Höhe des Unterhalts für minderjährige und gleichgestellte
Kinder
Der Bedarf des minderjährigen Kindes, das bei einem Elternteil wohnt
Die Höhe des Barunterhalts (bzw.: die Höhe des Bedarfs des Kindes über die Betreuung, Verpflegung und Unterkunft hinaus) entnimmt man Tabellen, von denen die "Düsseldorfer Tabelle" des Oberlandesgerichts Düsseldorf am häufigsten herangezogen wird. (Regionale Abweichungen sind möglich.)
Bisweilen genügt ein kurzer Blick in die Tabelle, aber wenn z. B. nur wenig Einkommen zu verteilen ist, können sich komplizierte Berechnungen ergeben.
Außerdem dienen Tabellen zwar der Vereinfachung und Übersichtlichkeit, aber die Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalles und daraus folgende Abweichungen von der Tabelle schließen sie nicht aus.
Bei sehr guten finanziellen Verhältnissen, aber auch im Hinblick auf einzelne Lebenshaltungskosten kann eine konkrete Darlegung einzelner Bedarfspositionen erforderlich sein.
Teilweise besteht (absehbarer und planbarer) Mehrbedarf, teils kann Sonderbedarf auftreten, der sich unvorhergesehen ergibt.
Wir haben (vergleichen Sie die Navigationsleiste rechts) den Mehrbedarf in diesem Zusammenhang erläutert und möchten auch darauf hinweisen, dass die Gerichte die Kosten einer privaten Krankenversicherung der Kinder unter Umständen zum notwendigen Bedarf zählen. In diesem Zusammenhang macht ein Beispiel deutlich, dass Rechtsfragen immer wieder neu geprüft werden mössen, weil sich die Rechtsprechung und die juristischen Auffassungen ändern können. Das OLG Frankfurt/Main hat in einem Beschluss vom 18.04.12 - 3 UF 379/11 - dem Kind noch einen Anspruch auf Zahlung der Kosten der privaten Krankenversicherung gewährt, in einem nahezu identlischen Fall aber durch Beschluss vom 26.02.20 - 6 UF 237/19 - das Kind darauf verwiesen, beim getrennt lebenden, barunterhaltspflichtigen Vater mit pflichtversichert zu sein.
Angerechnet werden auf den Barunterhaltsanspruch das Kindergeld (zur Hälfte) und u. U. eigenes Einkommen des Kindes.
Der Zahlbetrag ergibt sich, wenn Sie das halbe Kindergeld von dem Tabellenbetrag abziehen.
Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.20 | |||||||
Nettoeinkommen des | Lebensalter des Kindes | % | Kontrollbetrag | ||||
Barunterhaltspflichtigen | 0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | |||
1. | bis 1900 EUR | 369 | 424 | 497 | 530 | 100 | 960 / 1160 |
2. | 1901 - 2300 | 388 | 446 | 522 | 557 | 105 | 1400 |
3. | 2301- 2700 | 406 | 467 | 547 | 583 | 110 | 1500 |
4. | 2701 - 3100 | 425 | 488 | 572 | 610 | 115 | 1600 |
5. | 3101 - 3500 | 443 | 509 | 597 | 636 | 120 | 1700 |
6. | 3501 - 3900 | 473 | 543 | 637 | 679 | 128 | 1800 |
7. | 3901 - 4300 | 502 | 577 | 676 | 721 | 136 | 1900 |
8. | 4301 - 4700 | 532 | 611 | 716 | 764 | 144 | 2000 |
9. | 4701 - 5100 | 561 | 645 | 756 | 806 | 152 | 2100 |
10. | 5101 - 5500 | 591 | 679 | 796 | 848 | 160 | 2200 |
über 5500,00 | Nach den Umständen des Falles |