Konkurrentenschutz
Protokollierung von Auswahlgesprächen?
Auszug aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg
- 8 VG 3144 / 2003 - vom 26.11.03
- 8 VG 3144 / 2003 - vom 26.11.03
Ohne Erfolg bleiben die Bedenken des Antragstellers gegen die Protokollierung der Vorstellungsgespräche. Allerdings sollen die in einem Vorstellungsgespräch gestellten Themen sowie die Antworten in den Grundzügen ebenso wie der persönliche Eindruck zum Zwecke der Nachprüfbarkeit zeitnah schriftlich niedergelegt werden (vgl. z. B. VGH Kassel, Beschluss vom 26.10.93, DVBl. 1994, 593; OVG Hamburg, Beschluss vom 04.11.99 - 1 Bs 262/99).
Diesen Anforderungen ist vorliegend noch genügt worden: Das Protokoll über die Bewerbungsgespräche vom 07.01.03 ist am 22.01.03 und damit in noch hinreichender zeitlicher Nähe erstellt worden. Es gibt im Wesentlichen Auskunft über die mit den einzelnen Bewerbern erörterten Themen und deren Vorstellungen über die Aufgabenerfüllung in der neu zu besetzenden Stelle. So heißt es über die Beigeladene:
"Sie schildert ihre Erfahrungen als ... seit über einem Jahr, erläutert ihre Dienstauffassung und -umsetzung, die unterschiedliche Reaktion der Kolleginnen und Kollegen darauf und die Entwicklung, die die Gestaltung ihrer Arbeit seitdem genommen hat."
Über den Antragsteller heißt es: Er habe zwar viele Dienstposten begleiten dürfen, aber aufgrund seines Naturells aus Ansätzen nicht mehr gemacht. Eine Tätigkeit als ... traue er sich jedoch zu. Er wolle die Position des ... stärken und damit auch die Position der Kollegen betonen, die ihm hin und wieder zu ängstlich und gleichgültig erscheinen. Er wolle die Fähigkeiten des Einzelnen stärken. Er wolle seine Untergebenen vertreten und Vorbild sein. Auch müsse er unangenehme Dinge vermitteln (können), ...
Nach Auffassung der Kammer wird damit hinreichend deutlich, was Gegenstand der Bewerbungsgespräche gewesen ist und wie sich die Bewerber - insbesondere auch der Antragsteller - zu ihren Aufgaben geäußert haben.
Zusätzlich sind auch die Eindrücke der Auswahlkommission über die einzelnen Bewerber niedergelegt. Eine wörtliche Protokollierung des Inhaltes der Bewerbungsgespräche wird auch von der Rechtsprechung nicht verlangt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 04.11.1999, 1 Bs 262/99 -).
Dass die Protokollierung fehlerhaft sei, wird vom Antragsteller nicht behauptet.
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