Beamtenrecht - Konkurrentenschutz: Anzahl der Kinder kein Leistungskriterium
Zwei nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen gleich gut geeignete Beamte konkurrieren um eine Beförderungsstelle.
Es bedarf also eines sog. Hilfskriteriums, wenn eine Entscheidung getroffen werden soll.
Letztlich muss das Prinzip der Bestenauslese gewahrt werden.
In diesem Einzelfall wollte der Dienstherr soziale Gesichtspunkte berücksichtigen und nicht den dienst- und lebensälteren Beamten - Vater eines Kindes - befördern, sondern den jüngeren Bewerber, weil dieser drei Kinder hat.
Das OVG NRW meint dazu: Das geht gar nicht.
OVG NW, Beschluss vom 04.01.99, - 6 B 1500 / 98 - abgedruckt in DÖD 2000, 40f.
Der Antragsteller und der Beigeladene sind nach ihren - insoweit maßgebenden - zeitlich letzten dienstlichen Beurteilungen als gleich gut qualifiziert anzusehen. Hiernach stand es dem Antragsgegner frei, für die Beförderungsentscheidung weitere sachgerechte Merkmale - ”Hilfskriterien” - entscheidend mit heranzuziehen. Der Dienstherr hat insoweit bei im wesentlichen gleicher Qualifikation der miteinander konkurrierenden Beamten ein weites Ermessen...
Es bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn überlassen, welchen weiteren (sachlichen) Umständen er bei der Auswahl das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nicht das Prinzip selbst in Frage gestellt ist.
Das von dem Antragsgegner für die Beförderungsentscheidung herangezogene Merkmal “Kinderreichtum” dürfte jedoch das Leistungsprinzip in Frage stellen.
Nach den obigen Ausführungen dürfte die Beförderung eines Beamten aus den vom Antragsgegner herangezogenen “familienfreundlichen” Gesichtspunkten die Grenze überschreiten, die durch das Leistungsprinzip gezogen wird.
Der Antragsteller und der Beigeladene sind nach ihren - insoweit maßgebenden - zeitlich letzten dienstlichen Beurteilungen als gleich gut qualifiziert anzusehen. Hiernach stand es dem Antragsgegner frei, für die Beförderungsentscheidung weitere sachgerechte Merkmale - ”Hilfskriterien” - entscheidend mit heranzuziehen. Der Dienstherr hat insoweit bei im wesentlichen gleicher Qualifikation der miteinander konkurrierenden Beamten ein weites Ermessen...
Es bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn überlassen, welchen weiteren (sachlichen) Umständen er bei der Auswahl das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nicht das Prinzip selbst in Frage gestellt ist.
Das von dem Antragsgegner für die Beförderungsentscheidung herangezogene Merkmal “Kinderreichtum” dürfte jedoch das Leistungsprinzip in Frage stellen.
Nach den obigen Ausführungen dürfte die Beförderung eines Beamten aus den vom Antragsgegner herangezogenen “familienfreundlichen” Gesichtspunkten die Grenze überschreiten, die durch das Leistungsprinzip gezogen wird.
Hier hatte sich der Dienstherr ein bischen weit verrannt. Aber immer wieder drängen sich soziale Gesichtspunkte in den Vordergrund.
Hört sich gut an: "Soziale Gesichtspunkte". Aber bisweilen sind auch das im Grunde handfeste Interessen.
Zum Beispiel dann, wenn Konzepte (=Beurteilungsrichtlinien) entwickelt werden, durch welche letztlich doch das Lebensalter der Bewerber zum entscheidenden Gesichtspunkt wird.