Bei der Beförderung von Beamten gilt nach Artikel 33 II GG das Leistungsprinzip
bzw. das Prinzip der Bestenauslese.
Jeder Mitbewerber bzw. jeder Beamte, der für die beabsichtigte Beförderung in
Betracht kommt, hat einen Anspruch auf Beachtung der
Dieser Anspruch kann mit Hilfe der Verwaltungsgerichte durchgesetzt werden.
Es handelt sich nicht um einen Anspruch auf Beförderung, sondern um einen
Abwehranspruch gegen die Beförderung eines weniger geeigneten Mitbewerbers.
Zugleich besteht ein Anspruch auf Beachtung bestimmter Verfahrensgrundsätze bei der Auswahl.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Grundlagen immer wieder dargestellt.
Eine gesetzliche Verankerung des Leistungsprinzips (bzw. des Prinzips der
Bestenauslese) findet sich außer im Grundgesetz, Artikel 33 GG, in vielen Beamtengesetzen, unter anderem in dem Beamtenstatusgesetz, das im April
2009 in Kraft getreten ist und den Ländern den Rahmen vorgibt:
§ 9 Beamtenstatusgesetz: Kriterien der Ernennung
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht,
Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen,
Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
Dem entspricht § 9 Bundesbeamtengesetz, unmittelbar geltend für die Bundesbeamten:
§ 9 Bundesbeamtengesetz: Auswahlkriterien
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung,
Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht,
Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder
Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder
sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung
der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere
Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung
schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.
Vergleichen Sie auch § 3 Soldatengesetz:
§ 3 Soldatengesetz: Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze
(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf
Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung,
religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige
Herkunft zu ernennen und zu verwenden.
(2) Bei der Feststellung der
Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein
geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die
Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf
1. eine
Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1
oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2. einen Einsatzunfall im
Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt
nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte
bedeuten würde.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung
früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem
Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.
Einschränkungen des Leistungsprinzip sind nur unter ganz bestimmten
Voraussetzungen möglich, vergleichen Sie dazu Bundesverfassungsgericht,
Beschluss vom 12.07.19 - 2 BvR 612/19 -, abgedruckt z. B. in NVwZ 2019, 1760
ff.
Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz, das in Absatz 3 erwähnt wird,
finden Sie im Internet.
Die Eignung- und Leistungskriterien sind näher zu bestimmen.
Eine etwas genauere Definition der Leistungskriterien findet sich in der Bundeslaufbahnverordnung:
§ 2 BLV: Begriffsbestimmungen
(1) Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses
(2) Eignung erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind.
(3) Befähigung umfasst die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen
Eigenschaften, die für die dienstliche Verwendung wesentlich sind.
(4) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der
praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder
Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu
beurteilen.
...
Teils werden auch zur Konkretisierung dieser gesetzlichen
Vorschriften Beförderungsrichtlinien erlassen, welche präzisere Regelungen treffen. Oft gibt es dann Streit um
die Rechtmäßigkeit der in den Richtlinien enthaltenen Vorgaben. So ist zum Beispiel
in Hamburg wiederholte Male ein Laufbahnverlaufsmodell der Polizei gescheitert, weil
die unterschiedlichen Modelle rechtswidrig
konstruiert waren. Man hatte durch besondere Gewichtung von langen
Verweilzeiten das Prinzip der Bestenauslese praktisch ausgehebelt und ältere
Beamte unangemessen bevorzugt.
Wie kann der Dienstherr eine Bestenauslese wirklich fair vornehmen?
Ein in der Lebenswirklichkeit sehr schwieriges Feld. Auch die Juristen haben da keine magische Formel.
Sie sehen aber mindestens zwei Aspekte:
Die Dienstherren sollten ihre Beamten informieren, mit ihnen kommunizieren und ihnen die Möglichkeit geben,
ihre Rechte wahrzunehmen. Diese Forderung ergibt sich aus
Art. 19 IV GG (und den Anforderungen an ein modernes
Management).
Sachlich / inhaltlich ist
Art. 33 II GG anzuwenden und dabei sind die dienstlichen Beurteilungen am wichtigsten.
Die dienstliche Beurteilung als wichtigste Grundlage der Auswahlentscheidung.
Auch hier sind Einzelheiten umstritten. Grundsätzlich geht es nicht um das ganz speziell auf eine Stelle zugeschnittene Anforderungsprofil, sondern
um die Anforderungen des nächsthöheren Statusamtes in ihrer Gesamtheit.