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Verweilzeit als Auswahlkriterium bei Beförderung?


VG Hamburg, Beschluss vom 29.01.1992 - 3 VG 37 / 92 -


Das Gericht befindet, dass ein Beamter nicht deshalb aus einem Auswahlverfahren ausgeschlossen werden darf, weil er "eine deutlich geringere Verweilzeit im Voramt" als die anderen Bewerber aufweist:

G r ü n d e

Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller zu Unrecht vorzeitig aus dem gestaffelten Auswahlverfahren ausgeschieden, denn sie hat diese Entscheidung auf einer Erwägung gestützt, die
von dem Grundsatz der Bestenauslese nicht mehr gedeckt wird. Der Antragsteller erfüllt die in der Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen jedenfalls insofern, als er die objektivierbaren geforderten einschlägigen Erfahrungen nachweisen kann. Entsprechend ist auch in der dem Gericht vorliegenden Sachakte durch entsprechende Markierungen gekennzeichnet, dass die geforderten Erfahrungen in den Feldern Einsatz, Stab und Lehre vorliegen. Der vorzeitige Ausschluss des Antragstellers allein "aufgrund der deutlich geringeren Verweilzeit im Voramt" ist ein sachwidriges Ablehnungs-- bzw. Auswahlkriterium. Die Antragsgegnerin hat sich dieser in der Rechtsprechung der hamburgischen Verwaltungsgerichte vertretenen Auffassung im übrigen insofern angeschlossen, als sie auf das Kriterium einer "Mindestverweildauer" im Voramt als Bewerbungsvoraussetzung ausdrücklich verzichtet hat. Die von der Antragsgegnerin angestellten Erwägungen kommen einer Wiedereinführung dieses Kriteriums "durch die Hintertür" gleich. Denn es macht im Ergebnis keinen Unterschied, ob ein Bewerber aufgrund dessen gar nicht erst zur Teilnahme am Auswahlverfahren zugelassen wird oder ob er nach Zulassung, aber vor Beendigung des gestaffelten Auswahlverfahrens aus des nämlichen Erwägungen ausscheidet. Zwar ist es der Antragsgegnerin unbenommen, Kandidaten auch im gestaffelten Auswahlverfahren vorzeitig auszuscheiden. Dies darf aber eben nur aufgrund von im vorstehend genannten Sinne sachgerechten Kriterien geschehen. Sachgerecht können indes nur Kriterien sein, die sich auf im Sinne der Bestenauslese relevante, im Auswahlverfahren selbst gefundene Erkenntnisse stützen. Dies ist bei den von der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung genannten Erwägungen, auf die in diesem Zusammenhang im einzelnen nicht weiter einzugehen ist, ersichtlich nicht der Fall.
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