Familienrecht: Kindesunterhalt für Volljährige
Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes bei Anspruch gegen seine Eltern
Bitte beachten Sie, dass das volljährige Kind seinen Unterhaltsanspruch selbst (ggf. vertreten durch einen Anwalt) geltend machen muss.
Die Eltern sind nicht mehr sorgeberechtigt und nicht mehr zur Geltendmachung im eigenen Namen befugt.
Auch eine Beistandschaft des Jugendamts ist nicht mehr möglich.
Das OLG Celle hat dazu in einem Beschluss vom 14.03.2013, 10 WF 76/13, u. a. ausgeführt:
"Die Beistandschaft des Jugendamtes endet gemäß § 1715 Abs. 2 BGB, sobald der Antragsteller der Beistandschaft die Voraussetzungen gemäß § 1713 BGB nicht mehr erfüllt. Nach § 1713 BGB kann die Beistandschaft abgesehen von einem - im Streitfall nicht vorhandenen - Vormund nur von einem sorgeberechtigten Elternteil beantragt werden. Mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes entfällt jedoch zugleich auch die Ausübung der Sorge durch die Eltern, so dass mit Eintritt der Volljährigkeit eine Antragsmöglichkeit der Eltern auf eine Beistandschaft wegfällt und zugleich auch eine etwa bestehende Beistandschaft endet (vgl. i. E. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.08.00 - 2 WF 99/00 - JAmt 2001, 320 f.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.06.06 - 10 WF 107/06 - FamRZ 2006, 1782 f. = JAmt 2006, 519 f. = NJW-RR 2007, 75 f.)
Ist das Kind verheiratet?
Wichtig ist ferner, dass es bestimmte volljährige Kinder gibt, die besonderen Regeln unterliegen.
Volljährige unverheiratete Kinder sind bis zum 21. Lebensjahr den unverheirateten minderjährigen Kindern gleichgestellt, sofern sie im Haushalt der Eltern oder bei einem Elternteil wohnen und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, § 1603 BGB.
Hat das Kind einen eigenen Hausstand?
Hat der in Ausbildung befindliche Volljährige einen eigenen Hausstand, zum Beispiel als Student, aber zu geringe eigene Einkünfte, dann sind beide Eltern barunterhaltspflichtig.
Der Gesamtunterhaltsbedarf eines Volljährigen, der nicht mehr bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in allen alten Bundesländern ab 01.01.2020 monatlich EUR 860,00.
Hierin sind die Kosten für Wohnung / Unterkunft mit einem Anteil enthalten, den die Gerichte in der Regel mit EUR 375,00 ansetzen.
Nicht enthalten sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren und vergleichbare Aufwendungen.
Die Bedarfssätze können bei guten Einkommensverhältnissen der Eltern überschritten werden.
Das Kindergeld, das dem Kind auch wirklich zugute kommt, ist wie eigenes Einkommen des Kindes bedarfsdeckend zu berücksichtigen. Der entsprechende Betrag wird also von dem oben erwähnten Bedarf (von EUR 860,00) abgezogen.
Die anteilige Elternhaftung richtet sich nach § 1606 III 1 BGB.
Man ermittelt das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils, von dem jeweils der Selbstbehalt (in Höhe von EUR 1.300,00) abgezogen wird. Dann hat man zwei Werte und könnte eigentlich eine Quote errechnen, aber ...
Aber die Berechnungen sind meistens komplizierter, zum Beispiel weil noch Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder oder ihnen gleichgestellte vorrangig zu berücksichtigen sind.
Oder weil es auch im Hinblick auf den Selbstbehalt Differenzierungen gibt, etwa wenn ein Elternteil (nach der Scheidung der ursprünglichen Ehe) einen neuen Ehegatten mit gutem Einkommen hat.
Außerdem streiten sich die Juristen über weitere Einzelheiten.
Aber nehmen Sie folgende - vereinfachte - Rechnung als Beispiel, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Bedarf ab 01.01.20 nicht mehr mit EUR 670,00, sondern mit EUR 860,00 anzusetzen ist, so dass sich die Zahlen verändern.
Auch ist das einzusetzende Kindergeld erhöht worden.
Der Vater verdient EUR 4.200,00 die Mutter EUR 2.200,00. Das Kind studiert auswärts, hat einen Bedarf von EUR 670,00. Davon werden EUR 184,00 Kindergeld abgezogen. Also müssen die Eltern anteilig EUR 486,00 aufbringen.
Vater hat einsetzbares Einkommen von EUR 2.900,00 (nämlich 4.200,00 abzüglich 1.300,00),
Mutter hat einsetzbares Einkommen von EUR 900,00 (nämlich 2.200,00 abzüglich 1.300,00).
Vater zahlt 486 x 2900 : 3800 = EUR 370,89
Mutter zahlt 486 x 900 : 3800 = EUR 115,11
Die Zahl 3800 ergibt sich in diesem Beispiel aus der Berechnung des gesamten zur Verfügung stehenden Elterneinkommens nach Abzug der Selbstbehalte.