Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung
Was bringt Ihnen die Auswertung der Entscheidung auf dieser Seite?
Die Entscheidung enthält eine sehr klare Darstellung der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs, den ein bei einer Beförderung übergangener Beamter gegen seinen Dienstherrn geltend machen möchte. Diese Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.08.05, 2 C 37.04
Die Besetzung von Beförderungsämtern nach dem Auswahlkriterium der Wertigkeit des Dienstpostens, den der Bewerber innehat, verstößt gegen Art. 33 II GG.
Die Kollegialgerichtsregel greift im Einzelfall nicht ein, wenn die gerichtliche Entscheidung nicht mit der Sorgfalt getroffen worden ist, wie sie von der Behörde erwartet wird, weil sie daran gemessen nicht auf einer zureichenden tatsächlichen und rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht.
Der Dienstherr trägt die Beweislast für die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Vorgänge, deren Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob der Beamte ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 II GG voraussichtlich befördert worden wäre.
Die Besetzung von Beförderungsämtern nach dem Auswahlkriterium der Wertigkeit des Dienstpostens, den der Bewerber innehat, verstößt gegen Art. 33 II GG.
Die Kollegialgerichtsregel greift im Einzelfall nicht ein, wenn die gerichtliche Entscheidung nicht mit der Sorgfalt getroffen worden ist, wie sie von der Behörde erwartet wird, weil sie daran gemessen nicht auf einer zureichenden tatsächlichen und rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht.
Der Dienstherr trägt die Beweislast für die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Vorgänge, deren Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob der Beamte ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 II GG voraussichtlich befördert worden wäre.
Der Kläger ist Polizeihauptkommissar (A 12) in Schleswig-Holstein.
Zum 01.09.98 erhielt er eine Regelbeurteilung.
Ein besseres Gesamturteil als für den Kläger wurde nicht vergeben.
Am 01.07.98 trat eine landesweite Änderung der Organisationsstrukturen des Polizeivollzugsdienstes in Kraft. Dadurch neu geschaffene Dienstposten besetzte das Land ohne Ausschreibung.
Danach führte der Dienstherr eine Bewertung aller Dienstposten des gehobenen Dienstes der Polizei durch, um die Dienstposten gemäß § 18 BBesG Ämtern zuzuordnen. Zu diesem Zweck waren sieben Bewertungsstufen von "A (BesGr A 13)" bis "G (BesGr A 9/A 10)" vorgegeben. In vielen Fällen wurden Dienstposten einem höheren Statusamt als demjenigen des Dienstposteninhabers zugeordnet. Dies galt insbesondere für neu geschaffene Dienstposten. Der Dienstposten des Klägers war von den organisatorischen Änderungen nicht betroffen. Er wurde in die Kategorie "C (BesGr A 12)" eingestuft.
Nach Abschluss der organisatorischen Maßnahmen wollte der Dienstherr insgesamt 113 Beförderungsstellen des gehobenen Dienstes besetzen, die im Landeshaushalt für das Jahr 1999 erstmals ausgebracht waren. Sein Beförderungskonzept sah vor, die Inhaber höherwertiger Dienstposten zu befördern. Deren Statusamt sollte der Einstufung ihres Dienstpostens angeglichen werden. Daher schrieb der Beklagte die Beförderungsstellen nicht aus und stellte nicht auf die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber ab.
Für die Schutzpolizei standen 15 Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 13 zur Verfügung, die der Beklagte an Inhaber von Dienstposten der Kategorien "A (BesGr A 13)" und "B (BesGr A 12/A 13)" vergeben wollte. Dementsprechend teilte er dem Kläger mit, auf Grund der Einstufung seines Dienstpostens in die Kategorie "C (BesGr A 12)" komme er für eine Beförderung zum Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 13) nicht in Betracht.
Die für eine Beförderung vorgesehenen Beamten waren teilweise erheblich schlechter beurteilt worden als der Kläger.
Der Antrag des Klägers, dem Beklagten im Wege einstweiliger Anordnung Beförderungen in Ämter der Besoldungsgruppe A 13 zu untersagen, hatte in erster Instanz Erfolg. Das VG sah in den vorgesehenen Beförderungen schlechter beurteilter Beamter eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtsfehlerfreie Berücksichtigung gemäß Art. 33 II GG.
Auf die Beschwerde des Beklagten lehnte das OVG den Antrag durch rechtskräftigen Beschluss vom 04.01.00 ab. Am 05.01.00 nahm der Beklagte die vorgesehenen Beförderungen vor.
Die Schadensersatzklage ist in den ersten beiden Rechtszügen erfolglos geblieben. Die Revision des Klägers hatte Erfolg.
Aus den Gründen:
Der Kläger hat Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als wenn er am 05.01.00 zum Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 13) befördert worden wäre.
Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Die Anspruchsvoraussetzungen sind gegeben:
1. Der Beklagte hat bei der Vergabe der Beförderungsämter den Anspruch des Klägers aus Art. 33 II GG auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl verletzt.
Gemäß Art. 33 II GG sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Daher können Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. In diesem Fall bedarf es zudem einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits dem Zweck des Art. 33 II GG Rechnung tragen muss, soweit es nicht um die Abwendung einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung geht. Art. 33 II GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind.
Danach dürfen der Bewerberauswahl für die Besetzung eines öffentlichen Amtes nur Kriterien zu Grunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Anderen Kriterien darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt (BVerwGE 80, 123 [126] = NJW 1989, 538, und BVerwG, NVwZ 2005, 456). Der für die Auswahlentscheidung maßgebliche Leistungsvergleich der Bewerber muss auf aussagekräftige, d.h. hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen gestützt werden. Dies sind regelmäßig die aktuellen Beurteilungen.
Die Einstufung des Dienstpostens, den der
Beamte im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung innehat, stellt kein
leistungsbezogenes Auswahlkriterium dar.
Zwar sind bei der Beurteilung des
Leistungsvermögens eines Beamten und seiner voraussichtlichen Bewährung in
einem höheren Amt die Anforderungen in den Blick zu nehmen, die sein
Dienstposten stellt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass Inhaber
höherwertiger Dienstposten leistungsstärker sind als Inhaber niedriger
bewerteter Dienstposten. Die unterschiedliche Einstufung der Dienstposten von
Bewerbern rechtfertigt nicht, von einem Leistungsvergleich zwischen ihnen
abzusehen. Demzufolge steht die Beförderung des Inhabers eines höherwertigen
Dienstpostens ohne Bewerberauswahl allenfalls dann mit Art. 33 II GG in
Einklang, wenn der Beförderungsdienstposten seinerseits auf Grund einer
Bewerberauswahl in Anwendung des Leistungsgrundsatzes vergeben worden ist. Nur
wenn den Anforderungen des Art. 33 II GG bereits bei der Besetzung des
Dienstpostens genügt worden ist, kann der ausgewählte Beamte nach
erfolgreichem Abschluss einer Bewährungszeit ohne nochmalige Bewerberauswahl
befördert werden (BVerwGE 115, 58 [59] = NVwZ-RR 2002, 47).Aus den Feststellungen des OVG ergibt sich, dass der Beklagte die Beförderungsdienstposten der Kategorien "A" und "B" nicht unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes besetzt hatte. Demnach war die am 05.01.00 abgeschlossene Beförderungsaktion in ihrer Gesamtheit nicht mit Art. 33 II GG zu vereinbaren, weil der Beklagte ausschließlich auf das nicht leistungsbezogene Auswahlkriterium "Einstufung des Dienstpostens" abgestellt hat. Im Bereich der Schutzpolizei hing eine Beförderung in das Amt des Polizeihauptkommissars (Besoldungsgruppe A 13) davon ab, ob ein Beamter einen Dienstposten innehatte, der bei der analytischen Dienstpostenbewertung den Kategorien "A" oder "B" zugeordnet worden war. Anlassbeurteilungen wurden nicht erstellt; den aktuellen Regelbeurteilungen wurde keine Bedeutung beigemessen. Beamte, die keinen höherwertigen Dienstposten innehatten, hatten schon aus diesem Grund keine Aussichten auf Beförderung. Mit dieser Vorgehensweise hat der Beklagte den Geltungsanspruch des Leistungsgrundsatzes nicht nur eingeschränkt, sondern vollständig außer Acht gelassen.
Die Vergabe der Beförderungsämter nach leistungsbezogenen Kriterien hätte die Funktionsfähigkeit der Schutzpolizei nicht gefährdet. Eine solche Gefahrenlage hätte vorausgesetzt, dass die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben nicht mehr sichergestellt gewesen wäre. Dafür ergeben sich aus den Feststellungen des 0VG keine Anhaltspunkte.
2. An dem Verstoß gegen Art. 33 II GG trifft den Beklagten ein Verschulden. Die Kollegialgerichtsregel entlastet ihn nicht.
Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem Beamtenverhältnis gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des Bürgerlichen Rechts. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. § 276 II BGB).
Nach diesem Sorgfaltsmaßstab ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von dem verantwortlichen Beamten generell erwartet werden kann. Dies bedeutet, dass jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich auf Grund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden muss. Wird eine behördliche Maßnahme gerichtlich missbilligt, so kann daraus ein Verstoß des verantwortlichen Amtsinhabers gegen Sorgfaltspflichten nicht hergeleitet werden, wenn er die zu Grunde liegende Rechtsauffassung auf Grund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat und sie im Ergebnis als vertretbar angesehen werden kann. Eine letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt ist (vgl. BGHZ 119, 365 [369] = NJW 1993, 530, und BGH, NJW 1994, 3158 [3159]).
Nach diesem Maßstab haben die verantwortlichen Amtsinhaber des Beklagten durch die Beförderungen der Inhaber höherwertiger Dienstposten jedenfalls fahrlässig gehandelt. Als oberste Dienstbehörde war der Beklagte gehalten, das Beförderungskonzept auf Grund einer gründlichen und vertieften rechtlichen Prüfung zu erarbeiten. Dazu gehörten die Sichtung und Auswertung der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Inhalt und Reichweite des Leistungsgrundsatzes. Den verantwortlichen Amtsinhabern hätte sich bereits auf Grund der bis zum Jahr 1999 ergangenen Rechtsprechung von BVerfG und BVerwG aufdrängen müssen, dass das Konzept, die Inhaber höherwertiger Dienstposten ohne leistungsbezogene Bewerberauswahl zu befördern, im Hinblick auf Art. 33 II GG rechtlich nicht vertretbar war.
Der Beklagte wird auch nicht durch die Kollegialgerichtsregel entlastet. Danach kann ein Verschulden entfallen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig gebilligt hat. Ihr liegt die Erwägung zu Grunde, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht nicht erwartet und verlangt werden kann. Danach fehlt es an der inneren Rechtfertigung für die Anwendung der Kollegialgerichtsregel jedenfalls dann, wenn es sich um grundlegende Maßnahmen oberster Dienststellen handelt, die durch Auswertung allen einschlägigen Materials und erschöpfende Abwägung aller Gesichtspunkte vorbereitet werden (BGH, NJW 1962, 793 [794], und BGH, NJW 1971, 1699 [1701]).
Auch greift die Kollegialgerichtsregel nicht auf Grund gerichtlicher Entscheidungen ein, denen nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Grunde liegt. Dies betrifft insbesondere Entscheidungen über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (BVerwG, Beschluss vom 23.03.93 - 2 B 28/93, Juris; BGHZ 117, 240 [250] = NJW 1992, 3229). Allerdings sind solche Entscheidungen in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten grundsätzlich für die Anwendung der Regel geeignet. Denn hier fordert das Gebot effektiven Rechtsschutzes von den Gerichten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine eingehende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl, weil unterlegenen Bewerbern regelmäßig nur dieses Verfahren zur Verfügung steht (BVerfG, NVwZ 2003, 200; BVerwGE 118, 370 [373] = NJW 2004, 870).
Im Übrigen hängt die Anwendung der Kollegialgerichtsregel im Einzelfall nach ihrem Sinn und Zweck davon ab, ob die gerichtliche Entscheidung, die eine behördliche Maßnahme als rechtmäßig gebilligt hat, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht. Daran fehlt es in tatsächlicher Hinsicht, wenn das Kollegialgericht seiner rechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zu Grunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat. In rechtlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der Regel nicht gegeben, wenn das Kollegialgericht bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (BVerwG, NJW 2001, 1878; BGH, NJW 2002, 1265 [1266], und NJW 2002, 1256 = DVBl 2005, 312 [313]).
Danach ist die Kollegialgerichtsregel vorliegend aus mehreren Gründen nicht anwendbar:
Bei der Beförderungsaktion handelte es sich um eine grundlegende Maßnahme des Beklagten als oberster Dienstbehörde, der eine längere Vorbereitung vorausging. Der Beklagte wollte die personellen Konsequenzen aus der landesweiten analytischen Dienstpostenbewertung ziehen. Der Beförderungsaktion kam bereits auf Grund der Anzahl der zu besetzenden Leitungsstellen erhebliche Bedeutung für die personelle Zusammensetzung der Landespolizei zu.
Der Beschluss, durch den das OVG im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Beförderungen auf Grund einer umfassenden rechtlichen Prüfung als rechtmäßig gebilligt hat, beruht auf einer grundlegend verfehlten rechtlichen Betrachtungsweise. Das OVG hat den Bedeutungsgehalt des Art. 33 II GG verkannt. Es hat den Beklagten für berechtigt gehalten, die Beförderungsämter ohne leistungsbezogene Bewerberauswahl zu besetzen, um die analytische Bewertung der Dienstposten personell zügig umsetzen zu können. Darin kommt die Rechtsauffassung zum Ausdruck, dass der Dienstherr entscheiden kann, ob er bei der Besetzung öffentlicher Ämter den Leistungsgrundsatz anwendet oder stattdessen andere von ihm als vorzugswürdig erkannte Ziele verfolgt. Damit hat es das OVG in das Ermessen des Dienstherrn gestellt, ob und inwieweit er den Anforderungen des Art. 33 II GG Rechnung trägt. Diese Rechtsauffassung lässt sich mit dem unbeschränkten und vorbehaltlosen Geltungsanspruch des Leistungsgrundsatzes offensichtlich nicht vereinbaren.
Im Ansatz verfehlt ist auch die ergänzende Erwägung des OVG, die zur Beförderung vorgesehenen Beamten hätten die Aufgaben der höherwertigen Dienstposten zum Teil jahrelang erfolgreich wahrgenommen. Die Bewährung eines Beamten auf einem höherwertigen Dienstposten, den er nicht im Wege einer Bewerberauswahl nach leistungsbezogenen Kriterien erhalten hat, kann seine Beförderung ohne eine solche Bewerberauswahl für sich genommen nicht rechtfertigen. Ansonsten wäre dem Dienstherrn die Möglichkeit eröffnet, die Anforderungen des Art. 33 II GG außer Acht zu lassen.
3. Es lässt sich nicht mehr aufklären, ob der Kläger ohne den Verstoß des Beklagten gegen Art. 33 II GG befördert worden wäre. Diese Ungewissheit geht zu Lasten des Beklagten
Die schuldhafte Verletzung des Anspruchs eines Beamten auf leistungsgerechte Berücksichtigung bei der Besetzung eines Beförderungsamtes löst einen Schadensersatzanspruch aus, wenn der Rechtsverstoß adäquat kausal für die Nichtbeförderung war. Dies ist der Fall, wenn der Beamte bei Vermeidung des Rechtsverstoßes voraussichtlich ausgewählt und befördert worden wäre. Hierfür muss festgestellt werden, welcher hypothetische Kausalverlauf bei rechtmäßigem Vorgehen des Dienstherrn voraussichtlich an die Stelle des tatsächlichen Verlaufs getreten wäre (BVerwGE 80, 123 = NJW 1989, 538, und BVerwG, NJW 1997,1321).
Grundsätzlich obliegt dem Beamten, der einen Leistungsanspruch geltend macht, die materielle Beweislast dafür, dass er bei rechtsfehlerfreier Behandlung seiner Bewerbung um ein Beförderungsamt voraussichtlich zum Zuge gekommen wäre. Aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes gern. Art. 19 IV i. V. mit Art. 33 II GG folgt aber, dass dem Beamten nicht die Beweislast für diejenigen zur Beurteilung des hypothetischen Kausalverlaufs erforderlichen Tatsachen auferlegt werden darf, deren Ermittlung ihm aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Dies gilt jedenfalls für alle Vorgänge aus dem Verantwortungs- und Verfügungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des Beamten entzogen sind. Insoweit trifft die Behörden eine Darlegungspflicht (§ 86 VwG0) und findet im Falle der Nichterweislichkeit dieser Tatsachen eine Umkehr der materiellen Beweislast zu Lasten des Dienstherrn statt (BVerwGE 118, 370 [378] = NVwZ 2004, 870; BGHZ 129, 226 [234] =NJW 1995, 2344).
Hat der Dienstherr Beförderungsentscheidungen nicht auf dienstliche Beurteilungen gestützt, muss regelmäßig der Prozess der Entscheidungsfindung aufgeklärt werden, um beurteilen zu können, welchen Verlauf die Dinge bei Vermeidung des Verstoßes gegen Art. 33 II GG voraussichtlich genommen hätten. Es muss in Erfahrung gebracht werden, welche Handlungsalternativen der Dienstherr erwogen hat und aus welchen Gründen er sich für das rechtswidrige Vorgehen entschieden hat. Bei dem Prozess der Entscheidungsfindung handelt es sich um interne Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die sich dem Einblick des Beamten in aller Regel entziehen. Sie unterliegen der Verfügung des Dienstherrn. Nur er kann Aufschluss darüber geben, welche Gründe den Ausschlag für ein bestimmtes Auswahlkriterium gegeben haben und welche anderen Kriterien alternativ in Erwägung gezogen worden sind.
Ist die Feststellung eines hypothetischen Kausalverlaufs nicht möglich, weil der Dienstherr seiner Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung der internen Entscheidungsfindung nicht nachgekommen ist, so haftet er jedenfalls denjenigen Bewerbern auf Schadensersatz, deren Beförderung ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 II GG nach Lage der Dinge ernsthaft möglich gewesen wäre (vgl. BVerwGE 118, 370 [379] = NVwZ 2004, 870).
Danach war es im vorliegenden Fall Sache des Beklagten, offen zu legen, aus welchen Gründen er die analytische Dienstpostenbewertung unverzüglich personell umsetzen wollte und welche Handlungsalternativen er in Erwägung zog. Diese Aufklärung hat der Beklagte nicht ermöglicht. Insbesondere konnte er nicht mehr darlegen, ob er die Beförderungsstellen ansonsten ausgeschrieben hätte, wie er die leistungsbezogenen Auswahlkriterien gewichtet und welche Beamten sich auf welche Stellen beworben hätten. Diese Unaufklärbarkeit ergibt sich zum einen aus den vom Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des OVG, an die der Senat gebunden ist. Zum anderen hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Revisionsverhandlung bestätigt, dass der Beklagte die tatsächlichen Grundlagen nicht mehr beibringen kann.
Daraus folgt, dass nicht festgestellt werden kann, wie die Entwicklung voraussichtlich verlaufen wäre, wenn der Beklagte davon Abstand genommen hätte, die Inhaber höherwertiger Dienstposten ohne Bewerberauswahl zu befördern. Dementsprechend kann nicht beurteilt werden, ob dieses Beförderungskonzept ursächlich für die Nichtberücksichtigung des Klägers war. Dies zieht die Haftung des Beklagten gegenüber dem Kläger nach sich, weil dieser bei der Vergabe der Beförderungsämter nach leistungsbezogenen Auswahlkriterien zumindest reelle Beförderungsaussichten gehabt hätte. Denn am 05.01.00 kamen Beamte zum Zuge, die in den damals aktuellen Regelbeurteilungen zum Stichtag 01.09.98 zum Teil erheblich schlechter als der Kläger bewertet worden waren.
4. Die Schadensersatzpflicht des Beklagten ist auch nicht entsprechend § 839 III BGB ausgeschlossen. Dem Kläger standen lediglich die Rechtsbehelfe des vorläufigen Rechtsschutzes zur Verfügung. Diese hat er erfolglos in Anspruch genommen.