Beamtenrechtliche Dienstunfallfürsorge: Wegeunfall - gefährlicher Weg
Der Beamte muss den direkten Weg von der Dienststelle nach Hause wählen, sofern er nicht den Schutz des Dienstunfallrechts verlieren will. Dies muss nicht der kürzeste Weg sein, denn sonst müssten vielleicht gar ungewöhnlich gefährliche Wegstrecken gewählt werden.
Gerade für einen solchen Fall, dass nämlich ein Beamter einen für Fahrzeugverkehr gar nicht zugelassenen Waldweg befährt, um den Weg abzukürzen, verweigert das OVG Saarlouis den Schutz der Dienstunfallfürsorge.
Die Entscheidung finden Sie nachfolgend.
Zuvor aber noch ein Hinweis auf eine ähnliche, aktuellere Entscheidung, welche Sie in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Niedersachsen finden:
VG Göttingen, Urteil vom 24.08.16, 1 A 144/15
Fahrradsturz eines Beamten auf unbefestigter, grasbewachsener und abschüssiger Abkürzung; Wegeunfall
Dienstunfallrechtlich geschützt ist der Weg, den der Beamte ohne Rücksicht auf sonstige private Interessen vernünftigerweise wählen darf, um unter Berücksichtigung der konkret bestehenden Verhältnisse von der Wohnung zur Dienststelle und zurück zu gelangen. Diese Maßstäbe gelten auch für Unfälle, die sich auf dem Gelände des Dienstherrn ereignen.
Auf einer unbefestigten, grasbewachsenen und abschüssigen Abkürzung besteht im Vergleich zu einer geteerten Straße oder einem Fahrradweg eine erhöhte Rutsch und damit Sturzgefahr, so dass der Beamte einen solchen Weg bereits bei trockener Witterung vernünftigerweise nicht wählen darf.
Fahrradsturz eines Beamten auf unbefestigter, grasbewachsener und abschüssiger Abkürzung; Wegeunfall
Dienstunfallrechtlich geschützt ist der Weg, den der Beamte ohne Rücksicht auf sonstige private Interessen vernünftigerweise wählen darf, um unter Berücksichtigung der konkret bestehenden Verhältnisse von der Wohnung zur Dienststelle und zurück zu gelangen. Diese Maßstäbe gelten auch für Unfälle, die sich auf dem Gelände des Dienstherrn ereignen.
Auf einer unbefestigten, grasbewachsenen und abschüssigen Abkürzung besteht im Vergleich zu einer geteerten Straße oder einem Fahrradweg eine erhöhte Rutsch und damit Sturzgefahr, so dass der Beamte einen solchen Weg bereits bei trockener Witterung vernünftigerweise nicht wählen darf.
Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 06.12.05, 1 Q 74/05
Geschützt im Sinne von § 31 Abs. 2 BeamtVG ist nur der Weg, den der Beamte ohne Rücksicht auf sonstige private Interessen vernünftigerweise wählen darf, um unter Berücksichtigung der konkret bestehenden Verhältnisse von der Wohnung zur Dienststelle und zurück zu gelangen.
Ein solcher Weg muss den Beamten ohne erhöhte Risiken zum Ziel führen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterfällt nicht jeder Weg, der zur Dienststelle hin- oder von ihr fortführt, dem Schutz des § 31 Abs. 2 BeamtVG. Zwar kann der Beamte grundsätzlich selbst über die Art des Verkehrsmittels und die günstigste Streckenführung entscheiden. Geschützt im Sinne von § 31 Abs. 2 BeamtVG ist aber nur der Weg, den der Beamte vernünftigerweise wählen darf, um unter Berücksichtigung der konkret bestehenden Verhältnisse von der Wohnung zur Dienststelle und zurück zu gelangen. Ein solcher Weg muss den Beamten ohne erhöhte Risiken zum Ziel führen vgl. BVerwG, Urteil vom 27.05.04 – 2 C 29/03 –.
Den für Fahrzeuge aller Art gesperrten Waldweg durfte der Kläger vernünftigerweise nicht wählen, um zu seiner Wohnung zu gelangen. Abgesehen davon, dass der Kläger mit dem Befahren des für jeglichen Fahrzeugverkehr gesperrten Streckenabschnitts eine Verkehrsordnungswidrigkeit beging, brachte die Strecke des Klägers darüber hinaus aufgrund des Zustandes dieses Weges – ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder handelt es sich dabei um einen relativ schmalen unbefestigten Waldweg – zusätzliche Gefahren, etwa eine erhöhte Rutsch- und damit Sturzgefahr, und somit auch eine objektive Erhöhung der Wegegefahr mit sich. Derartige Konstellationen hat bereits das Bundessozialgericht, vgl. Urteil vom 05.05.1993 – 9/9a RV 21/91 –, einem versorgungsrechtlich nicht geschützten Umweg gleichgestellt.
Zwar hat sich vorliegend – anders als in dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall – der Verkehrsunfall nicht innerhalb des für den Fahrzeugverkehr gesperrten Streckenabschnitts selbst ereignet. Dies bedeutet jedoch keinen entscheidungserheblichen Unterschied. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Kläger mit dem Abbiegen an der Kreuzung F-Brücke/S-Straße in die B 406 eine Streckenführung wählte, die ihn eigenen Angaben zufolge über den vorgenannten Waldweg zu seiner Wohnung führen sollte und die er von daher vernünftigerweise nicht hätte wählen dürfen. Demzufolge befand er sich seit dem Abbiegen in die B 406 – und somit auch am Unfallort – nicht mehr auf einer im Sinne von § 31 Abs. 2 BeamtVG geschützten Wegstrecke.
Dass es sich bei der vom Kläger gewählten Strecke nicht um einen beamtenversorgungsrechtlich geschützten Weg handelte, verdeutlicht auch folgende Überlegung: Hätte der Kläger statt der Strecke über den Waldweg für die Heimfahrt zu seiner Wohnung den 10 km weiteren Weg über G. gewählt und auf dieser Strecke einen Unfall erlitten, so hätte man diesem die Anerkennung als Dienstunfall sicher nicht mit der Begründung verweigern können, dass der Kläger einen deutlich kürzeren Weg – nämlich den über die B 406 sowie den für jeglichen Fahrzeugverkehr gesperrten Waldweg – hätte nehmen können und im Hinblick darauf die 10 km weitere Strecke über G. einen unzulässigen Umweg darstelle. Würde es sich bei der Strecke über den Waldweg aber um einen geschützten Weg im Sinne von § 31 Abs. 2 BeamtVG handeln, so wäre eine derartige Argumentation durchaus möglich.
Geschützt im Sinne von § 31 Abs. 2 BeamtVG ist nur der Weg, den der Beamte ohne Rücksicht auf sonstige private Interessen vernünftigerweise wählen darf, um unter Berücksichtigung der konkret bestehenden Verhältnisse von der Wohnung zur Dienststelle und zurück zu gelangen.
Ein solcher Weg muss den Beamten ohne erhöhte Risiken zum Ziel führen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterfällt nicht jeder Weg, der zur Dienststelle hin- oder von ihr fortführt, dem Schutz des § 31 Abs. 2 BeamtVG. Zwar kann der Beamte grundsätzlich selbst über die Art des Verkehrsmittels und die günstigste Streckenführung entscheiden. Geschützt im Sinne von § 31 Abs. 2 BeamtVG ist aber nur der Weg, den der Beamte vernünftigerweise wählen darf, um unter Berücksichtigung der konkret bestehenden Verhältnisse von der Wohnung zur Dienststelle und zurück zu gelangen. Ein solcher Weg muss den Beamten ohne erhöhte Risiken zum Ziel führen vgl. BVerwG, Urteil vom 27.05.04 – 2 C 29/03 –.
Den für Fahrzeuge aller Art gesperrten Waldweg durfte der Kläger vernünftigerweise nicht wählen, um zu seiner Wohnung zu gelangen. Abgesehen davon, dass der Kläger mit dem Befahren des für jeglichen Fahrzeugverkehr gesperrten Streckenabschnitts eine Verkehrsordnungswidrigkeit beging, brachte die Strecke des Klägers darüber hinaus aufgrund des Zustandes dieses Weges – ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder handelt es sich dabei um einen relativ schmalen unbefestigten Waldweg – zusätzliche Gefahren, etwa eine erhöhte Rutsch- und damit Sturzgefahr, und somit auch eine objektive Erhöhung der Wegegefahr mit sich. Derartige Konstellationen hat bereits das Bundessozialgericht, vgl. Urteil vom 05.05.1993 – 9/9a RV 21/91 –, einem versorgungsrechtlich nicht geschützten Umweg gleichgestellt.
Zwar hat sich vorliegend – anders als in dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall – der Verkehrsunfall nicht innerhalb des für den Fahrzeugverkehr gesperrten Streckenabschnitts selbst ereignet. Dies bedeutet jedoch keinen entscheidungserheblichen Unterschied. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Kläger mit dem Abbiegen an der Kreuzung F-Brücke/S-Straße in die B 406 eine Streckenführung wählte, die ihn eigenen Angaben zufolge über den vorgenannten Waldweg zu seiner Wohnung führen sollte und die er von daher vernünftigerweise nicht hätte wählen dürfen. Demzufolge befand er sich seit dem Abbiegen in die B 406 – und somit auch am Unfallort – nicht mehr auf einer im Sinne von § 31 Abs. 2 BeamtVG geschützten Wegstrecke.
Dass es sich bei der vom Kläger gewählten Strecke nicht um einen beamtenversorgungsrechtlich geschützten Weg handelte, verdeutlicht auch folgende Überlegung: Hätte der Kläger statt der Strecke über den Waldweg für die Heimfahrt zu seiner Wohnung den 10 km weiteren Weg über G. gewählt und auf dieser Strecke einen Unfall erlitten, so hätte man diesem die Anerkennung als Dienstunfall sicher nicht mit der Begründung verweigern können, dass der Kläger einen deutlich kürzeren Weg – nämlich den über die B 406 sowie den für jeglichen Fahrzeugverkehr gesperrten Waldweg – hätte nehmen können und im Hinblick darauf die 10 km weitere Strecke über G. einen unzulässigen Umweg darstelle. Würde es sich bei der Strecke über den Waldweg aber um einen geschützten Weg im Sinne von § 31 Abs. 2 BeamtVG handeln, so wäre eine derartige Argumentation durchaus möglich.