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Beförderung nach Leistung, nicht nach Verweilzeit!

Die tragenden Gründe dieser Entscheidung werden überall dort gelten, wo man vor einer Beförderung eine Verweilzeit (oder Stehzeit) von sieben oder acht Jahren fordert.

Wir hatten das gleiche Problem in Hamburg und haben jahrelang darum gestritten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dazu dann durch Urteil vom 19.03.15 - 2 C 10.14 - noch einmal ausdrücklich geäußert.
Die nachstehende Entscheidung ist in der Sache immer noch "up to date".

OVG Koblenz, Urteil vom 28.03.08 - 2 A 11359/07 -

1. Für die Besetzung von Beförderungsämtern einer Laufbahn gilt ausschließlich der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 II GG (im Anschluss an BVerwGE 122, 147 = NVwZ 2005, 457). Dem widerspricht es, wenn der Dienstherr bei der Vergabe von Beförderungsämtern vorrangig nicht die Leistung, sondern das Dienstalter der Bewerber zum Auswahlkriterium erhebt.

2. Der Dienstherr trägt die materielle Darlegungs- und Beweislast für die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Vorgänge, deren Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob der unterlegene Bewerber um ein Beförderungsamt ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich befördert worden wäre (im Anschluss an BVerwGE 124, 99 = NVwZ 2006, 212).



Für die Auswahl der Bewerber um ein öffentliches Amt dürfen ... nur Kriterien zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen und so darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Anderen Kriterien darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus einem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Der für diese Auswahlentscheidung maßgebliche Leistungsvergleich der Bewerber muss auf aussagekräftige, d.h. hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende aktuelle dienstliche Beurteilungen gestützt werden (vgl. BVerwGE 101, 112 [114]; 122, 147 [150]).

Diesen Anforderungen wird das vom Beklagten ... angewandte Auswahlverfahren nicht gerecht. Denn denjenigen Bewerbern, die – wie der Kläger – lediglich eine Dienstzeit von sechs Dienstjahren als Polizeikommissar aufzuweisen hatten, wurde der Zugang zu einem erheblichen Teil von Beförderungsstellen verweigert. Hierdurch wurden diese Beamten in ihrem Recht auf angemessenes berufliches Fortkommen verletzt. Da im Rahmen der sog. ersten Säule sämtliche Polizeibeamte mit einer Stehzeit von acht Jahren allein aufgrund ihres erreichten Dienstalters und ohne vorherige Durchführung eines aktuellen Leistungsvergleichs durch dienstliche Beurteilungen befördert wurden, verringerten sich für die in der zweiten „Säule" verbliebenen Bewerber in entsprechendem Umfang ihre Beförderungschancen. Die mit diesem Vergabeverfahren einhergehende Verletzung des Leistungsgrundsatzes ist auch nicht ausnahmsweise durch Belange mit entsprechendem Verfassungsrang gerechtfertigt.
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