Disziplinarrecht: Besitz kinderpornografischer Bilder als Dienstvergehen
Diese Entscheidung ist recht alt im Kontext des ständig in Bewegung
befindlichen Disziplinarrechts.
Aus sich selbst heraus könnte sie
vielleicht nicht mehr unbedingt Geltung beanspruchen.
Aber es muss in diesem Zusammenhang erwähnt werden, dass das
Bundesverwaltungsgericht am 18.06.15 seine Rechtsprechung hin zu mehr
Strenge verändert hat.
Wir schlagen deshalb vor, dass Sie diese Seite
verlassen, indem Sie dem Link zu den neueren Entscheidungen folgen:
Bundesverwaltungsgericht 18.06.15 speziell zu einschlägigen Dienstvergehen von Polizeibeamten
OVG Lüneburg, Entscheidung vom 18.11.04, 3 LD 1/03
Ein Polizeimeister im BGS, der sich kinderpornografische Bilddateien verschafft und solche Dateien versendet, wird aus dem Dienst entfernt.
Bei dem Beamten waren mehr als 800 Bilddateien und 116 Videodateien mit Darstellungen des sexuellen Missbrauchs
von unter 14 Jahre alten Kindern
gefunden worden. Daraufhin war der Polizeibeamte vom Amtsgericht zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt
worden. Die anschließend erhobene Klage des Dienstherrn führte zur Entfernung
aus dem Beamtenverhältnis.
Dazu hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ausgeführt, das Herunterladen und Abspeichern großer Mengen
von Bilddateien und Videoclips mit kinderpornografischen Darstellungen aus dem Internet durch einen Polizeibeamten
stelle ein schweres Dienstvergehen dar, das regelmäßig die Entfernung des Beamten aus dem Dienst zur Folge haben
müsse. Durch sein Verhalten habe der Polizeibeamte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit in seine
Zuverlässigkeit und persönliche Integrität von Grund auf zerstört.
Zu seinen dienstlichen Pflichten als Polizeimeister gehöre es, Straftaten zu verhindern und für die
Einhaltung der Rechtsordnung Sorge zu tragen. Daher sei gerade von einem Polizeibeamten zu erwarten, dass er auch
außerhalb des Dienstes keine Straftaten begehe. Das gelte insbesondere für Verstöße gegen strafrechtliche
Bestimmungen, die zum Schutz der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Kindern erlassen worden
seien. Denn ein solches Verhalten sei nicht nur strafbar, sondern auch sittenwidrig und werde als besonders
verwerflich angesehen. Der Konsument kinderpornografischer Darstellungen trage mittelbar dazu bei, dass Kinder
sexuell missbraucht würden. Ihn treffe deshalb eine Mitverantwortung für die Existenz des im Internet bestehenden
Marktes. Denn nur die Nachfrage schaffe immer wieder den Anreiz, kinderpornografische Bilder herzustellen und dazu
Kinder sexuell zu missbrauchen.
Da der Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür habe finden können,
dass der Beamte sich diese Zusammenhänge bewusst gemacht, den besonderen Unrechtsgehalt seiner Tat eingesehen und
die notwendigen Konsequenzen für sich daraus gezogen habe, sei seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unumgänglich
gewesen.
Für Polizeibeamte, denen der private Besitz entsprechener Dateien
vorgeworfen wird, sind Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.15 (2
C 9 / 14 u.a.) von großer Bedeutung.
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