespräch vermittelten Eindruck eine beschränkte Aussagekraft beigemessen werden, wobei derartige Gespräche grundsätzlich nur der Abrundung des sich aus dienstlichen Beurteilungen oder vergleichbaren Leistungsnachweisen ergebenden Bildes dienen können. Hieraus folgt gleichzeitig, dass der Dienstherr bei einem sich aus den dienstlichen Beurteilungen ergebenden Qualifikationsgleichstand mehrerer Bewerber im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens das Ergebnis derartiger Gespräche als weiteres Kriterium für die Begründung einer Auswahlentscheidung heranziehen kann.
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