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 Beförderung: Voraussetzungen aus der Sicht der Bundesverwaltung

AVV zur Bundeslaufbahnverordnung


Zu § 32 BLV (Voraussetzungen einer Beförderung)

Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine Erprobungszeit voraus. Bei der Beförderung auf einem so genannten gebündelten Dienstposten ist keine Erprobungszeit zu absolvieren.
Zu den Beförderungsverboten zählen das Verbot der Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder seit der letzten Beförderung nach § 22 Absatz 4 BBG, das Beförderungsverbot zwischen zwei Mandaten nach § 23 BBG sowie das Verbot der Beförderung während der Dauer einer Gehaltskürzung nach § 8 Absatz 4 des Bundesdisziplinargesetzes.
Zu beachten ist des Weiteren das Verbot der Sprungbeförderung nach § 22 Absatz 4 BBG. Es gilt für Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind. Dies sind Ämter der Bundesbesoldungsordnung A. Wer ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B innehat, kann ohne einjährige Sperrfrist in jedes höher besoldete Amt der Bundesbesoldungsordnung B befördert werden. Zu beachten sind jedoch besondere Regelungen, wie § 24 BBG.

Zu § 33 BLV (Auswahlentscheidungen)

1.
Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 sind bei Auswahlentscheidungen frühere Beurteilungen zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Die Regelung eröffnet damit die Möglichkeit, auch über einen längeren Zeitraum einen Qualifikationsvergleich durchzuführen und Beurteilungen aus unterschiedlichen statusrechtlichen Ämtern zu berücksichtigen. Allerdings müssen für die Beurteilungen vergleichbare Kriterien gegolten haben. Richtet sich der Leistungsmaßstab z.B. nach dem statusrechtlichen Amt, so sind Vorbeurteilungen im aktuellen Amt unmittelbar vergleichbar, während Vorbeurteilungen aus niedrigeren Ämtern nur eingeschränkt vergleichbar sind.
Bei Beförderungsentscheidungen sind auch die gesetzlichen Vorgaben der §§ 8 und 9 BGleiG zu beachten.

Die in Absatz 2 genannten Kriterien (erfolgreich absolvierte Tätigkeit bei einer öffentlichen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung oder in einer Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union; langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind) sind, wenn sie nicht zu den Merkmalen des Anforderungsprofils gehören, erst im Rahmen der Ermessensbetätigung bei im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern anzuwenden. Dies gilt auch für in der BLV nicht genannte weitere leistungsbezogene Kriterien, die in Personalentwicklungskonzepten oder Beförderungsrichtlinien festgelegt werden können. Diese Kriterien können "in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe" nach § 8 Absatz 1 Satz 1 BGleiG sein, die ausnahmsweise zum Zurücktreten der Quotenregelung zugunsten von Beamtinnen führen können. Dies ist im Einzelfall zu prüfen und kann dazu führen, dass der bei einem Beamten gegebene "Bonus" der erfolgreichen Tätigkeit bei einer internationalen Einrichtung oder langjähriger Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, gegenüber einer gleich qualifizierten Beamtin, zu deren Gunsten § 8 Absatz 1 Satz 1 BGleiG anzuwenden ist, nicht zum Vorrang führt.
Im Übrigen ist, auch wenn die Auswahlentscheidung einen Bereich betrifft, in dem Frauen nicht unterrepräsentiert sind und § 8 Absatz 1 Satz 1 BGleiG daher nicht anwendbar ist, zu vermeiden, dass Beamtinnen und Beamte, die die in Absatz 2 aufgeführten Kriterien wegen der Wahrnehmung von Familienpflichten nicht erfüllen können, diskriminiert werden.

2.
Für die Auswahlentscheidung ist nach § 33 Abs. 3 in bestimmten Fällen, in denen keine aktuelle dienstliche Beurteilung vorliegt, die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben.

Dies gilt jedenfalls
bei Beurlaubungen von Beamtinnen und Beamten zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder in der Verwaltung oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nach § 9 Abs. 1 SUrlV, wenn keine Vergleichbarkeit der Beurteilungen gegeben ist,
bei Beurlaubungen zur Ausübung einer gleichwertigen Tätigkeit bei Fraktionen des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments,
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit (Benachteiligungsverbot gem. § 25 Satz 1 BBG) oder
wenn Beamtinnen und Beamte wegen einer Personalratsmitgliedschaft, als Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte zu mehr als 75 Prozent von der dienstlichen Tätigkeit freigestellt sind.

Für vom Dienst freigestellte Personalratsmitglieder, Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen und Gleichstellungsbeauftragte werden damit die einschlägigen gesetzlichen Regelungen konkretisiert, nach denen für sie im Rahmen der beruflichen Förderung eine Leistungsentwicklung unterstellt werden muss, wie sie sich voraussichtlich ergeben hätte, wenn die Freistellung nicht erfolgt wäre (vgl. § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG, § 18 Abs. 5 BGleiG, § 96 Abs. 3 SGB IX).

Für diejenigen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, sowie für nach § 9 Abs. 1 SUrlV Beurlaubte bestehen Benachteiligungsverbote (vgl. § 25 Satz 1 BBG und § 45 BLV).

Da auch Beurlaubungen zur Wahrnehmung gleichwertiger Tätigkeiten bei Fraktionen oder Beurlaubungen nach § 9 Abs. 1 SUrlV im besonderen öffentlichen Interesse liegen, wurden diese Fallgestaltungen ebenfalls in die Regelung des § 33 Abs. 3 mit einbezogen.

Sinn und Zweck der Regelung des § 33 Abs. 3 ist, den Betroffenen eine berufliche Entwicklung zukommen zu lassen, wie sie ohne die Freistellung oder Beurlaubung voraussichtlich verlaufen wäre. Dazu ist die letzte vorliegende Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamter, die nicht vom Dienst freigestellt sind, fortzuschreiben. Solange - noch - eine aktuelle dienstliche Beurteilung vorliegt, erfolgt keine fiktive Beurteilungsfortschreibung.

Beurteilungen bei Beurlaubungen zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder der Verwaltung oder einer Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nach § 9 Abs. 1 SUrlV (Fälle des § 33 Abs. 3 Nummer 1) sind wie folgt zu erstellen:
Vorrangig ist stets zu prüfen, ob für die beurlaubte Beamtin oder den beurlaubten Beamten eine Beurteilung vorliegt, die mit der dienstlichen Beurteilung der Stammdienststelle vergleichbar ist. Ist die Beurteilung vergleichbar, wird sie bei der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegt. Eine fiktive Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung erfolgt nicht. Ist eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen nicht gegeben, ist die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung fiktiv fortzuschreiben. Dabei sollen nach § 33 Abs. 3 Satz 2 Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden. Dazu zählen sowohl Beurteilungen als auch Dienstzeugnisse und Leistungseinschätzungen jeglicher Art der jeweiligen Einrichtung, zu der die Beamtin oder der Beamte beurlaubt ist.
Bei Beurlaubungen für eine gleichwertige Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, der Landtage oder des Europäischen Parlaments nach § 33 Abs. 3 Nummer 2 ist - unabhängig von der Vergleichbarkeit der Beurteilung der aufnehmenden Stelle mit der dienstlichen Beurteilung der Stammdienststelle - die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung fiktiv fortzuschreiben. Dabei sollen Beurteilungen, Dienstzeugnisse und Leistungseinschätzungen jeglicher Art der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.
Auf welche Art und Weise die Beurteilung einer der o. g. Stellen einbezogen wird, ist von der Dienststelle im jeweiligen Einzelfall oder - wenn häufiger Beamtinnen und Beamte zu der gleichen Stelle beurlaubt werden - für Gruppen von gleich gelagerten Fällen zu prüfen. Die Verwertbarkeit der Beurteilung hängt u. a. von der Qualität und Differenziertheit der Beurteilung ab und wird von dem Grad der Ähnlichkeit der während der Beurlaubung ausgeübten Tätigkeiten mit den dienstlichen Tätigkeiten beeinflusst.
Bei der Auswahl des Personenkreises, der bei der fiktiven Fortschreibung vergleichend herangezogen wird, steht dem Dienstherrn ein weites Ermessen zu. Er kann dabei in typisierender Weise vorgehen und den Verwaltungsaufwand in praktikablen Grenzen halten sowie die Erörterung von Personalangelegenheiten anderer Beamter auf das unvermeidliche Maß beschränken (vgl. BVerwG, U. v. 10. April 1997, 2 C 38.95, ZBR 98, 46). Als Vergleichskriterien kommen - ggf. auch kumulativ - unter anderem die Besoldungsgruppe, die letzte Beurteilungsnote, der Dienstposten, die Funktion sowie der Geburts- oder Einstellungsjahrgang in Betracht. Maßstab für die fiktive Beurteilungsfortschreibung ist weder der einzelne "Überflieger" (vgl. OVG Saarland, U. v. 18. April 2007, 1 R 19/05, NVwZ-RR 07, 793) noch der einzelne "Ausreißer" nach unten. Entscheidend ist vielmehr die Entwicklung in der überwiegenden Mehrheit der vergleichbaren Fälle.
Die Auswahl der Vergleichsgruppe sollte möglichst bereits zu Beginn der Freistellung erfolgen und aktenkundig gemacht werden. Die Betroffenen, deren Beurteilung durch fiktive Fortschreibung ermittelt wird, haben einen Anspruch darauf, dass ihnen mitgeteilt wird, zu welchem Ergebnis eine Fortschreibung in ihrem Fall führt.
Soweit für Personalratsmitglieder, Gleichstellungsbeauftragte und Personen, die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung wahrnehmen, der Umfang der dienstlichen Tätigkeit weniger als 25 Prozent beträgt, ist eine sachgerechte Beurteilung regelmäßig nicht mehr möglich. Daher ist auch in den Fällen, in denen noch Dienst geleistet wird, die Freistellung aber mehr als 75 Prozent umfasst, grundsätzlich die Beurteilung fiktiv fortzuschreiben.
Erfolgt bei Inanspruchnahme von Elternzeit keine vollständige Freistellung, sondern wird zeitweise noch Dienst geleistet, ist hinsichtlich der Erstellung von Beurteilungen wie bei Teilzeitbeschäftigungen zu verfahren.
Wird die Freistellung durch einen ins Gewicht fallenden Zeitraum unterbrochen, in dem Dienst geleistet wird, sind ggf. dabei deutlich gewordenen Leistungen und Befähigungen im Rahmen der Fortschreibung der Beurteilung angemessen zu berücksichtigen (vgl. OVG Münster, B. v. 14. Dezember 2007, 6 B 1155/07).
Hingegen ist es dem Dienstherrn stets verwehrt, die Erledigung von Personalratsaufgaben, Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung und Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten - positiv oder negativ - zu bewerten und bei Auswahlentscheidungen zu berücksichtigen (vgl. OVG Saarland, U. v. 18. April 2007, 1 R 19/05).
Die Aufzählung in § 33 Abs. 3 ist nicht abschließend. Auch in sonstigen vergleichbaren Fällen, in denen eine sachgerechte Beurteilung nicht möglich ist, kann eine fiktive Fortschreibung der Beurteilung in Betracht kommen.

Zu § 34 (Erprobungszeit)
Beförderungen können schon während der Erprobungszeit vorbereitet werden. Grundsätzlich sollte die Vorbereitung allerdings möglichst zeitnah erfolgen. Bei Nichtbewährung besteht trotz Vorbereitung noch die Möglichkeit, die Beförderung "anzuhalten".
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Konkurrentenschutz Konkurrentenschutz A - Z
Bewerbungsverfahrensanspruch
Organisationsentscheidung Organisationshoheit des Dienstherrn Dienst in höherwertiger Funktion wertgleiche Umsetzung Auswahl unter Bewerbern Konkurrenz nach Art. 33 II GG gesundheitliche Eignung Disziplinarverfahren Laufbahnbefähigung Beförderungsverbote Stehzeit im Amt als Voraussetzung Einengung des Bewerberkreises Leistungsprinzip / Art. 33 II GG Hochschulrecht / Professur Konkurrenz um Richterstelle § 9 BBG (und AGG) Frauenförderung spezielle Gesetze Beförderungsrichtlinien
Die Handhabung faires Auswahlverfahren Stellenausschreibung Pflicht? Ausschreibung / Kriterien Ausschreibung/ Anforderungsprofil Das weitere Auswahlverfahren Bewerbungsfrist Auswahl- / Vorstellungsgespräch Assessmentcenter Persönlichkeitstest Abbruch des Auswahlverfahrens Mitteilung von Ablehnung
Was tun im Streitfall? Überprüfung ist eilig Akteneinsichtsrecht Inhalt der Akten Widerspruch und/oder Klage Eilverfahren im Beförderungsstreit Der / die Beigeladene
Weitere Informationen Mehrfachbewerbung des Beamten Bewährungsaufstieg Besondere Testverfahren? Aufstieg nur für Ältere? Aufstieg: Länge der Dienstzeit Schadensersatz rechtswidrige Vergabe der Stelle Bundeslaufbahnverordnung


Michael Bertling
Gabriele Münster
Rechtsanwälte
20354 Hamburg


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