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Kindesunterhalt während der Berufsausbildung

Welche Berufsausbildung müssen Eltern finanzieren?

Hierzu findet sich einiges in § 1610 BGB.
Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern eine ihrer Begabung, ihren Fähigkeiten und Neigungen und ihrem Leistungswillen entsprechende Berufsausbildung zu finanzieren, sofern sich deren Finanzierung in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält.
Das Ausbildungsziel muss geeignet sein, den Lebensbedarf zu sichern. Auf den Beruf der Eltern kommt es nicht an.

Grundsätzlich entscheidet das volljährige Kind innerhalb angemessener Grenzen über seine Ausbildung selbst.

Es gerät dann ein "Gegenseitigkeitsprinzip" ins Blickfeld: nicht nur die Eltern haben Verpflichtungen, sondern auch das Kind: Die Ausbildung muss von dem Kind zielstrebig und pflichtbewußt und in der angemessenen und üblichen Zeit absolviert werden. Bei Studiengängen kann man sich an der Höchstförderungsdauer nach BAFÖG-Bestimmungen orientieren, aber ein Scheitern in einer Prüfung muss man gelegentlich akzeptieren.
Andererseits hat das OLG Frankfurt am Main in einem Urteil vom 30.07.08 - 5 UF 46 / 08 - einem jungen Mann das Begehren verweigert, von seinem Vater weiter Unterhalt zu bekommen, weil der Sohn die Schulausbildung in der 12. Klasse hat schleifen lassen und es nach vielen Fehltagen sogar zu einem Schulverweis kam.

Das Kind hat seine Ausbildung "mit dem gehörigen Fleiß" und der gebotenen Zielstrebigkeit zu betreiben. Dabei haben die Eltern - dies leitet man aus § 242 BGB ab - das Recht, den Ausbildungsverlauf zu kontrollieren. Sie können also beispielsweise verlangen, dass ihnen Ausbildungsscheine, Zeugnisse und sonstige Nachweise vorgelegt werden.
Zu diesem Thema gibt es zum Beispiel eine Entscheidung des OLG Hamm vom 13.02.04, 11 WF 146/03, in FPR 2004, 586.

In einem Beschluss vom 12.03.12 - 4 UF 232/11 - hat sich das OLG Hamm noch einmal zu diesen Fragen geäußert, nämlich u. a. wie folgt:
"1. Die Aufnahme eines Studiums (erst) 5 Jahre nach dem Abitur steht der Verpflichtung zum Ausbildungsunterhalt nicht zwingend entgegen.
...
Der Antragstellerin steht dem Grunde nach aus §§ 1601 ff., 1610 Abs. 2 BGB nach wie vor ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegen den Antragsgegner zu.
a) Allerdings umfasst der gemäß § 1610 Abs. 2 BGB geschuldete Unterhalt eines Kindes in der Regel nur die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Wenn das Kind bereits einen Beruf erlernt hat und insbesondere, wenn die Eltern ihrem Kind diese finanziert haben, sind sie grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen (vgl. zB. BGH in FamRZ 2006, 1100). Ausnahmsweise gilt die Unterhaltspflicht der Eltern aber fort, wenn eine weitere Ausbildung sich als in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg darstellt und von vorneherein angestrebt war. Diese Konstellation liegt in der Regel vor, wenn das Kind nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herkömmlichen schulischen Weg eine praktische Ausbildung absolviert hat und danach ein schon früher angestrebtes Studium anschließt (sogenannte Abitur-Lehre-Studium-Fälle; BGH a.a.O).
b) Im Streitfall wollte die Antragstellerin nach Erlangung der allgemeinen Hochschulreife im Jahr 2005 ein Studium der Zahnmedizin aufnehmen. Das hat sie dem Antragsgegner im Schreiben vom 21.07.05 ausdrücklich mitgeteilt. Dass sich die vorangestellte Ausbildung zur zahnmedizinischen Fachangestellten angesichts der mit ihr einhergehenden Praxis- und Patientenerfahrung im Bereich der Zahnheilkunde zumindest als sinnvolle Ergänzung des intendierten Studiums darstellt und zu diesem sachlichen Bezug aufweist, liegt auf der Hand ; es ist auch von dem Direktor der Zahnklinik der Universität F bestätigt worden.
Der vom Bundesgerichtshof geforderte zeitliche Zusammenhang zwischen der Ausbildung zur zahnmedizinischen Fachangestellten und dem Zahnmedizinstudium ist im Streitfall ebenfalls gegeben. Das liegt allerdings nicht von vorneherein auf der Hand, weil die Antragstellerin eben nicht unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung am 13.07.07 das Studium antrat, sondern erst knapp drei Jahre später. Diese durchaus beachtliche "Zeitlücke" ist allerdings nicht von der Antragstellerin zu vertreten und ihr unterhaltsrechtlich nicht vorzuwerfen. Die Verzögerung beruht allein darauf, dass die Antragstellerin trotz regelmäßiger Bewerbung von der ZVS keinen Studienplatz zugewiesen erhielt. Sie hat nach Aktenlage alles ihr Zumutbare getan, um zeitnah studieren zu können. Sie hat nachgewiesen, sich durchgängig und ortsoffen bei der ZVS beworben zu haben. Darüber hinaus hat sie nachweislich – erfolglos - versucht, im angrenzenden Ausland einen Studienplatz zu erhalten. Sie hat die Zeit zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Studienbeginn nicht tatenlos verstreichen lassen, sondern im erlernten Beruf gearbeitet und damit das in der Ausbildung Erarbeitete weiter ausgebaut. Gerade auch die durchgehende Beschäftigung der Antragstellerin in dem studienvorbereitenden Beruf der zahnmedizinischen Fachangestellten schlägt nach Auffassung des Senats eine Brücke zwischen Lehre und Studium und führt dazu, dass der zeitliche Zusammenhang im Streitfall (noch) zu bejahen ist."


Besonders umstritten sind Fälle des Ausbildungs- oder Studienfachwechsels und Fragen der Zweitausbildung. Dies lässt sich hier nicht im einzelnen darstellen.
Allgemein geht man bei Studenten wohl davon aus, dass ein Studienfachwechsel bis zum 2. oder höchstens bis zum 3. Semester unterhaltsrechtlich unschädlich ist.
Das OLG Brandenburg hat in einem Beschluss vom 21.03.14 - 10 WF 30 / 14 - den Abbruch der Berufsausbildung zur Kosmetikerin nach 18 Monaten akzeptiert und die Eltern verpflichtet, eine Ausbildung zur Automobilkauffrau zu finanzieren.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 03.05.17 - XII ZB 415/16 - einen Fall entschieden, in dem eine Tochter angesichts vieler zunächst erfolgloser Bewerbungen um einen Studienplatz im Fach Medizin zunächst den Beruf der anästhesietechnische Assistentin gelernt und auch einige Zeit ausgeübt hat, bevor sie doch noch einen Studienplatz bekam.
Aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu - XII ZB 415/16 -:
"Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt eines Kindes die Kosten einer angemessenen Ausbildung zu einem Beruf. Geschuldet wird danach eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Ein einheitlicher Ausbildungsgang in diesem Sinn kann auch gegeben sein, wenn ein Kind nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herkömmlichen schulischen Weg (Abitur) eine praktische Ausbildung (Lehre) absolviert hat und sich erst danach zu einem Studium entschließt (sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle). Hierfür müssen die einzelnen Ausbildungsabschnitte jedoch in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen; die praktische Ausbildung und das Studium müssen sich jedenfalls sinnvoll ergänzen.
Der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch ist zudem vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Ermöglichung einer Berufsausbildung steht auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit aufzunehmen und zu beenden, wobei ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes unschädlich ist. Eine feste Altersgrenze, ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Unterhaltspflicht richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt noch zumutbar ist. Dies wird nicht nur durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern bestimmt, sondern auch davon, ob und inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind weitere Ausbildungsstufen anstrebt. Denn zu den schützenswerten Belangen des Unterhaltspflichtigen gehört, sich in der eigenen Lebensplanung darauf einstellen zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern wird. Eine Unterhaltspflicht wird daher umso weniger in Betracht kommen, je älter der Auszubildende bei Abschluss seiner praktischen Berufsausbildung ist. Auch wenn der Unterhaltsanspruch keine Abstimmung des Ausbildungsplans mit dem Unterhaltspflichtigen voraussetzt, kann es der Zumutbarkeit entgegenstehen, wenn der Unterhaltspflichtige von dem Ausbildungsplan erst zu einem Zeitpunkt erfährt, zu dem er nicht mehr damit rechnen muss, zu weiteren Ausbildungskosten herangezogen zu werden.
Nach diesen rechtlichen Maßgaben bestand im vorliegenden Fall kein Unterhaltsanspruch mehr. Allerdings ist das Studium nicht allein wegen der Abiturnote unangemessen. Entstehen bei einem mit Numerus Clausus belegten Studiengang notenbedingte Wartezeiten, kann das lediglich zur Folge haben, dass das Kind seinen Bedarf während der Wartezeit durch eine eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen muss. Auch fehlt insbesondere nicht der zeitliche Zusammenhang zwischen Lehre und Studium, weil die Tätigkeit im erlernten Beruf lediglich der Überbrückung der zwangsläufigen Wartezeit diente. Die Inanspruchnahme des Vaters ist aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls hier unzumutbar, selbst wenn er während der Lehre seiner Tochter nicht für ihren Unterhalt aufkommen musste. Denn bei dem Alter der Tochter von fast 26 Jahre bei Studienbeginn musste der Vater typischer Weise nicht mehr ohne weiteres mit der Aufnahme eines Studiums seiner Tochter rechnen. Entsprechend hatte er im Vertrauen darauf, nicht mehr für den Unterhalt der Tochter aufkommen zu müssen, verschiedene längerfristige finanzielle Dispositionen (kreditfinanzierter Eigenheimkauf; Konsumentenkredite) getroffen. Dieses Vertrauen war im vorliegenden Fall auch schützenswert, weil ihn seine Tochter trotz seiner schriftlichen Nachfrage zu keinem Zeitpunkt über ihre Ausbildungspläne in Kenntnis gesetzt hatte."

In der NJW 2018 ist auf Seiten 2272, 2273 ein Beschluss des OLG Hamm vom 15.05.18 - 7 UF 18/18 - abgedruckt, in dem das Gericht die Auffassung vertritt, dass nach dem erfolgreichen Absolvieren des Studienganges Tanz (mit dem Abschluss Diplom) die Eltern der Tochter nicht mehr Unterhalt leisten müssen, wenn sie erst nach dieser Ausbidlung die Hochschulreife erwirbt und dann ein Psychologiestudium beginnt.
Im gleichen Heft der NJW befasst sich ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.04.18 - III R 18/17 - mit der Frage, ob der Kindergeldanspruch erlischt, wenn das "Kind" während der Wartezeit zwischen zwei Ausbildungsgängen einer Erwerbstätigkeit nachgeht (S. 2287, 2288).


Wenn sich das volljährige Kind nicht in Ausbildung befindet ...


Sobald die Ausbildung beendet ist, ist das Kind in der Regel verpflichtet, jede berufsfremde Tätigkeit anzunehmen, wenn es ihm nicht gelingt, im erlernten Beruf etwas zu finden. Man verlangt örtliche Mobilität und räumt für die Arbeitssuche im erlernten Beruf ungefähr drei Monate Zeit ein. Danach müssen angebotene Jobs auch unter dem eigenen Ausbildungsniveau angenommen und sogar Gelegenheitsarbeiten übernommen werden. 
Das Risiko, in dem erlernten Beruf Arbeit zu finden, trägt letztlich das Kind.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 02.10.19 - 4 UF 209/18 -

An die Beurteilung der Bedürftigkeit eines nicht in der Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes sind strenge Anforderungen zu stellen. Für die Nutzung seiner Arbeitskraft gelten ähnliche Maßstäbe wie für die Haftung der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern.
Für die Darlegung einer gesundheitsbedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Kindes genügt die Berufung auf den Bezug von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII.
Eine vollständige Unfähigkeit zur Erzielung jeglichen Erwerbseinkommens ergibt sich aus dem Bezug von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII hingegen nicht. Vielmehr hat der Unterhaltsberechtigte darzu­legen und zu beweisen, weshalb er nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bis zu drei Stunden täglich in der Lage ist.
Familienrecht / Übersicht
Unterhaltsrecht / Übersicht
Kindesunterhalt
Dauer und Höhe
Kinder unter 18 Unterhalt für Kinder unter 18 Geltendmachung Wechsel der Alleinbetreuung Betreuung im Wechselmodell Vorrang des Minderjährigen Höhe des Barunterhalts Mehrbedarf des Kindes Sonderbedarf des Kindes Erwerbsobliegenheit der Eltern Eigener Bedarf der Eltern Einkommensgefälle Eltern Kindeseinkommen - Einkommen Auszubildender
18 bis 21 Jahre privilegierte Schüler unter 21 - Berechnungsbeispiel
Volljährige Kinder Bedarf volljähriger Kinder Orientierungsphase Studenten
Allgemeines, Tabellen Bestimmungsrecht der Eltern Selbstbehalt Kindergeld Düsseldorfer Tabelle 2019 Düsseldorfer Tabelle 2020 Düsseldorfer Tabelle 2021








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