Konkurrentenschutz
Von uns selbst bearbeitete Fälle lassen wir in aller Regel unerwähnt.
Aber wenn die nachfolgende Entscheidung wegen ihrer rechtlichen Bedeutung auch nur noch selten zitiert wird, so gilt sie uns persönlich doch als Beleg dafür, wie lange wir in diesem Bereich schon tätig sind.
Denn damals haben wir den betroffenen Beamten vertreten.
OVG Hamburg, Beschluss vom 16.10.1991 - Bs I 64 / 91-,
abgedruckt in NVwZ-RR 1992, 669 f.
Zwei Mitglieder einer Auswahlkommission meinen, ihnen sei aus
persönlichem Umgang mit einem Bewerber bekannt, dass man an seiner “Stressstabilität und Konfliktfähigkeit” zweifeln müsse.
Der Bewerber wird deshalb abgelehnt, obwohl sich derartige Zweifel aus seiner Personalakte nicht herleiten lassen.abgedruckt in NVwZ-RR 1992, 669 f.
Das Gericht sieht den Anspruch des Beamten auf faire, chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung (also seinen Bewerbungsverfahrensanspruch) verletzt.
U. a. führt das Gericht aus:
Dem Dienstherrn steht es zwar grundsätzlich frei, wie er sich seine Überzeugung von der Eignung der Bewerber verschafft. Er ist dabei nicht nur auf den Inhalt dienstlicher Beurteilungen angewiesen, sondern kann für den Eignungs- und Leistungsvergleich auch weitere Hilfsmittel heranziehen.
Seine Grenze findet dies aber, soweit die anderweitig gewonnenen Erkenntnisse unvereinbar sind mit dem Inhalt der Personalakte und insbesondere den darin enthaltenen dienstlichen Beurteilungen, denen bei der Vergabe von Beförderungsdienstposten regelmäßig besonderes Gewicht zukommt. Dies gilt namentlich dann, wenn dem Beamten keine Gelegenheit gegeben wird, zu für ihn ungünstigen Umständen vorher Stellung zu nehmen, da andernfalls das für Personalakten allgemein und für dienstliche Beurteilungen im besonderen dem Beamten zustehende Anhörungsrecht unterlaufen werden könnte.