kein Konkurrentenschutz bei wertgleicher Umsetzung oder Versetzung
Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 13.08.09, 1 B 1149/09
Die Beschwerde des Beamten hat keinen Erfolg.
Die dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den für die Zeit vom 01.01.09 bis zum 30.06.13 nachzubesetzenden Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 in G. solange nicht mit einem Mitbewerber zu besetzen, bis über den Anspruch des Antragstellers auf Übertragung dieses Dienstpostens in einem neuen Auswahlverfahren entschieden wurde.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist vielmehr bereits deswegen abzulehnen, weil der Antragsteller keinen Anordnungsgrund i.S.d. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats
– vgl. den Senatsbeschluss vom 07.08.08 – 1 B 653/06 –, mit zahlreichen Nachweisen aus der Senatsrechtsprechung, und zuletzt den Beschluss vom 02.04.09 – 1 B 1465/08 –, n. v. –
fehlt es in Fällen einer sog. reinen Dienstpostenkonkurrenz in aller Regel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes zur Sicherung des (materiellen) Bewerbungsverfahrensanspruchs.
Erfasst werden hiervon nicht nur die Fälle, in denen der erstrebte Dienstposten für beide Bewerber (d.h. den Antragsteller und den bei der Besetzungsentscheidung ausgewählten Mitbewerber) keinen Beförderungsdienstposten darstellt, sondern auch die Fälle, in denen ein Versetzungs- oder Umsetzungsbewerber nur auf einer Seite steht, also mit ihm entweder der Dienstposten besetzt werden soll – in einem solchen Fall liegt regelmäßig kein Anordnungsgrund für den konkurrierenden Beförderungsbewerber vor – oder aber er sich – wie hier – im einstweiligen Anordnungsverfahren gegen die Besetzung des Dienstpostens mit einem Beförderungsbewerber wendet. Allen diesen Fällen ist gemein, dass es zu der verfassungsrechtlich gebotenen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes i. S. d. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundsätzlich nicht der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bedarf, weil entweder keine "vollendeten Tatsachen" drohen, wie sie typischerweise nur durch eine zeitnah bevorstehende Änderung des beamtenrechtlichen Status (z.B. durch Beförderung) herbeigeführt werden können, oder aber – wenn die Auswahl des Dienstherrn (wie vorliegend) auf den Beförderungsbewerber fällt – der Antragsteller mit Blick darauf, dass er ein Statusamt, das dem Mitbewerber zuerkannt werden könnte, bereits inne hat und also der Dienstposten für ihn selbst nicht (unmittelbar) "beförderungsrelevant" ist, regelmäßig keine irreparablen, nicht zumutbaren Nachteile erleidet, wenn er auf den Rechtsschutz in der Hauptsache verwiesen wird.
...
Ein Anordnungsgrund kann im Falle einer reinen Dienstpostenkonkurrenz wie hier allenfalls dann bejaht werden, wenn der Antragsteller dadurch, dass der ausgewählte Beförderungsbewerber vorläufig (bis zu einer rechtskräftigen Klärung im Hauptsacheverfahren) den streitigen Dienstposten besetzen kann, individuelle und konkrete, dabei zugleich schwerwiegende Nachteile erleidet, die nur durch die (auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs voraussetzende) vorläufige Besetzung des Dienstpostens mit seiner Person abgewendet werden können.
Vgl. den Senatsbeschluss vom 07.08.08 – 1 B 653/06 –.
Solche Nachteile lässt indes auch das Beschwerdevorbringen nicht hervortreten.
Der sinngemäße Vortrag des Antragstellers, ein schwerwiegender Nachteil ergebe sich daraus, dass sich die Frage der Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens beim rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens möglicherweise schon erledigt haben könne, weil der Dienstposten als "Wechselstelle" nur bis zum 30.06.13 besetzt werden solle, greift nicht durch. Zum einen ist schon die Annahme rein spekulativ, ein mögliches Hauptsacheverfahren werde nicht in nahezu vier Jahren rechtskräftig abgeschlossen werden können. Zum anderen und vor allem würde sich ein solcher Umstand nicht auf die Frage auswirken können, ob der Eintritt eines erheblichen Nachteils gerade während der Zeitspanne zwischen der erstrebten Eilentscheidung und einer Hauptsacheentscheidung zu befürchten ist.
Vgl. insoweit auch schon OVG NRW, Beschluss vom 23.04.04 – 1 B 42/04 –, NWVBl. 2004, 466.
...
Unabhängig von dem Vorstehenden scheitert ein Erfolg des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch am Fehlen eines Anordnungsanspruchs. Einem solchen Anspruch steht hier entgegen, dass der Antragsteller wegen der von der Antragsgegnerin getroffenen Organisationsgrundentscheidung in dem durchgeführten Auswahlverfahren bereits aufgrund seiner Eigenschaft als Versetzungsbewerber unberücksichtigt bleiben durfte und musste, er also nicht in einen an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Bewerbervergleich einzubeziehen war.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht es im organisatorischen, pflichtgemäß auszuübenden Ermessen des Dienstherrn, ob er eine Stelle im Wege der Beförderung oder Versetzung vergeben will. (Nur) dann, wenn sich der Dienstherr im Rahmen dieses Organisationsermessens für ein Auswahlverfahren entscheidet, an dem sowohl Beförderungsbewerber als auch "reine" Umsetzungs- oder Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen, ist er gehalten, seine Auswahlentscheidung in Bezug auf alle Bewerber an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG auszurichten. Den potentiellen Bewerberkreis bestimmt der Dienstherr im Text der Ausschreibung bzw. Information über die zu besetzende Stelle, die das Auswahlverfahren einleitet und wesentliche Auswirkungen auf die Konkurrenzsituation der einzelnen Bewerber entfaltet. Ein unter "offenen" Bedingungen in Gang gesetztes Auswahlverfahren darf nachträglichen Einschränkungen nur aus Gründen unterworfen werden, die ihrerseits den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.04 – 2 C 17.03 –, BVerwGE 122, 237; BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 28.02.07 – 2 BvR 2494/06 –, NVwZ 2007, 693, und vom 05.09.07 – 2 BvR 1855/07 –, NVwZ-RR 2008, 433; OVG NRW, Beschluss vom 02.04.09 – 1 B 1465/08 –; Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.11.08 – 3 CE 08.2643 –. 18
Vorliegend hat sich die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Organisationsermessens beanstandungsfrei für ein Auswahlverfahren entschieden, an dem Beförderungsbewerber und "reine" Umsetzungs- oder Versetzungsbewerber nicht unterschiedslos teilnehmen sollten. Deutlich wird diese Entscheidung bereits an dem maßgeblichen Text des Aufrufs zur Interessenbekundung (u.a.) für die streitgegenständliche Soldatenwechselstelle. In diesem vom 14.01.09 datierenden Schreiben heißt es nämlich ausdrücklich, dass die in ihm angeführten Dienstposten "förderlich nachzubesetzen", also durch Beförderungsbewerber zu besetzen seien. Dementsprechend wird in dem Fachvorschlag des Amtes für Geoinformationswesen der Bundeswehr vom 22.01.09 zwar unter dem Punkt "Eignung und Befähigung" und damit nicht ganz folgerichtig, aber vor dem erst anschließend zwischen zwei Beförderungsbewerbern vorgenommenen Leistungsvergleich und – jedenfalls – in inhaltlich eindeutiger Weise ausgeführt, dass der Antragsteller nicht weiter betrachtet werde, da er auf einem struktursicheren Dienstposten des Besoldungsgruppe A 12 untergebracht sei und "einer höhengleichen Versetzung aus dienstlichen und organisatorischen Gründen nicht zugestimmt" werde. Entsprechende Ausführungen hat die Antragsgegnerin sodann auch in dem Besetzungsvermerk vom 30.01.09 gemacht.
Die Beschwerde des Beamten hat keinen Erfolg.
Die dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den für die Zeit vom 01.01.09 bis zum 30.06.13 nachzubesetzenden Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 in G. solange nicht mit einem Mitbewerber zu besetzen, bis über den Anspruch des Antragstellers auf Übertragung dieses Dienstpostens in einem neuen Auswahlverfahren entschieden wurde.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist vielmehr bereits deswegen abzulehnen, weil der Antragsteller keinen Anordnungsgrund i.S.d. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats
– vgl. den Senatsbeschluss vom 07.08.08 – 1 B 653/06 –, mit zahlreichen Nachweisen aus der Senatsrechtsprechung, und zuletzt den Beschluss vom 02.04.09 – 1 B 1465/08 –, n. v. –
fehlt es in Fällen einer sog. reinen Dienstpostenkonkurrenz in aller Regel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes zur Sicherung des (materiellen) Bewerbungsverfahrensanspruchs.
Erfasst werden hiervon nicht nur die Fälle, in denen der erstrebte Dienstposten für beide Bewerber (d.h. den Antragsteller und den bei der Besetzungsentscheidung ausgewählten Mitbewerber) keinen Beförderungsdienstposten darstellt, sondern auch die Fälle, in denen ein Versetzungs- oder Umsetzungsbewerber nur auf einer Seite steht, also mit ihm entweder der Dienstposten besetzt werden soll – in einem solchen Fall liegt regelmäßig kein Anordnungsgrund für den konkurrierenden Beförderungsbewerber vor – oder aber er sich – wie hier – im einstweiligen Anordnungsverfahren gegen die Besetzung des Dienstpostens mit einem Beförderungsbewerber wendet. Allen diesen Fällen ist gemein, dass es zu der verfassungsrechtlich gebotenen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes i. S. d. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundsätzlich nicht der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bedarf, weil entweder keine "vollendeten Tatsachen" drohen, wie sie typischerweise nur durch eine zeitnah bevorstehende Änderung des beamtenrechtlichen Status (z.B. durch Beförderung) herbeigeführt werden können, oder aber – wenn die Auswahl des Dienstherrn (wie vorliegend) auf den Beförderungsbewerber fällt – der Antragsteller mit Blick darauf, dass er ein Statusamt, das dem Mitbewerber zuerkannt werden könnte, bereits inne hat und also der Dienstposten für ihn selbst nicht (unmittelbar) "beförderungsrelevant" ist, regelmäßig keine irreparablen, nicht zumutbaren Nachteile erleidet, wenn er auf den Rechtsschutz in der Hauptsache verwiesen wird.
...
Ein Anordnungsgrund kann im Falle einer reinen Dienstpostenkonkurrenz wie hier allenfalls dann bejaht werden, wenn der Antragsteller dadurch, dass der ausgewählte Beförderungsbewerber vorläufig (bis zu einer rechtskräftigen Klärung im Hauptsacheverfahren) den streitigen Dienstposten besetzen kann, individuelle und konkrete, dabei zugleich schwerwiegende Nachteile erleidet, die nur durch die (auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs voraussetzende) vorläufige Besetzung des Dienstpostens mit seiner Person abgewendet werden können.
Vgl. den Senatsbeschluss vom 07.08.08 – 1 B 653/06 –.
Solche Nachteile lässt indes auch das Beschwerdevorbringen nicht hervortreten.
Der sinngemäße Vortrag des Antragstellers, ein schwerwiegender Nachteil ergebe sich daraus, dass sich die Frage der Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens beim rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens möglicherweise schon erledigt haben könne, weil der Dienstposten als "Wechselstelle" nur bis zum 30.06.13 besetzt werden solle, greift nicht durch. Zum einen ist schon die Annahme rein spekulativ, ein mögliches Hauptsacheverfahren werde nicht in nahezu vier Jahren rechtskräftig abgeschlossen werden können. Zum anderen und vor allem würde sich ein solcher Umstand nicht auf die Frage auswirken können, ob der Eintritt eines erheblichen Nachteils gerade während der Zeitspanne zwischen der erstrebten Eilentscheidung und einer Hauptsacheentscheidung zu befürchten ist.
Vgl. insoweit auch schon OVG NRW, Beschluss vom 23.04.04 – 1 B 42/04 –, NWVBl. 2004, 466.
...
Unabhängig von dem Vorstehenden scheitert ein Erfolg des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch am Fehlen eines Anordnungsanspruchs. Einem solchen Anspruch steht hier entgegen, dass der Antragsteller wegen der von der Antragsgegnerin getroffenen Organisationsgrundentscheidung in dem durchgeführten Auswahlverfahren bereits aufgrund seiner Eigenschaft als Versetzungsbewerber unberücksichtigt bleiben durfte und musste, er also nicht in einen an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Bewerbervergleich einzubeziehen war.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht es im organisatorischen, pflichtgemäß auszuübenden Ermessen des Dienstherrn, ob er eine Stelle im Wege der Beförderung oder Versetzung vergeben will. (Nur) dann, wenn sich der Dienstherr im Rahmen dieses Organisationsermessens für ein Auswahlverfahren entscheidet, an dem sowohl Beförderungsbewerber als auch "reine" Umsetzungs- oder Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen, ist er gehalten, seine Auswahlentscheidung in Bezug auf alle Bewerber an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG auszurichten. Den potentiellen Bewerberkreis bestimmt der Dienstherr im Text der Ausschreibung bzw. Information über die zu besetzende Stelle, die das Auswahlverfahren einleitet und wesentliche Auswirkungen auf die Konkurrenzsituation der einzelnen Bewerber entfaltet. Ein unter "offenen" Bedingungen in Gang gesetztes Auswahlverfahren darf nachträglichen Einschränkungen nur aus Gründen unterworfen werden, die ihrerseits den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.04 – 2 C 17.03 –, BVerwGE 122, 237; BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 28.02.07 – 2 BvR 2494/06 –, NVwZ 2007, 693, und vom 05.09.07 – 2 BvR 1855/07 –, NVwZ-RR 2008, 433; OVG NRW, Beschluss vom 02.04.09 – 1 B 1465/08 –; Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.11.08 – 3 CE 08.2643 –. 18
Vorliegend hat sich die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Organisationsermessens beanstandungsfrei für ein Auswahlverfahren entschieden, an dem Beförderungsbewerber und "reine" Umsetzungs- oder Versetzungsbewerber nicht unterschiedslos teilnehmen sollten. Deutlich wird diese Entscheidung bereits an dem maßgeblichen Text des Aufrufs zur Interessenbekundung (u.a.) für die streitgegenständliche Soldatenwechselstelle. In diesem vom 14.01.09 datierenden Schreiben heißt es nämlich ausdrücklich, dass die in ihm angeführten Dienstposten "förderlich nachzubesetzen", also durch Beförderungsbewerber zu besetzen seien. Dementsprechend wird in dem Fachvorschlag des Amtes für Geoinformationswesen der Bundeswehr vom 22.01.09 zwar unter dem Punkt "Eignung und Befähigung" und damit nicht ganz folgerichtig, aber vor dem erst anschließend zwischen zwei Beförderungsbewerbern vorgenommenen Leistungsvergleich und – jedenfalls – in inhaltlich eindeutiger Weise ausgeführt, dass der Antragsteller nicht weiter betrachtet werde, da er auf einem struktursicheren Dienstposten des Besoldungsgruppe A 12 untergebracht sei und "einer höhengleichen Versetzung aus dienstlichen und organisatorischen Gründen nicht zugestimmt" werde. Entsprechende Ausführungen hat die Antragsgegnerin sodann auch in dem Besetzungsvermerk vom 30.01.09 gemacht.
Beachten Sie ggf. bitte unbedingt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 25.06.20 - BVerwG 1 WB 77.19 - mit folgenden Hinweis in RN 17:
"Der Bewerbungsverfahrensanspruch gilt aber auch dann, wenn sich - wie hier - die zuständige Stelle im Rahmen ihres Organisationsermessens dahin entscheidet, gleichermaßen sowohl Förderungsbewerber als auch Versetzungsbewerber mit dem Ziel der Bestenauslese in das Auswahlverfahren einzubeziehen und alle Bewerber ausschließlich nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG nach Eignung, Befähigung und Leistung zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.18 - 1 WB 1.17 - RN 20 m.w.N.)."