Konkurrentenschutz
VGH Kassel, Beschluss vom 28.03.1995 - 1 TG 293 / 95 -
abgedruckt in NVwZ-RR 1996, 161 f.
Der Dienstherr unterließ es, zeitnahe dienstliche Beurteilungen zur Grundlage der Auswahlentscheidung zu machen.
Im Verfahren wurden statt dessen Stellungnahmen von Vorgesetzten eingeholt, die sich u.a. “mit den nicht leistungsbezogenen Merkmalen der Kooperationsbereitschaft und des Umgangs mit Mitarbeitern, Bediensteten und dem Publikum” auseinander setzten.
Das Gericht billigt dieses Vorgehen nicht und führt u. a. aus:
- “... vor allem aber ist die Stellungnahme vom 08.02.95 ihrerseits unter Verletzung von Verfahrensrechten des Antragstellers zustande gekommen.
Die Stellungnahme des Finanzamts enthält für den Antragsteller ungünstige Bewertungen. Entsprechend der in § 107 b HessBG für die Aufnahme ungünstiger Bewertungen in die Personalakte getroffenen Regelung ist der Antragsteller im vorliegenden Fall vor einer Berücksichtigung der Stellungnahme im Auswahlverfahren zu hören. Unterbleibt dies, so wird ein wesentliches Verfahrensrecht des Antragstellers verletzt; ...”
Zwar ist der Dienstherr im Rahmen des gebotenen Eignungs- und Leistungsvergleichs nicht in jedem Fall auf den Inhalt dienstlicher Beurteilungen und den sonstigen wesentlichen Inhalt der Personalakten beschränkt. Verwertet er jedoch anderweit gewonnene Erkenntnisse, so muss er dem Beamten Gelegenheit geben, zu für ihn ungünstigen Umständen vorher Stellung zu nehmen, damit das für Personalakten im allgemeinen und für dienstliche Beurteilungen im besonderen bestehende Anhörungsrecht nicht unterlaufen wird.
abgedruckt in NVwZ-RR 1996, 161 f.
Der Dienstherr unterließ es, zeitnahe dienstliche Beurteilungen zur Grundlage der Auswahlentscheidung zu machen.
Im Verfahren wurden statt dessen Stellungnahmen von Vorgesetzten eingeholt, die sich u.a. “mit den nicht leistungsbezogenen Merkmalen der Kooperationsbereitschaft und des Umgangs mit Mitarbeitern, Bediensteten und dem Publikum” auseinander setzten.
Das Gericht billigt dieses Vorgehen nicht und führt u. a. aus:
- “... vor allem aber ist die Stellungnahme vom 08.02.95 ihrerseits unter Verletzung von Verfahrensrechten des Antragstellers zustande gekommen.
Die Stellungnahme des Finanzamts enthält für den Antragsteller ungünstige Bewertungen. Entsprechend der in § 107 b HessBG für die Aufnahme ungünstiger Bewertungen in die Personalakte getroffenen Regelung ist der Antragsteller im vorliegenden Fall vor einer Berücksichtigung der Stellungnahme im Auswahlverfahren zu hören. Unterbleibt dies, so wird ein wesentliches Verfahrensrecht des Antragstellers verletzt; ...”
Zwar ist der Dienstherr im Rahmen des gebotenen Eignungs- und Leistungsvergleichs nicht in jedem Fall auf den Inhalt dienstlicher Beurteilungen und den sonstigen wesentlichen Inhalt der Personalakten beschränkt. Verwertet er jedoch anderweit gewonnene Erkenntnisse, so muss er dem Beamten Gelegenheit geben, zu für ihn ungünstigen Umständen vorher Stellung zu nehmen, damit das für Personalakten im allgemeinen und für dienstliche Beurteilungen im besonderen bestehende Anhörungsrecht nicht unterlaufen wird.
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