Konkurrentenschutz
OVG Bautzen, Beschluss vom 16.01.01 - 2 Bs 301 / 00-
Aus den Leitsätzen:
4. Für die Feststellung der Qualifikation eines Bewerbers um ein Beförderungsamt sind in erster Linie die dienstlichen Beurteilungen und der weitere Inhalt der Personalakte von Belang. Davon darf der Dienstherr nur abweichen, wenn er dafür eine nachvollziehbare Begründung angibt. Je stärker die Abweichung ausfällt, desto strenger sind die Anforderungen an die Aussagekraft der Begründung. Mangelt es an einer solchen Begründung, liegt ein Beurteilungsfehler vor.
5. Diese Maßstäbe gelten nicht nur für die abschließende Feststellung der Qualifikation des Bewerbers im Rahmen des Auswahlverfahrens, sondern auch für vorangehende, etwa in Besetzungsvorschlägen oder Vermerken enthaltene Feststellungen. Insoweit kann der Dienstherr einen bei Anlegung dieser Maßstäbe vorliegenden Beurteilungsfehler jedoch beheben, wenn er ihn als solchen erkennt und sich von der betreffenden Feststellung ausdrücklich distanziert.
Aus den Leitsätzen:
4. Für die Feststellung der Qualifikation eines Bewerbers um ein Beförderungsamt sind in erster Linie die dienstlichen Beurteilungen und der weitere Inhalt der Personalakte von Belang. Davon darf der Dienstherr nur abweichen, wenn er dafür eine nachvollziehbare Begründung angibt. Je stärker die Abweichung ausfällt, desto strenger sind die Anforderungen an die Aussagekraft der Begründung. Mangelt es an einer solchen Begründung, liegt ein Beurteilungsfehler vor.
5. Diese Maßstäbe gelten nicht nur für die abschließende Feststellung der Qualifikation des Bewerbers im Rahmen des Auswahlverfahrens, sondern auch für vorangehende, etwa in Besetzungsvorschlägen oder Vermerken enthaltene Feststellungen. Insoweit kann der Dienstherr einen bei Anlegung dieser Maßstäbe vorliegenden Beurteilungsfehler jedoch beheben, wenn er ihn als solchen erkennt und sich von der betreffenden Feststellung ausdrücklich distanziert.
Aus den Gründen:
Für den Antragsteller ist eine Bewertung abgegeben worden, die sein Recht auf eine fehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung verletzt.
In dem vorläufigen Vermerk des Staatsministeriums vom 27.06.00 heißt es, die Bewerbung des Antragstellers sollte abgelehnt werden, weil er zwar über amtsgerichtliche Erfahrungen verfüge, sein dienstliches Interesse jedoch - wenn dies auch in den Beurteilungen in keiner Weise zum Ausdruck komme - eher zu wünschen übrig lasse.
Wie in dem Vermerk selbst festgestellt wird, steht dieser im Widerspruch zu den dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers.
Nach der vom Präsidenten des Landgerichts erstellten Anlassbeurteilung, zu der der Präsident des Oberlandesgerichts sein Einverständnis erteilte, hat der Antragsteller als Richter stets vorzügliche Leistungen gezeigt und auch als Referent in Justizverwaltungssachen herausragende Leistungen erbracht. Er habe Probleme aus eigenem Antrieb aufgegriffen und verfüge über Einfallsreichtum, Schwungkraft zur Durchsetzung seiner Pläne und ein ausgesprochenes Organisationstalent. Er werde von Kollegen und Mitarbeitern ... voll anerkannt und verstehe es, diese sehr gut anzuleiten. Er wirke durch sein Vorbild, wobei ihm seine natürliche Autorität und ausgesprochene Führungsbegabung zur Seite stehe.
Die früheren Beurteilungen des Antragstellers lauten ähnlich. ...
Nichts anderes ergibt sich aus dem weiteren Inhalt der Personalakte.
Hinzu kommt, dass die den dienstlichen Beurteilungen widersprechende Feststellung in dem Vermerk, das dienstliche Interesse des Antragstellers lasse eher zu wünschen übrig, für diesen in ihrer pauschalen Formulierung äußerst ungünstig ist, weil sie seine Bereitschaft zur Erfüllung seiner Dienstpflichten und damit seine persönliche Eignung letztlich für jedes Beförderungsamt grundlegend in Zweifel zieht.
Angesichts dessen sind an eine nachvollziehbare Begründung für diese Bewertung besonders strenge Anforderungen zu stellen. Da der Antragsgegner keine weitere Begründung gegeben hat, liegt in der in seinem Vermerk getroffenen Eignungsbewertung ein Beurteilungsfehler.
Dieser Mangel ist auch nicht geheilt worden. Die fehlerhafte Feststellung über den Antragsteller ist zwar in dem eine Begründung der Auswahlentscheidung enthaltenden abschließenden Vermerk vom 31.07.00 nicht wiederholt worden. Der Antragsgegner hat von ihr jedoch nicht in der gebotenen Weise ausdrücklich Abstand genommen. Auch seine Darlegung im Zulassungsverfahren, die Auswahlentscheidung sei auf Grund einer umfassenden Ermessensausübung unter Abwägung aller maßgebenden Kriterien erfolgt, die nicht auf den "Sondierungsvermerk" vom 27.06.00 Bezug genommen habe und nicht von diesem Vermerk beeinflusst gewesen sei, lässt die nötige Distanzierung nicht erkennen. Das Vorbringen, der Vermerk habe für die Auswahl letztlich keine Rolle gespielt, reicht nach den obigen Ausführungen nicht aus. Zudem fehlt es an dem Erfordernis, dass der Dienstherr den von ihm zu behebenden Beurteilungsfehler als solchen erkennt. Denn im Antragsvorbringen ist nur von einer möglichen Fehlerhaftigkeit des Vermerks die Rede.