Konkurrentenschutz in Hamburg 2008 - Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen
Die Gerichte sind unterschiedlicher Meinung in der Frage, ob die Vergleichbarkeit von dienstlichen Beurteilungen voraussetzt, dass sie sich auf gleiche Beurteilungszeiträume beziehen.
Die Kammer 8 des Verwaltungsgerichts Hamburg äußerte eine solche Meinung (VG Hamburg, Beschluss vom 26.03.08, 8 E 7/08), die Kammer 20 stellte zumindest in Aussicht, dieser Frage ggf. nachzugehen (als sog. obiter dictum in einem Beschluss vom 03.04.08, 20 E 4194/07). Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat jedoch am 25.04.08 entschieden, dass es Beurteilungen auch dann für vergleichbar hält, wenn sie unterschiedliche Zeiträume umfassen.
Beschluss des Hamburgischen OVG - 1 Bs 52/ 08 - vom 25.04.2008
Eine Entscheidung zu den Auswahlverfahren A 12 und in diesem Zusammenhang zu dem (damals) neuen Beurteilungssystem der Polizei Hamburg
(Inzwischen gibt es längst eine neue Beurteilungsrichtlinie.)
Beurteilungen der Bewerber müssen sich nicht auf gleich lange Beurteilungszeiträume beziehen
Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung darf in den Beurteilungszeitraum der letzten Regelbeurteilung hinein zurück reichen
Aus den Entscheidungsgründen:
Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des begehrten Erlasses einer einstweiligen Anordnung abzuändern oder aufzuheben.
Soweit der Antragsteller geltend macht, sein Anspruch auf ordnungsgemäße Auswahl für die Beförderungsdienstposten sei deshalb verletzt, weil die über die Bewerber abgegebenen Anlassbeurteilungen unterschiedliche Zeiträume umfassten, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zwar kommt es für die Auswahl zwischen den Bewerbern um eine Beförderungsstelle nicht nur im Interesse der Dienststelle, sondern auch der Bewerber darauf an, dass die Zeiträume, für die Anlassbeurteilungen über die Bewerber abgegeben werden, hinreichend lang sind, um Eignung, Leistung und .Befähigung des jeweiligen Bewerbers hinreichend verlässlich einschätzen zu können. Für eine derart verlässliche Einschätzung ist es aber nicht erforderlich, dass die Beurteilungszeiträume aller Bewerber annähernd gleich lang sind. Erforderlich dafür ist vielmehr, dass die 8eurteilungszeiträuume so lang bemessen sind, dass über jeden Bewerber verlässliche, auch langfristige Aussagen getroffen werden können und deshalb für alle Bewerber im Wesentlichen gleichermaßen aussagekräftige Beurteilungen der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden.
Der Antragsteller dringt mit seinem Vorbringen nicht durch, er habe lediglich für den Zeittraum nach der Erstellung seiner letzten Regelbeurteilung vom 12.10.05 beurteilt werden dürfen. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass der längere Beurteilungszeitraum für ihn zu einer schlechteren Beurteilung geführt habe. Dies ist angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller zuletzt im Oktober 2005 mit 54 Punkten bewertet worden war, auch schwer vorstellbar. Denn diese Bewertung stellt sich nach seiner eigenen Darstellung als besser dar als die Endnote 3,2 in der von ihm angegriffenen Anlassbeurteilung vom 25.10.07.
Eine Entscheidung zu den Auswahlverfahren A 12 und in diesem Zusammenhang zu dem (damals) neuen Beurteilungssystem der Polizei Hamburg
(Inzwischen gibt es längst eine neue Beurteilungsrichtlinie.)
Beurteilungen der Bewerber müssen sich nicht auf gleich lange Beurteilungszeiträume beziehen
Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung darf in den Beurteilungszeitraum der letzten Regelbeurteilung hinein zurück reichen
Aus den Entscheidungsgründen:
Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des begehrten Erlasses einer einstweiligen Anordnung abzuändern oder aufzuheben.
Soweit der Antragsteller geltend macht, sein Anspruch auf ordnungsgemäße Auswahl für die Beförderungsdienstposten sei deshalb verletzt, weil die über die Bewerber abgegebenen Anlassbeurteilungen unterschiedliche Zeiträume umfassten, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zwar kommt es für die Auswahl zwischen den Bewerbern um eine Beförderungsstelle nicht nur im Interesse der Dienststelle, sondern auch der Bewerber darauf an, dass die Zeiträume, für die Anlassbeurteilungen über die Bewerber abgegeben werden, hinreichend lang sind, um Eignung, Leistung und .Befähigung des jeweiligen Bewerbers hinreichend verlässlich einschätzen zu können. Für eine derart verlässliche Einschätzung ist es aber nicht erforderlich, dass die Beurteilungszeiträume aller Bewerber annähernd gleich lang sind. Erforderlich dafür ist vielmehr, dass die 8eurteilungszeiträuume so lang bemessen sind, dass über jeden Bewerber verlässliche, auch langfristige Aussagen getroffen werden können und deshalb für alle Bewerber im Wesentlichen gleichermaßen aussagekräftige Beurteilungen der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden.
Der Antragsteller dringt mit seinem Vorbringen nicht durch, er habe lediglich für den Zeittraum nach der Erstellung seiner letzten Regelbeurteilung vom 12.10.05 beurteilt werden dürfen. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass der längere Beurteilungszeitraum für ihn zu einer schlechteren Beurteilung geführt habe. Dies ist angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller zuletzt im Oktober 2005 mit 54 Punkten bewertet worden war, auch schwer vorstellbar. Denn diese Bewertung stellt sich nach seiner eigenen Darstellung als besser dar als die Endnote 3,2 in der von ihm angegriffenen Anlassbeurteilung vom 25.10.07.