Kindesunterhalt: Unterhaltsanspruch des studierenden Kindes
Unterhaltsanspruch des Studenten gegen seine Eltern
Wie bei volljährigen Schülern und Auszubildenden sind auch bei Studenten beide Eltern barunterhaltspflichtig.
Der Gesamtunterhaltsbedarf eines Studenten, der nicht mehr bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt nach inzwischen wohl überwiegender Auffassung ab 01.01.2020 monatlich 860,00 Euro.
Hierin sind die Kosten für Wohnung / Unterkunft mit einem Anteil enthalten, den das OLG Düsseldorf mit EUR 375,00 ansetzt.
Nicht enthalten sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren und vergleichbare Aufwendungen.
Umstritten ist die Frage, ob die Kosten eines Repetitors dem Jurastudenten von den Eltern zu erstatten sind. Bietet die jeweilige Universität einen kostenlosen Examensvorbereitungskurs an, sind die Aufwendungen für den Repetitor wahrscheinlich nicht als Mehrbedarf anzuerkennen. (so z. B. OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.13, 6 WF 298/12).
Die Bedarfssätze können bei guten Einkommensverhältnissen der Eltern überschritten werden.
Eltern können nicht verlangen, dass die Kinder während des Studiums jobben, um einen Teil der Ausbildung selbst zu finanzieren.
Umstritten ist das Einkommen aus Ferieneinkünften von Studenten. Meist lässt man mindestens einen Teil anrechnungsfrei.
Bis zum zweiten oder dritten Semester darf ein Student auch ohne Verlust der Unterhaltsansprüche die Fachrichtung wechseln, wenn die erste Studienwahl falsch war.
Wer fertig studiert hat, muss innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluss ins Berufsleben einsteigen und für sich selbst sorgen.