Beamtenrechtliche Dienstunfallfürsorge: erhöhtes Unfallruhegehalt
Dieses Beispiel ist eines der ältesten auf unserer Seite, es ist in seiner Bedeutung relativiert durch diverse Gesetzesänderungen.
Im Dienstunfallrecht kommt es stets auf das zum Unfallzeitpunkt geltende Recht an und eine Entscheidung, die vor mehr als 20 Jahren ergangen ist, können Sie nicht ungeprüft auf Ihren Fall übertragen.
Die Entscheidung setzt sich aber andererseits auf eine beispielhafte Weise im Detail mit verschiedenen Gesichtspunkten auseinander, die auch heute noch bedeutsam sind, zum Beispiel mit der Frage nach dem notwendigen Bewusstsein von der Lebensgefahr.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 20.07.93, 14 K 2760/92
Ein Polizeibeamter, der einen mutmaßlich bewaffneten Verdächtigen verfolgt und beim Sprung aus einem Fenster schwere Verletzungen erleidet, kann einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt sein, welche die Gewährung erhöhter Dienstunfallversorgung nach § 37 BeamtVG rechtfertigt.
Ein Polizeibeamter, der einen mutmaßlich bewaffneten Verdächtigen verfolgt und beim Sprung aus einem Fenster schwere Verletzungen erleidet, kann einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt sein, welche die Gewährung erhöhter Dienstunfallversorgung nach § 37 BeamtVG rechtfertigt.
Der Kläger nahm als Beamter des SEK an einem Einsatz in einer Asylbewerberunterkunft teil, in der mit Betäubungsmitteln gehandelt wurde. Nach einem Scheinkauf erging der Zugriffsbefehl an die Beamten.
Beim Eindringen der Beamten in die Zimmer des Wohnheims gelang es einem verdächtigen Afrikaner, aus dem im 1. Stock gelegenen Zimmer in den 4,10 m tiefer gelegenen, asphaltierten Hof zu springen. Der als erster Zugriffsbeamter eingeteilte Kläger sah vom Fenster des Zimmers aus, wie sich der Flüchtende nach dem Aufprall aufrichten wollte. Um die Flucht zu verhindern, folgte er dem Verdächtigen durch das Fenster.
Er versuchte sich zunächst am Fenstersims hinunterzulassen und ließ sich dann in den Hof hinabfallen. Beim Aufprall zog er sich Frakturen der Sprunggelenke in beiden Beinen zu.
Der Verdächtige erlitt bei seinem Sprung einen offenen Unterschenkelhalsbruch. Bei seiner Festnahme hatte er ein Messer von 9 cm Klingenlänge bei sich.
Der Unfall wurde als Dienstunfall anerkannt. Der Kläger wurde infolge des erlittenen Körperschadens dienstunfähig und erlitt bei dem Unfall eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H.
Er wurde daraufhin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt und erhält seitdem ein Unfallruhegehalt nach § 36 Beamtenversorgungsgesetz.
Der Kläger beantragte ein erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 Abs. 1 BeamtVG.
Das Innenministerium lehnte ab: Die Anerkennung eines qualifizierten Dienstunfalles setze voraus, dass eine besondere Lebensgefahr vorgelegen habe. Zwar sei der Polizeieinsatz für den Kläger grundsätzlich mit einer Lebensgefahr verbunden gewesen, da der Verdächtige bewaffnet gewesen sei und Rauschgifttäter häufig und ohne Zögern von ihren Waffen Gebrauch machten. In der konkreten Unfallsituation habe jedoch für den Kläger keine besondere Lebensgefahr bestanden. Mit dem Sprung aus dem Fenster sei allenfalls eine gewisse Gesundheitsgefährdung verbunden gewesen. Eine besondere Lebensgefahr, wie sie vom Gesetz verlangt werde, habe im konkreten Fall auch deshalb nicht vorgelegen, weil der Flüchtende schwer verletzt auf dem Boden gelegen und keine Angriffshandlung mehr habe unternehmen können. Da der Kläger diese Situation realisiert habe, habe er auch nicht bewusst sein Leben eingesetzt.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage des Beamten statt.
Aus den Gründen:
Der Anspruch des Klägers hat seine Rechtsgrundlage in § 37 Abs. 1 BeamtVG. Setzt ein Beamter bei einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben ein und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 v. H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächst höheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H. beschränkt ist.
Entgegen der Auffassung des Beklagten sind diese Voraussetzungen erfüllt.
Der Dienstunfall ereignete sich in Ausübung einer Diensthandlung. Die dem Kläger befohlene Diensthandlung bestand darin, als erster Zugriffsbeamter den Verdächtigen festzunehmen. Von diesem Auftrag war die gesamte Vorgehensweise des Klägers einschließlich des Sprunges aus dem Fenster zum Zweck der Verfolgung des Verdächtigen gedeckt.
...
Dies alles verdeutlicht, dass sich der Kläger mit dem objektiv fraglos riskanten Sprung aus dem Fenster nicht nur im Rahmen seines Auftrags hielt, sondern ein derartiges wagemutiges Verhalten von ihm geradezu erwartet wurde.
Mit der konkreten Diensthandlung war für den Kläger eine besondere Lebensgefahr verbunden. Aufgabe des Klägers war es, einen Verdächtigen zu verfolgen bzw. festzunehmen, der ein Messer mit sich führte. Hierbei handelt es sich um eine Tätigkeit, die bereits bei normaler Dienstverrichtung besonders gefahrgeneigt (d. h. mit Lebensgefahr verbunden) ist. Es spielt insoweit keine Rolle, ob der Verdächtige tatsächlich bereits vor seinem Sprung aus dem Fenster das Messer in der Hand hielt oder dieses lediglich bei sich trug. Die Verfolgung eines bewaffneten Verbrechers birgt stets eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Lebens in sich. In Literatur und Rechtsprechung wird die Verfolgung eines bewaffneten Verbrechers zum Teil sogar als Musterbeispiel für eine Konstellation geschildert, in welcher der Verlust oder die Gefährdung des Lebens wahrscheinlich oder sehr nahe liegend ist.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine dienstliche Tätigkeit, deren allgemeine Gefährlichkeit sich durch den konkreten Geschehensablauf noch stärker zu einer besonderen Lebensgefahr verdichtet hatte. Der ohnehin schon in hohem Maße gefährliche Auftrag der Festnahme des bewaffneten Gambiers hatte durch dessen unvermutete Flucht aus dem Fenster eine nicht unerhebliche Steigerung des Gefahrenpotenzials für den Kläger erfahren. Der Kläger war gezwungen, wollte er die Verfolgung nicht abbrechen, dem Flüchtenden auf demselben Wege nachzufolgen.
Hierbei ging der Kläger eine besondere Lebensgefahr ein. Diese folgte zwar noch nicht aus dem Sprung als solchem, aber aus dessen Zusammenwirken mit den übrigen Umständen. Es wäre lebensfremd und müsste als eine künstliche Zäsur innerhalb eines natürlichen Lebenssachverhaltes erscheinen, wollte man den Sprung in den Hof isoliert von der noch fortdauernden Diensthandlung betrachten, welche insgesamt für den Kläger ein hohes Gefährdungspotenzial beinhaltete. Dass eine atomisierende Betrachtungsweise der Sache nicht gerecht wird und einen einheitlichen Geschehensablauf in unnatürlicher Weise zergliedert, ergibt sich schon daraus, dass der Kläger nach dem Sprung - trotz gebrochener Fußgelenke - zu dem ein bis zwei Meter entfernt liegenden Verdächtigen ging und seinen Befehl vollends ausführte, indem er allein - noch bevor die übrigen Beamten hinzukamen - den Verdächtigen festnahm bzw. ihn am Boden festlegte. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ist zu berücksichtigen, dass der Kläger den Verdächtigen in ununterbrochener Nacheile verfolgte und den Sprung aus dem Fenster unter Bedingungen zu bewältigen hatte, die ein Risiko beinhalteten, welches weit über das Normalmaß hinausging, wie es beispielsweise bei einer normalen Festnahme oder etwa einem Sprung unter Trainingsbedingungen gegeben sein mag. Trotz der infolge des teilweisen Herablassens aus dem Fenster reduzierten Sprungtiefe musste der Kläger nämlich damit rechnen, auf dem asphaltierten Hof hart aufzukommen, unter Umständen zu stürzen und zumindest während einer gewissen Zeitspanne nicht schutz- bzw. abwehrbereit zu sein. Während dieser Zeit lief er ernsthaft Gefahr, von dem mit einem Messer bewaffneten Verdächtigen attackiert, verletzt oder gar getötet zu werden. Die Möglichkeit, dass der Verdächtige sein Messer gegen den Kläger einsetzen würde, war zu keinem Zeitpunkt auszuschließen. Die im Drogenmilieu tätigen Verdächtigen sind erfahrungsgemäß häufig bewaffnet und scheuen sich dann auch nicht, von ihren Waffen Gebrauch zu machen.
Die Gefahr eines Angriffes war auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Verdächtige durch den Sprung aus dem Fenster selber erhebliche Verletzungen erlitten hatte. Denn der Kläger kam in dessen unmittelbarer Nähe auf, in maximal ein bis zwei Meter Entfernung, und lief deshalb Gefahr, von dem Verdächtigen jedenfalls noch im Bodenkampf verletzt zu werden.
Der Kläger hatte auch keine Möglichkeit, den Verdächtigen während des Sprunges im Auge zu behalten, um im Falle eines Angriffes besser darauf vorbereitet zu sein, ...
Vielmehr musste er diesem den Rücken zukehren, wodurch eine erhöhte Schutzlosigkeit für den Kläger entstand.
Hinzu kommt, dass der Kläger in diesem Moment auch nicht auf die Hilfe Dritter, etwa seiner Kollegen, hoffen durfte. Es sicherte keiner der Beamten den Hof der Unterkunft, so dass der Kläger dort auf sich alleine gestellt war.
Der Kläger befand sich mithin während bzw. kurz nach dem Sprung aus dem Fenster in einer Situation, in welcher seine Gefährdung weit über das normale Maß hinausging. Der konkrete dienstliche Auftrag war für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden und barg eine hohe Wahrscheinlichkeit jedenfalls für eine Gefährdung seines Lebens in sich.
Auch die subjektive Voraussetzung für die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls liegt vor, da sich der Kläger der besonderen Lebensgefahr bewusst war und in Kenntnis dieser Gefahr sein Leben eingesetzt hat. Diese subjektiven Anforderungen sind nicht nur dann erfüllt, wenn kaum eine Aussicht besteht, heil davonzukommen, sondern auch dann, wenn die Lebensgefahr zwar erheblich ist, der Beamte aber darauf vertrauen kann, dass ihm nichts zustoßen werde (so BVerwG, ZBR 1978, 334), bzw. durchaus die Möglichkeit eines glücklichen Ausgangs des Unternehmens gegeben ist. Der Beamte muss sich der lebensgefährlichen Lage, in die er sich begibt, wenigstens ganz allgemein bewusst sein; die Gefahren im einzelnen braucht er nicht zu kennen (siehe HessVGH, ZBR 1987, 215).
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Kläger war sich der besonderen Risiken der konkreten Situation bewusst. Zwar konnte er sich in der mündlichen Verhandlung nicht mehr daran erinnern, ob er von der Bewaffnung des betreffenden Verdächtigen Kenntnis hatte. Aber ihm war aus seiner jahrelangen Tätigkeit beim SEK bekannt, dass er bei Einsätzen im Drogenmilieu jederzeit mit einer Bewaffnung des jeweiligen Gegenübers sowie damit rechnen musste, dass die in diesem Milieu tätigen Personen von ihren mitgeführten Waffen auch Gebrauch machen würden.
Auch die konkreten Umstände, welche die besondere Gefährdung in dieser Situation ausmachten, waren ihm bewusst. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung überzeugend angegeben hat, realisierte er durchaus, dass er nach dem Aufprall zumindest kurzfristig in einer schutzlosen Lage sein würde und insbesondere dann, wenn der Verdächtige ihn mit dem Messer angreifen würde, erheblich gefährdet war, zumal er diesem während des Sprunges den Rücken zudrehen und ihn - wegen seiner sperrigen Ausrüstung - nicht genügend beobachten konnte. Der Kläger nahm dies aber in Kauf, um seinen Auftrag auszuführen. Ebenso war sich der Kläger nach seinem Bekunden einer möglichen Verletzung infolge des Aufpralls auf dem Boden bewusst, was ihn aber ebenfalls nicht am Eingreifen hinderte.
Der Umstand, dass der Kläger als Beamter des SEK in besonderer Weise trainiert war, möglicherweise solche oder ähnliche Einsätze zuvor geübt hatte oder daran im Ernstfall bereits beteiligt war, kann nicht dazu führen, die Anforderungen an das Bewusstsein der Lebensgefährlichkeit des konkreten Einsatzes bei ihm besonders hoch anzusetzen. Vielmehr ergibt sich gerade aus der besonderen persönlichen Qualifikation eines Beamten, dass er sich mit Sicherheit des Risikos eines solchen Einsatzes bewusst war. An dieser Beurteilung würde sich auch nichts ändern, wenn der Kläger das Risiko, welches sich aus dem Sprung selbst ergab, unterschätzt hätte; es kommt nämlich nicht auf die (richtige oder falsche) Einschätzung der Beherrschung der Situation durch den Beamten, sondern auf die Kenntnis der mit der Dienstverrichtung verbundenen Lebensgefahr an. Daran, dass der Kläger sich der Umstände, welche die Gefahr des Verlustes seines Lebens begründeten, bewusst war, bestehen indes nach der Überzeugung der Kammer keine Zweifel.
Im übrigen ist hinsichtlich der subjektiven Seite auch die Verwaltungsvorschrift 37.1.2 zu § 37 BeamtVG bedeutsam. Die Voraussetzung, dass ein Beamter sein Leben eingesetzt hat, kann danach im Zweifelsfalle als erfüllt angesehen werden, wenn aufgrund äußerer Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, dass er sich der drohenden besonderen Lebensgefahr bewusst war. Die Beweisanforderungen sollen insoweit von der Verwaltung nicht überspannt werden.
Der Dienstunfall ist auch infolge dieser besonderen Gefährdung eingetreten. Zwar wurde der Kläger nicht von der Hand bzw. der Waffe des Verdächtigen verletzt, sondern erlitt den Unfall ohne dessen unmittelbare körperliche Einwirkung. Gleichwohl ist der vorliegende Fall nicht mit den in der Literatur geschilderten (Stolpern auf der Treppe, Ausrutschen auf einer Bananenschale) vergleichbar, in denen die vom Gesetz geforderte besondere Kausalität fehlt. Im vorliegenden Fall hatte der Verdächtige durch seine Flucht aus dem Fenster Umstände und Bedingungen für den Kläger gesetzt, nach welchen dieser sich bei der weiteren Verfolgung zu richten hatte und die für den Dienstunfall jedenfalls in Form einer so genannten wesentlich mitwirkenden Teilursache wirksam wurden.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung anschaulich geschildert, wie er versuchte, sich möglichst weit am Fensterbrett mit den Armen abzuhängen und sich dann erst loszulassen. Aufgrund der von ihm erkannten besonderen Gefahr, welche ihn unten erwartete, und der Hektik der Gesamtsituation sei er wohl verkrampft" gewesen, habe sich zu früh losgelassen und sei zudem mit gespreizten Beinen aufgekommen, wodurch die schweren Verletzungen entstanden seien.
Schon daraus ergibt sich konkret ein innerer Zusammenhang zwischen der besonderen Gefahrensituation und dem Dienstunfall. Darüber hinaus muss festgestellt werden, dass unter den gegebenen Bedingungen der dem Kläger aufgetragenen Verfolgung der Sprung nicht nur zufälliges Begleitereignis der Verfolgungshandlung, sondern deren wesentliches Mittel und damit notwendiger Teil der Gefahrensituation war. Auch bei der Frage der Kausalität kann nicht zwischen der Gefahr durch den Sprung als solchem einerseits und der von dem Verdächtigen drohenden Gefahr andererseits unterschieden werden. Die besondere Gefahr bestand hier in dem Zusammentreffen beider Bedingungen und ihrer Wirkungen aufeinander. Nach dem Geschehensablauf ist davon auszugehen, dass der Sprung in seiner Ausführung wesentlich durch die anderen Bedingungen beeinflusst wurde, insbesondere durch die vorausgesetzte Gefährlichkeit des Verdächtigen und die dadurch bedingte Ausrüstung des Klägers. Wegen dieses Zusammenhangs ist es unerheblich, dass die Gefahr sich hier durch den Sprung und nicht durch eine Handlung des Verfolgten realisiert hat.
Da auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 37 Abs. 1 BeamtVG erfüllt sind, war der Klage insgesamt stattzugeben.
Anmerkung: Es ist im Detail zu beachten, dass der Entscheidung eine heute nicht mehr aktuelle Fassung des Gesetzes zugrunde liegt.