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Kindergeldanrechnung beim Kindesunterhalt

Das Kindergeld erhält grundsätzlich derjenige, bei dem das Kind wohnt.
Dies bedeutet im Fall der Trennung der Eltern, dass unter Umständen nicht mehr der bisherige Empfänger des Kindergeldes den Anspruch hat, sondern dieser Anspruch auf den anderen Elternteil wechselt.
Immer wieder kommt es vor, dass die entsprechende Veränderung der Kindergeldkasse erst nach Monaten gemeldet wird. Dann erhebt die Kindergeldkasse u. U. Rückzahlungsansprüche gegen den einen und zahlt dem anderen für längere Zeit das Kindergeld nach.
Melden Sie die Veränderung alsbald und / oder treffen Sie untereinander eine schriftliche Vereinbarung bzw. lassen Sie sich die Weiterleitung des Kindergeldes quittieren.

Das staatliche Kindergeld entlastet die beiden Elternteile grundsätzlich je zur Hälfte, § 1612 b, c  BGB. Dies gilt auch für sog. kindergeldersetzende Leistungen
Der einem minderjährigen Kind zum Barunterhalt Verpflichtete kann von seiner (nach der Düsseldorfer Tabelle berechneten) Verpflichtung das halbe Kindergeld abziehen, sofern der andere Elternteil das minderjährige Kind betreut und das Kindergeld erhält, § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Erhält der Barunterhaltspflichtige (noch) das Kindergeld, so erhöht sich der nach der Düsseldorfer Tabelle berechnete Zahlbetrag um das halbe Kindergeld.

Der betreuende Elternteil zahlt natürlich in aller Regel nichts an das Kind, sondern er gewährt Unterkunft, Kleidung, Lebensmittel und Taschengeld.

Wenn das  Wechselmodell praktiziert wird, steht das Kindergeld jedem Elternteil zur Hälfte zu. Der Bezieher des Kindergeldes hat dem anderen die Hälfte auszuzahlen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.06.13, 11-7 UF 45/13).
Beim Wechselmodell ist das Kindergeld an denjenigen auszuzahlen, den die Eltern untereinander bestimmt haben. Auch eine vor der Trennung getroffene Bestimmung bleibt wirksam, bis sie von einem Berechtigten widerrufen wird. Macht Ihnen die Familienkasse Probleme, dann berufen Sie sich auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.03.05 - III R 91/03 - in NJW 2005, 21275 f.

Lebt ein minderjähriges Kind bei Dritten, sollen beide Eltern den Unterhaltsbedarf des Kindes durch (anteilige) Barzahlung decken. Es wird dann der Unterhaltsbedarf des Kindes errechnet und von diesem Bedarf die volle Höhe des Kindergelds abgezogen, welche das Kind (bzw. die betreuenden Dritten) erhält.

Volljährigen Kindern wird das Kindergeld (wie Einkommen) auf den Bedarf angerechnet. Den restlichen Bedarf decken die Eltern dann haftungsanteilig durch Barzahlung.
Das Kindergeld soll an das volljährige Kind grundsätzlich in voller Höhe ausgezahlt werden, wenn es nicht mehr bei den Eltern bzw. bei einem Elternteil wohnt.
Der Volljährige kann ggf. auch die Auszahlung des Kindergeldes an sich selbst beantragen, § 74 EStG.

Bitte beachten Sie, dass sich das Kindergeldrecht im Hinblick auf die Prüfung der eigenen Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes maßgeblich geändert hat. § 32 EStG wurde mit Wirkung ab 01.01.12 geändert.
Zu Einzelheiten empfehlen wir den Aufsatz von Frau Prof. Dr. Dagmar Felix, "Paradigmenwechsel im Kindergeldrecht", NJW 2012, 22 ff.

Ab 01.01.16 verlangen die Familienkassen die Mitteilung der Steuer-ID des Kindes.

Das Kind sollte bisher nicht mehr als 20 Stunden in der Woche einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Diese Grenze hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil mit dem Aktenzeichen VI R 9/15 im Fall eines Studenten gekippt.

Streit gibt es bisweilen um die Frage Erst-/Zweitausbildung. Hier könnte die Sache V R 27/14 des Bundesfinanzhofs von Interesse sein.

Problematisch sind auch zu lange Pausen zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, mehr als vier Monate sollte das Kind grundsätzlich nicht bummeln.

Es gibt viele weitere Fragen, aber wir befassen uns nicht mit isolierten Kindergeldsachen sondern gehen solchen Überlegungen nur im Zusammenhang mit familienrechtlichen Mandaten nach.

Kindergeld

Kindergeld ab 01.01.18 ab 01.07.19 ab 01.01.21
1. Kind 194 204 219
2. Kind 194 204 219
3. Kind 200 210 225
jedes weitere 225 235 250
       


Anders behandelt wird der kinderbezogene Familienzuschlag der Beamten:
Ein geschiedener Beamter kann von seiner ehemaligen, ebenfalls verbeamteten Ehefrau nicht den hälftigen kinderbezogenen Familienzuschlag verlangen, der an sie ausgezahlt wird. So Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.02.20, 1 BvR 2297/18.
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Unterhaltsrecht / Übersicht

Dauer und Höhe
Kinder unter 18 Unterhalt für Kinder unter 18 Geltendmachung Wechsel der Alleinbetreuung Betreuung im Wechselmodell Vorrang des Minderjährigen Höhe des Barunterhalts Mehrbedarf des Kindes Sonderbedarf des Kindes Erwerbsobliegenheit der Eltern Eigener Bedarf der Eltern Einkommensgefälle Eltern Kindeseinkommen
18 bis 21 Jahre privilegierte Schüler unter 21
Volljährige Kinder Bedarf volljähriger Kinder Orientierungsphase Studenten Berufsausbildung
Allgemeines, Tabellen Bestimmungsrecht der Eltern Selbstbehalt Düsseldorfer Tabelle 2020 Düsseldorfer Tabelle 2021 Düsseldorfer Tabelle 2022 Düsseldorfer Tabelle 2023 (pdf)