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Der Dienstunfall des Beamten und die Unfallmeldung / Ausschlussfristen

Rechtsprechung zu den Meldefristen / VG Berlin 2015

Hier nur ein Beispiel aus der jüngeren Rechtsprechung, wobei wir das Urteil nur insoweit wiedergeben, wie es sich mit der Frage der Ausschlussfristen für eine Unfallmeldung befasst.
Diese Fristen erläutert das Gericht jeweils auf zutreffende Art und Weise

VG Berlin, Urteil vom 17.11.15 - 26 K 123.14 -

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b) Die Anerkennung der Ereignisse des 28.07.08 als Dienstunfall mit der Verletzungsfolge einer rezidivierenden depressiven Episode ist zudem ausgeschlossen, weil der Kläger den Unfall nicht rechtzeitig im Sinne des § 45 BeamtVG [LBeamtVG] gemeldet hat. Die Anerkennung eines Dienstunfalls als Voraussetzung der Gewährung von Unfallfürsorge setzt voraus, dass der Unfall innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten oder aber bei der für den Wohnort des Berechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde gemeldet wird (§ 45 Abs. 1 BeamtVG [LBeamtVG]). Nach Ablauf dieser Frist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden (§ 45 Abs. 2 BeamtVG [LBeamtVG]). In Fällen des Absatzes 2 muss die Meldung, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen.
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Der Kläger hat keine dieser zeitlichen Vorgaben eingehalten.
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aa) Er hat zunächst die 2-Jahres-Frist für die Meldung des Unfalls versäumt. Fristbeginn für die Ausschlussfristen ist der Zeitpunkt des behaupteten Unfallgeschehens (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - BVerwG 2 C 5.01 -, juris Rn. 17); die Frist lief daher am 28.07.10 ab. Eine ausdrückliche Dienstunfallanzeige innerhalb dieser Frist liegt unstreitig nicht vor. Der Kläger hat im Nachgang zu dem Ereignis lediglich Krankschreibungen ohne weitere Angaben eingereicht. Eine reine Krankmeldung ohne näheren Hinweis auf einen stattgefundenen Unfall oder eine bestimmte, als Dienstunfall mögliche Erkrankung ist als Dienstunfallanzeige jedoch nicht ausreichend (VG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.09 – 23 K 5499/07 – juris, Rn. 41).Der Kläger hat erstmals mit dem Antrag auf Anerkennung des Dienstunfalles vom 11. Oktober 2013, d.h. nach mehr als fünf Jahren, das Ereignis als Dienstunfall bezeichnet.
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Der Kläger kann nicht damit durchdringen, dass sich eine konkludente Meldung aus den Gesprächen mit dem Leiter der Wasserschutzpolizei und dem Stellvertretenden Direktionsleiter der Direktion Zentrale Aufgaben ergebe. Aus der Meldung muss sich zwar nicht die Art der Verletzung ergeben, auch müssen mit ihr nicht bereits Unfallfürsorgeansprüche erhoben werden. Erforderlich sind jedoch nähere Angaben, aus denen zumindest mittelbar hervorgeht, dass ein Dienstunfall angezeigt wird, aus dem sich Unfallfürsorgeansprüche ergeben können. Diese Anforderungen an den Inhalt der Anmeldung ergeben sich aus dem Zweck der Anmeldepflicht. Sie soll alsbaldige Ermittlungen hinsichtlich der Voraussetzungen aller im Einzelfall in Betracht kommenden Unfallfürsorgeleistungen sicherstellen, damit Aufklärungsschwierigkeiten, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben können, vermieden werden (BVerwG, Urteil vom 6.03.1986 – 2 C 37/84 – NJW 1985, 2588). Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt, denn nach dem Vortrag des Klägers waren die Gespräche vom 28.07.08 Teil des Geschehens, das nach seiner Ansicht den Dienstunfall konstituierte. Die Mitteilung des Klägers an seine Gesprächspartner, dass er sich aufgrund seiner Kopfschmerzen unverzüglich zum Arzt begeben werde, lässt auch nicht mittelbar erkennen, dass ein Dienstunfall geltend gemacht wird.
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Entgegen dem Vortrag des Klägers war die Meldung des Dienstunfalles auch nicht etwa entbehrlich, weil der Dienstvorgesetzte vom Unfallereignis Kenntnis hatte und daher gemäß § 45 Abs. 3 BeamtVG [LBeamtVG] verpflichtet gewesen wäre, den ihm bekannt gewordenen Unfall von Amts wegen zu untersuchen und Feststellungen zu treffen. Zunächst ist fraglich, ob den Gesprächspartnern des Klägers im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG [LBeamtVG] „bekannt“ geworden ist. Dies setzt voraus, dass sie die Gespräche mit dem Kläger und dessen anschließende 21-tägige Dienstunfähigkeit verknüpft haben oder hätten verknüpfen müssen, um hierin einen Dienstunfall zu erkennen, aus dem Unfallfürsorgeansprüche des Klägers entstehen könnten. Dies ist zweifelhaft, insbesondere vor dem Hintergrund des Vortrags des Klägers, die Ereignisse vom 28.07.08 selbst nicht als Dienstunfall erkannt zu haben. Darüber hinaus reicht die bloße Kenntnis des Dienstvorgesetzten von einem Dienstunfall nicht aus, um die Meldepflicht entfallen zu lassen (vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.09 – 23 K 5499/07 – juris, Rn. 49 ff. m. w. N.; a. A. VG des Saarlandes, Urteil vom 19.11.13 – 2 K 751/12 – juris, Rn. 37). Denn eine solche, vom Wortlaut nicht vorgesehene Ausnahme vom Meldeerfordernis kann nur dann zugelassen werden, wenn der Zweck der Meldepflicht vollständig erreicht ist und das Beharren auf einer Dienstunfallmeldung deshalb eine bloße Förmelei darstellen würde. Dies ist der Fall, wenn der Dienstvorgesetzte vom Unfall Kenntnis erlangt und die Untersuchung im Sinne von § 45 Abs. 3 BeamtVG LBeamtVG bereits durchgeführt hat. Dann ist die zeitnahe Ermittlung des dem Unfall zugrunde liegenden Sachverhalts, des Ursachenzusammenhanges, des eingetretenen Körperschadens usw. nach den Möglichkeiten des Einzelfalls erfolgt und das weitere Verfahren kann ohne Gefahr der Verschlechterung der in tatsächlicher Hinsicht bestehenden Erkenntnismöglichkeiten durchgeführt werden. Eine solche Untersuchung wurde hier nicht durchgeführt.
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bb) Es kann ohnehin dahinstehen, ob eine konkludente Unfallanzeige oder eine Entbehrlichkeit der Dienstunfallanzeige im Nachgang zu dem behaupteten Dienstunfall vorlagen, da die geltend gemachte Verletzungsfolge einer eigenen Meldefrist nach § 45 Abs. 2 BeamtVG [LBeamtVG] unterlag. Denn dem Kläger geht es nicht um die Anerkennung seines damaligen körperlichen und seelischen Zustandes (Kopfschmerzen, Übererregtheit, Angst, Panik), der 2008 im direkten Anschluss an das Ereignis auftrat. Vielmehr macht der Kläger sein aktuelles Krankheitsbild (rezidivierende depressive Episode), das sich qualitativ von den damaligen körperlichen Symptomen unterscheidet, als angebliche Unfallfolge geltend. Diese Erkrankung stand zum Zeitpunkt des Ereignisses nicht im Raum. Vielmehr traten diese Krankheitssymptome (Grübelzwänge, Schlafstörungen, Aggressivität, psychosomatische Beschwerden) erst in 2010 in der Schwere auf, dass sie zu einer dauerhaften Dienstunfähigkeit des Klägers führten. Dies wird auch dadurch belegt, dass der Kläger nach der Krankschreibung zunächst den Dienst wieder aufnahm und das Ereignis gegenüber dem Dienstherrn nicht mehr thematisierte. In den Jahren 2008 und 2009 hatte er lediglich normale Fehlzeiten, die nach den Angaben des Klägers auf unterschiedliche Anlässe zurückgingen. Damit bestand seinerzeit kein Anlass zu weitergehenden Untersuchungen hinsichtlich möglicher Unfallfürsorgeansprüche des Klägers; eine zeitnahe Meldung des Unfalles hätte die später eingetretenen Unfallfolgen nicht abgedeckt (vgl. zum Erfordernis erneuter Meldung bei später eingetretenen Unfallfolgen, Bayerischer VGH, Urteil vom 16.07.08 –14 B 05.2548 – juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 19.11.13 – 2 K 751/12 – juris).
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Der Kläger hat auch die Frist des § 45 Abs. 2 BeamtVG versäumt. Diese Frist beginnt, wenn der Beamte mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls rechnen konnte. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll es darauf ankommen, wann Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine solche Entwicklung als möglich erscheinen lassen (BT-Drs. 14/7064, S. 36). Es ist nicht erforderlich, dass sich der Verletzte die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs verschafft hat oder verschaffen konnte. Ausreichend ist vielmehr, dass der Unfall aus Sicht eines objektiven Betrachters geeignet ist, Ansprüche auf Unfallfürsorge zu begründen (vgl. Bayrischer VGH, Urteil vom 12.01.09 – 3 ZB 08.776 –; vom 4.12.09 – 3 ZB 09.657 –; OVG Koblenz, Urteil vom 21. März 2013 – 2 A 10965/12 –; VG des Saarlandes, Urteil vom 19.11.13 - 2 K 751/12 – jeweils juris).
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Daran gemessen hat der Kläger den Dienstunfall mit der spezifischen Verletzungsfolge nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG [LBeamtVG] angezeigt. Er hat zwar vorgetragen, dass er erstmals aufgrund des nervenfachärztlichen Attests der Frau Dr. B... vom 11.07.13 einen Kausalzusammenhang zwischen seinen psychiatrischen Beschwerden und den Ereignisses vom 28.07.08 herstellte, und dass auch der Arzt Dr. S..., bei dem der Kläger sich unmittelbar nach dem Vorfall in Behandlung begeben hat, erst auf Nachfrage des Klägers mit Attest vom 07.09.13 diese Kausalität bestätigte.
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Dieser Darstellung widerspricht jedoch eine Reihe von Anhaltspunkten, die dafür sprechen, dass der Kläger mit der Möglichkeit der (behaupteten) Kausalität zwischen den Ereignissen des 28.07.08 und seinen gesundheitlichen Beschwerden gerechnet hat oder hätte rechnen musste:
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In den polizeiärztlichen Untersuchungen ab Oktober 2010 nahm der Kläger auf die Geschehnisse aus dem Juli 2008 Bezug und schilderte diese jeweils als Hintergrund seiner Beschwerden. Anlässlich der ersten polizeiärztlichen Untersuchung am 18. Oktober 2010 wegen seiner Dienstunfähigkeit seit dem 09.04.10 berichtete er laut den handschriftlichen Notizen der Polizeiärztin detailliert von den Ereignissen am 28.07.08 sowie den anschließenden Geschehnissen, das bei ihm akute Kopfschmerzen ausgelöst habe. Er schilderte zunehmende Grübelzwänge und Schlafstörungen und teilte mit, eine somatische Abklärung sei erfolgt, es „sei die Psyche, v. a. die Kränkung/ Persönlichkeitsstörung“. Die Ärztin notierte zudem unter „Verhalten“: „abwartend, erklärend, ausschweifend, will von Kränkung erzählen.“ Bei der erneuten polizeiärztlichen Untersuchung am 11.11.10 schilderte der Kläger wiederum die Ereignisse aus dem Jahr 2008 als Hintergrund für die Beschwerden. Die Polizeiärztin diagnostizierte daher eine „depressive Episode (initial vermutlich Anpassungsstörung bei beruflichem Konflikt).“ Vor diesem Hintergrund empfahl die Polizeiärztin, den Kläger nicht bei seiner bisherigen Dienststelle einzusetzen. Auch im Protokoll der letzten polizeiärztlichen Untersuchung vor der Zurruhesetzung am 02.05.13 findet sich folgende Passage: „seit 2008 bestehen psychische Symptome, seitdem ist der Konflikt am Arbeitsplatz“.
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Es erscheint zudem lebensfern anzunehmen, dass im Rahmen der Therapien des Klägers – der Traumatherapie bei dem behandelnden Allgemeinmediziner Dr. S..., der Psychotherapie bei Dr. L... und der psychiatrischen Behandlung bei Frau Dr. B... – sowie während des Klinikaufenthalts, als dem Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde, keine Verknüpfung der Beschwerden des Klägers zu den Vorkommnissen im Juli 2008, die der Kläger nunmehr als Dienstunfall anerkannt sehen will, hergestellt worden sein soll. Insbesondere ist eine Traumatherapie ausweislich der vom Arzt zur Gesundheitsakte gereichten Unterlagen eine Kurzzeittherapie für Personen, die aufgrund einer traumatischen Erfahrung an seelischen und körperlichen Beschwerden leiden. So führt auch der Arztbericht des Herrn Dr. L... an den Ärztlichen Dienst der Polizei vom 4.11.10 die Beschwerden des Klägers auf eine „dienstliche Intrige“ zurück. Auch in der privatärztlichen Stellungnahme der Frau Dr. B... vom 20. Februar 2012 kommt zur Sprache, dass der Patient „nicht mehr auf die Arbeitsplatzproblematik eingeengt sei“. In der Gesundheitsakte befindet sich zudem ein Attest der Frau B... vom 18.04.13, das mit dem vom Kläger zur Gerichtsakte gereichten Attest vom 11.07.13 – aufgrund dessen der Kläger zum ersten Mal den Zusammenhang hergestellt haben will – identisch ist. All dies begründet bei der Kammer die Überzeugung, dass die Ereignisse aus dem Juli 2008 als Beginn der Arbeitsplatzproblematik im Rahmen der Therapien zur Sprache gekommen sein müssen.
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Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der Kläger bereits zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2010 den Zusammenhang zwischen den Geschehnissen im Juli 2008 und seinen Beschwerden hergestellt hat oder hätte herstellen müssen. Dies genügt, um die Drei-Monats-Frist in Gang zu setzen. Eine „sichere Erkenntnis“ von der Erkrankung und ihrer Verursachung, etwa dadurch, dass ein Arzt den Ursachenzusammenhang in allen Einzelheiten aufzeigt, ist – wie oben dargelegt – nicht erforderlich. Es genügt, dass der Kläger aufgrund der bei dem Polizeiarzt gemachten Angaben tatbestandlich mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge rechnen konnte und ihm daher die Meldung seiner Beschwerden zumutbar und möglich war. Hat die Drei-Monats-Frist mithin bereits 2010 begonnen, so war sie zum Zeitpunkt der Unfallmeldung in 2013 bereits verstrichen.
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Der Kläger ist offensichtlich auch nicht durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden, die Dienstunfallfolgen innerhalb der Drei-Monats-Frist zu melden. Dies ist nur dann der Fall, wenn es dem Berechtigten subjektiv unmöglich war, der Obliegenheit nachzukommen. Umstände in diesem Sinne sind insbesondere Zwang, geistige Störungen, schwere Erkrankungen oder das Abschneiden von Informationsmöglichkeiten. Derartige Umstände sind nicht ersichtlich. Eine etwaige Rechtsunkenntnis ist kein „außerhalb des Willens“ liegender Umstand.
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Bei den in § 45 Abs. 2 BeamtVG [LBeamtVG] vorgegebenen Fristen handelt es sich um Ausschlussfristen, für die die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht besteht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.05.02 – 1 A 6168/96 – juris). Darüber hinaus muss sich der Kläger eine etwaige Unkenntnis der rechtlichen Vorschriften selbst zurechnen lassen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 04.12.09 – 3 ZB 09.657 – juris, zu § 45 Abs. 1 BeamtVG).
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