Beamtenrechtliche Dienstunfallfürsorge: Wegeunfall
Wie im Sozialrecht, so gibt es auch im Beamternrecht den Wegeunfall: bestimmte Wegstrecken stehen ebenso unter Versicherungsschutz bzw. Dienstunfallfürsorge wie die Dienstverrichtung selbst.
Am bekanntesten ist, dass der (direkte) Weg zur Dienststelle und der Weg von dort nach Hause unter Schutz stehen.
Man hat später weitere Konstellationen in die Gesetze aufgenommen, insbesondere im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung und mit Fahrgemeinschaften.
Auf der anderen Seite grenzt man mir unterschiedlichen Argumenten immer wieder zur privaten Sphäre hin ab.
So hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 18.06.13 - B 2 U 19/12 R - entschieden, dass ein Überfall nicht als Wegeunfall anerkannt wird, der sich zwar auf dem Weg von bzw. zur Arbeit ereignet, dem aber erkennbar Gründe aus dem persönlichen Bereich des Arbeitnehmers zugrunde liegen.
Gesetzliche Grundlagen für die Anerkennung des Wegeunfalls
Als Beispiel die landesgesetzliche Regelung für Hamburg§ 34 Landesbeamtenversorgungsgesetz Hamburg: Dienstunfall
(Auszug, 2 von 6 Absätzen)
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst,
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle; hat die Beamtin oder der Beamte wegen der Entfernung der ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt der erste Halbsatz auch für den Weg von und nach der Familienwohnung.
Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Beamtin oder der Beamte von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil
1. ihr oder sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihr oder ihm in einem Haushalt lebt, wegen ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit oder der beruflichen Tätigkeit beider Eheleute fremder Obhut anvertraut wird oder
2. weil sie oder er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt.
Ein Unfall, den die oder der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 37) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalls.
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst,
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle; hat die Beamtin oder der Beamte wegen der Entfernung der ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt der erste Halbsatz auch für den Weg von und nach der Familienwohnung.
Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Beamtin oder der Beamte von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil
1. ihr oder sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihr oder ihm in einem Haushalt lebt, wegen ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit oder der beruflichen Tätigkeit beider Eheleute fremder Obhut anvertraut wird oder
2. weil sie oder er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt.
Ein Unfall, den die oder der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 37) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalls.
VVHmbBeamtVG-Unfallfürsorge
Sie finden in den "Mitteilungen für die Verwaltung" der Hansestadt Hamburg im Jahrgang 2013 ab Seite 62 die Verwaltungsvorschrift "VVHmbBeamtVG-Unfallfürsorge", in der viele Einzelheiten erläutert werden.Dort heißt es u. a. wie folgt:
"34.2.1
Für Wegeunfälle gelten die Voraussetzungen des Dienstunfalls sinngemäß. An die Stelle der "geschützten Tätigkeit" tritt das Zurücklegen des direkten Weges zwischen Wohnung und Dienststelle. Ein geschützter direkter Weg nach und von der Dienststelle liegt vor, wenn er in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit dem Dienst steht. Der Weg von und nach der Dienststelle beginnt und endet grundsätzlich an der Außentür des Gebäudes.
a) Der direkte Weg muss nicht zwangsläufig der kürzeste Weg sein. Direkter Weg kann auch die verkehrstechnisch günstigste Strecke (z. B. über die Autobahn statt Bundesstraße) oder die Route des genutzten öffentlichen Verkehrsmittels sein. Die Feststellung ist in jedem Einzelfall konkret vorzunehmen. Das Verkehrsmittel kann im üblichen Rahmen frei gewählt werden.
b) Neben dem inneren Zusammenhang zwischen dem Weg und dem Dienst muss eine rechtlich wesentlich mit der Zurücklegung des Weges zusammenhängende Gefahr den Unfall verursacht haben. Die Gefahr darf nicht ursächlich durch private oder allgemeine Umstände zum Unfall geführt haben, sie muss vielmehr notwendigerweise dem zurückgelegten Weg eigentümlich gewesen sein. Ein Dienstunfall liegt zum Beispiel nicht vor, wenn die Beamtin oder der Beamte auf einem grundsätzlich geschützten Weg in seine Aktentasche greift und sich dabei eine Schnittverletzung durch ein mitgeführtes Obstmesser zuzieht. Die Gefahr, die hier zum Unfall führte, hat die Beamtin oder der Beamte sozusagen "mit sich herumgetragen". Der Unfall hätte zu jeder anderen Zeit und an jeder anderen Stelle dieses Weges eintreten können und nicht gerade an einer bestimmten Stelle. Ein Dienstunfall liegt ebenfalls nicht vor, wenn die Beamtin oder der Beamte im Auto von einer Wespe gestochen wird, da sich hier eine allgemeine, jeden anderen auch treffende Gefahr realisiert hat."
Im Hinblick auf den mit dem Obstmesser verunfallten Beamten kann man vermuten:
Es ist ein etwas älterer Beamter, sonst trüge er statt einer Aktentasche einen Rucksack.
Sein Weg führt ihn nicht durch Sankt Pauli. Denn dort ist das Mitführen von Obstmessern verboten.
Aber das nur am Rande. Eigentlich hat uns der Text der VVHmbBeamtVG-Unfallfürsorge durchaus etwas zu sagen.
Und zwar auch zu dem immer wieder zu bearbeitenden Thema:
Abgrenzung zwischen geschütztem Wegeunfall und privater Sphäre
Zum Einstieg ein Beispiel aus der Rechtsprechung für die bisweilen recht harsch erscheinende Abgrenzung zwischen geschützter, dem dienstlichen Bereich zuzurechnender Sphäre und dem privaten Bereich.Die Entscheidung bezieht sich inhaltlich auf die in den vorstehenden VV erläuterte, durchaus anerkannte These:
"Der Weg von und nach der Dienststelle beginnt und endet grundsätzlich an der Außentür des Gebäudes."
Angesichts der folgenden Entscheidung könnte man ergänzen: der geschützte Weg endet spätestens an der Außentür des Gebäudes, unter Umständen aber auch schon davor.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.11.13, BVerwG 2 C 9.12
Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen VGH wird zurückgewiesen.
Die Klägerin ist Studienrätin. Im Oktober 2008 fuhr sie nach dem Dienst mit ihrem Kraftfahrzeug nach Hause. Das Kfz stellte sie in dem ihrem Wohnhaus gegenüber liegenden Parkhaus ab, dessen Schranke geöffnet war. Die ca. 500 Stellplätze des Parkhauses sind sowohl an private als auch an gewerbliche Nutzer vermietet. Die Klägerin stürzte beim Zuschließen der vorderen Wagentür und fiel auf eine mitgeführte metallene Thermoskanne. Dabei erlitt sie einen Beinbruch.
Die Klägerin begehrte erfolglos die Anerkennung dieses Ereignisses als Dienstunfall (Wegeunfall).
Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung im Wesentlichen ausgeführt: Wegeunfälle im Sinne von § 31 Abs. 2 BeamtVG erfassten nur Schadensereignisse im allgemeinen Verkehr. Hierunter falle der Unfall in der Großgarage schon deshalb nicht, weil diese anders als ein öffentliches Parkhaus nicht für jedermann benutzbar sei. Dies gelte ungeachtet der großen Anzahl der Stellplätze und der Vermietung eines Teils der Stellplätze an gewerbliche Nutzer und deren Besucher. Aus dem Umstand, dass die Klägerin unberechtigt in die Garage eingefahren sei, könnten ihr keine rechtlichen Vorteile erwachsen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unfallfürsorge für das Ereignis vom 29.10.08.
Für die Unfallfürsorge ist grundsätzlich das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. Urteile vom 13.12.12 - BVerwG 2 C 51.11 - NVwZ-RR 2013, 522 Rn. 8 sowie zuletzt vom 29.08.13 - BVerwG 2 C 1.12 -). ...
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der danach maßgeblichen Fassung vom 21.12.04 (BGBl I S. 3592) ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.
Damit hat der Gesetzgeber den Wegeunfall dem Dienstunfall gleichgestellt, obwohl der Weg von und zur Dienststelle keinen Dienst darstellt. Nach dem Normzweck des § 31 Abs. 2 BeamtVG hat der Gesetzgeber die Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die Gefahren des allgemeinen Verkehrs erweitert, denen sich der Beamte aussetzt, um seinen Dienst zu verrichten. Die Gefahren des öffentlichen Straßenverkehrs können weder vom Dienstherrn noch vom Beamten beherrscht oder beeinflusst werden. Die Regelung stellt insofern eine sozialpolitisch motivierte zusätzliche Leistung des Dienstherrn dar. Die gesetzestechnische Konstruktion der Gleichstellung durch eine gesetzliche Fiktion in § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG, ferner Sinn und Zweck sowie die Konzeption dieser Vorschrift als Ausnahmeregelung lassen erkennen, dass es nicht zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Ausdehnung der Unfallfürsorge kommen soll, sodass eine restriktive Auslegung der Vorschrift geboten ist (zum Ganzen: Urteil vom 27.01.05 - BVerwG 2 C 7.04 - BVerwGE 122, 360 <361>).
Deshalb sind Schadensereignisse in einem vom Beamten selbst beherrschten privaten Lebensbereich, die seiner Risikosphäre zuzurechnen sind, nicht vom Wegeunfallschutz erfasst, selbst wenn sie sich während eines Wegs zwischen Dienststelle und Wohnung ereignen. Damit gelten etwa Unfälle innerhalb des Wohngebäudes oder in einer privaten Garage des Beamten (Urteil vom 27.01.05 a.a.O. S. 362 f. bzw. S. 12) nicht als Wegeunfälle ...
Aus den vorstehenden Gründen können aber auch Schadensereignisse auf solchen Verkehrsflächen nicht als Wegeunfall angesehen werden, über deren Nutzung ein Dritter alleinverantwortlich entscheidet. Dies gilt auch, wenn sich ihre Benutzung nach den Umständen des Einzelfalls als Teil des Wegs zwischen Dienststelle und Wohnung darstellt. Auf solchen Flächen findet kein allgemeiner Verkehr statt, dessen Gefahren die Unfallfürsorge nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG erfassen will. Der Verfügungsberechtigte kann die Nutzung einer solchen Fläche durch Verkehrsteilnehmer jederzeit beenden und sie anderweitig nutzen.
Damit sind gleichfalls etwa private Parkhäuser oder Parkplätze, unabhängig davon, ob sie der Verfügungsberechtigte für jedermann oder einen beschränkten Nutzerkreis geöffnet hat, aber auch sonstige private Flächen, die von Fußgängern oder Fahrzeugen aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Eigentümers genutzt werden können, vom Dienstunfallschutz des § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Flächen im Eigentum der öffentlichen Hand oder von ihr gewerblich betriebene Parkhäuser und -plätze. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war das Parkhaus, in dem das schädigende Ereignis eintrat, keine Verkehrsfläche, auf der allgemeiner Verkehr stattfand. Über die Nutzung des Parkhauses entschied vielmehr einseitig der Verfügungsberechtigte. Danach hatten aufgrund privatrechtlicher Verträge lediglich die Mieter der jeweiligen Parkflächen und deren Besucher berechtigten Zugang zum Parkhaus. Aber selbst wenn der Verfügungsberechtigte es für einen unbeschränkten Nutzerkreis geöffnet hätte, unterbrach die Klägerin mit der Einfahrt in das Parkhaus den Unfallschutz des § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG.
Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen VGH wird zurückgewiesen.
Die Klägerin ist Studienrätin. Im Oktober 2008 fuhr sie nach dem Dienst mit ihrem Kraftfahrzeug nach Hause. Das Kfz stellte sie in dem ihrem Wohnhaus gegenüber liegenden Parkhaus ab, dessen Schranke geöffnet war. Die ca. 500 Stellplätze des Parkhauses sind sowohl an private als auch an gewerbliche Nutzer vermietet. Die Klägerin stürzte beim Zuschließen der vorderen Wagentür und fiel auf eine mitgeführte metallene Thermoskanne. Dabei erlitt sie einen Beinbruch.
Die Klägerin begehrte erfolglos die Anerkennung dieses Ereignisses als Dienstunfall (Wegeunfall).
Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung im Wesentlichen ausgeführt: Wegeunfälle im Sinne von § 31 Abs. 2 BeamtVG erfassten nur Schadensereignisse im allgemeinen Verkehr. Hierunter falle der Unfall in der Großgarage schon deshalb nicht, weil diese anders als ein öffentliches Parkhaus nicht für jedermann benutzbar sei. Dies gelte ungeachtet der großen Anzahl der Stellplätze und der Vermietung eines Teils der Stellplätze an gewerbliche Nutzer und deren Besucher. Aus dem Umstand, dass die Klägerin unberechtigt in die Garage eingefahren sei, könnten ihr keine rechtlichen Vorteile erwachsen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unfallfürsorge für das Ereignis vom 29.10.08.
Für die Unfallfürsorge ist grundsätzlich das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. Urteile vom 13.12.12 - BVerwG 2 C 51.11 - NVwZ-RR 2013, 522 Rn. 8 sowie zuletzt vom 29.08.13 - BVerwG 2 C 1.12 -). ...
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der danach maßgeblichen Fassung vom 21.12.04 (BGBl I S. 3592) ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.
Damit hat der Gesetzgeber den Wegeunfall dem Dienstunfall gleichgestellt, obwohl der Weg von und zur Dienststelle keinen Dienst darstellt. Nach dem Normzweck des § 31 Abs. 2 BeamtVG hat der Gesetzgeber die Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die Gefahren des allgemeinen Verkehrs erweitert, denen sich der Beamte aussetzt, um seinen Dienst zu verrichten. Die Gefahren des öffentlichen Straßenverkehrs können weder vom Dienstherrn noch vom Beamten beherrscht oder beeinflusst werden. Die Regelung stellt insofern eine sozialpolitisch motivierte zusätzliche Leistung des Dienstherrn dar. Die gesetzestechnische Konstruktion der Gleichstellung durch eine gesetzliche Fiktion in § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG, ferner Sinn und Zweck sowie die Konzeption dieser Vorschrift als Ausnahmeregelung lassen erkennen, dass es nicht zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Ausdehnung der Unfallfürsorge kommen soll, sodass eine restriktive Auslegung der Vorschrift geboten ist (zum Ganzen: Urteil vom 27.01.05 - BVerwG 2 C 7.04 - BVerwGE 122, 360 <361>).
Deshalb sind Schadensereignisse in einem vom Beamten selbst beherrschten privaten Lebensbereich, die seiner Risikosphäre zuzurechnen sind, nicht vom Wegeunfallschutz erfasst, selbst wenn sie sich während eines Wegs zwischen Dienststelle und Wohnung ereignen. Damit gelten etwa Unfälle innerhalb des Wohngebäudes oder in einer privaten Garage des Beamten (Urteil vom 27.01.05 a.a.O. S. 362 f. bzw. S. 12) nicht als Wegeunfälle ...
Aus den vorstehenden Gründen können aber auch Schadensereignisse auf solchen Verkehrsflächen nicht als Wegeunfall angesehen werden, über deren Nutzung ein Dritter alleinverantwortlich entscheidet. Dies gilt auch, wenn sich ihre Benutzung nach den Umständen des Einzelfalls als Teil des Wegs zwischen Dienststelle und Wohnung darstellt. Auf solchen Flächen findet kein allgemeiner Verkehr statt, dessen Gefahren die Unfallfürsorge nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG erfassen will. Der Verfügungsberechtigte kann die Nutzung einer solchen Fläche durch Verkehrsteilnehmer jederzeit beenden und sie anderweitig nutzen.
Damit sind gleichfalls etwa private Parkhäuser oder Parkplätze, unabhängig davon, ob sie der Verfügungsberechtigte für jedermann oder einen beschränkten Nutzerkreis geöffnet hat, aber auch sonstige private Flächen, die von Fußgängern oder Fahrzeugen aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Eigentümers genutzt werden können, vom Dienstunfallschutz des § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Flächen im Eigentum der öffentlichen Hand oder von ihr gewerblich betriebene Parkhäuser und -plätze. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war das Parkhaus, in dem das schädigende Ereignis eintrat, keine Verkehrsfläche, auf der allgemeiner Verkehr stattfand. Über die Nutzung des Parkhauses entschied vielmehr einseitig der Verfügungsberechtigte. Danach hatten aufgrund privatrechtlicher Verträge lediglich die Mieter der jeweiligen Parkflächen und deren Besucher berechtigten Zugang zum Parkhaus. Aber selbst wenn der Verfügungsberechtigte es für einen unbeschränkten Nutzerkreis geöffnet hätte, unterbrach die Klägerin mit der Einfahrt in das Parkhaus den Unfallschutz des § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG.
Das Leben in seiner Vielfältigkeit hält für die Juristerei immer noch Problemstellungen bereit.
Bundessozialgericht, Urteil vom 31.08.17 - B 2 U 2/16 R -, in NJW 2018, 1198 ff.:
"Startpunkt des unfallversicherten Wegs kann jede Gebäudeöffnung sein, wenn der direkte, unmittelbare Weg durch die Außenhaustür versperrt ist."
Wenn Ihnen also der Schlüssel im Schloß abbricht und sie deshalb durch ein Fenster zum Dienst starten ...
Unterbrechungen der Fahrt gefährden den Anspruch auf Dienstunfallfürsorge
Der Gedanke, dass längere Unterbrechungen den Anspruch auf Dienstunfallfürsorge gefährden können, ist auf dieser Seite schon wiederholt angeklungen.Falls es um eine solche Konstellation geht, vergleichen Sie bitte eine