Psychische Beeinträchtigung - Einsatzunfallverordnung
Verordnung über die Vermutung der Verursachung einer psychischen
Störung durch einen Einsatzunfall (Einsatzunfallverordnung -
EinsatzUV)
Einsatzunfallverordnung vom 24.09.12 (BGBl. I S. 2092)
Eingangsformel
Auf Grund des § 63c Absatz 2a in Verbindung mit Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes, von denen Absatz
2a durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a des Gesetzes vom 5.12.11 (BGBl. I S. 2458) eingefügt
und Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c desselben Gesetzes geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1 Einsatzunfall als Ursache einer psychischen Störung
(1) Es wird vermutet, dass eine nachstehend benannte psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht
worden ist, wenn durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr
festgestellt wird, dass sie innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung einer besonderen Auslandsverwendung
aufgetreten ist, und die erkrankte Person während der Auslandsverwendung der Gefahr einer solchen Störung in
besonderer Weise ausgesetzt war:
1. posttraumatische Belastungsstörung,
2. Anpassungsstörung,
3. sonstige Reaktion auf schwere Belastung,
4. Angststörung,
5. somatoforme Störung,
6. akute vorübergehende psychotische Störung.
(2) Der Gefahr einer psychischen Störung im Sinne des Absatzes 1 in besonderer Weise ausgesetzt waren
Personen, die während der Auslandsverwendung
1. von einer bewaffneten Auseinandersetzung betroffen waren (§ 2 Absatz 1),
2. an einer solchen Auseinandersetzung teilgenommen haben (§ 2 Absatz 2) oder
3. einer vergleichbaren Belastung ausgesetzt waren.
§ 2 Bewaffnete Auseinandersetzung
(1) Von einer bewaffneten Auseinandersetzung betroffen waren Personen, die während der Auslandsverwendung
Anschläge oder Kampfhandlungen unmittelbar erlebt haben oder zur Bergung, Rettung oder Versorgung von bei
Anschlägen oder Kampfhandlungen schwer verletzten oder getöteten Personen eingesetzt worden sind.
(2) An einer bewaffneten Auseinandersetzung teilgenommen haben Personen, die während der
Auslandsverwendung im Rahmen ihres dienstlichen Auftrags in Kampfhandlungen eingegriffen haben oder darin
verwickelt worden sind.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Einsatzunfallverordnung vom 24.09.12 (BGBl. I S. 2092)
Eingangsformel
Auf Grund des § 63c Absatz 2a in Verbindung mit Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes, von denen Absatz
2a durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a des Gesetzes vom 5.12.11 (BGBl. I S. 2458) eingefügt
und Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c desselben Gesetzes geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1 Einsatzunfall als Ursache einer psychischen Störung
(1) Es wird vermutet, dass eine nachstehend benannte psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht
worden ist, wenn durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr
festgestellt wird, dass sie innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung einer besonderen Auslandsverwendung
aufgetreten ist, und die erkrankte Person während der Auslandsverwendung der Gefahr einer solchen Störung in
besonderer Weise ausgesetzt war:
1. posttraumatische Belastungsstörung,
2. Anpassungsstörung,
3. sonstige Reaktion auf schwere Belastung,
4. Angststörung,
5. somatoforme Störung,
6. akute vorübergehende psychotische Störung.
(2) Der Gefahr einer psychischen Störung im Sinne des Absatzes 1 in besonderer Weise ausgesetzt waren
Personen, die während der Auslandsverwendung
1. von einer bewaffneten Auseinandersetzung betroffen waren (§ 2 Absatz 1),
2. an einer solchen Auseinandersetzung teilgenommen haben (§ 2 Absatz 2) oder
3. einer vergleichbaren Belastung ausgesetzt waren.
§ 2 Bewaffnete Auseinandersetzung
(1) Von einer bewaffneten Auseinandersetzung betroffen waren Personen, die während der Auslandsverwendung
Anschläge oder Kampfhandlungen unmittelbar erlebt haben oder zur Bergung, Rettung oder Versorgung von bei
Anschlägen oder Kampfhandlungen schwer verletzten oder getöteten Personen eingesetzt worden sind.
(2) An einer bewaffneten Auseinandersetzung teilgenommen haben Personen, die während der
Auslandsverwendung im Rahmen ihres dienstlichen Auftrags in Kampfhandlungen eingegriffen haben oder darin
verwickelt worden sind.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Zur Ergänzung ein Hinweis auf das Landesbeamtenversorgungsgesetz Hamburg, § 34 Abs. 6:
Landesbeamtenversorgungsgesetz Hamburg, § 34 Abs. 6:
(6) Es wird vermutet, dass eine nachstehend benannte psychische Störung durch einen Unfall im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 sowie § 35 verursacht worden ist, wenn durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der durch die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestimmt worden ist, festgestellt wird, dass die Störung innerhalb von fünf Jahren nach einem Unfallereignis eingetreten ist, und die erkrankte Beamtin oder der erkrankte Beamte während des dienstlichen Ereignisses der Gefahr einer solchen Störung in besonderer Weise ausgesetzt war:
1. posttraumatische Belastungsstörung,
2. Anpassungsstörung,
3. sonstige Reaktion auf schwere Belastung,
4. Angststörung,
5. somatoforme Störung,
6. akute vorübergehende psychotische Störung.
Der Gefahr einer psychischen Störung im Sinne des Satzes 1 in besonderer Weise ausgesetzt waren Beamtinnen und Beamte, die an einem Einsatz teilgenommen haben, bei dem Waffen eingesetzt wurden oder die von einem solchen Einsatz betroffen oder einer vergleichbaren Belastung ausgesetzt waren.
(6) Es wird vermutet, dass eine nachstehend benannte psychische Störung durch einen Unfall im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 sowie § 35 verursacht worden ist, wenn durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der durch die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestimmt worden ist, festgestellt wird, dass die Störung innerhalb von fünf Jahren nach einem Unfallereignis eingetreten ist, und die erkrankte Beamtin oder der erkrankte Beamte während des dienstlichen Ereignisses der Gefahr einer solchen Störung in besonderer Weise ausgesetzt war:
1. posttraumatische Belastungsstörung,
2. Anpassungsstörung,
3. sonstige Reaktion auf schwere Belastung,
4. Angststörung,
5. somatoforme Störung,
6. akute vorübergehende psychotische Störung.
Der Gefahr einer psychischen Störung im Sinne des Satzes 1 in besonderer Weise ausgesetzt waren Beamtinnen und Beamte, die an einem Einsatz teilgenommen haben, bei dem Waffen eingesetzt wurden oder die von einem solchen Einsatz betroffen oder einer vergleichbaren Belastung ausgesetzt waren.