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Geltendmachung des Kindesunterhalts durch betreuenden Elternteil


Der Anspruch des Kindes auf Zahlung von Barunterhalt muss geltend gemacht und durchgesetzt werden.

Den minderjährigen Kindern nimmt der Gesetzgeber dieses Problem ab und überträgt die Geltendmachung dem Elternteil, der das Kind (überwiegend) betreut. Dies gilt nur für Unterhaltssachen, die vor Eintritt der Rechtskraft der Scheidung der Eltern bei Gericht anhängig gemacht werden. Nach Rechtskraft der Scheidung muss man andere rechtliche Konstruktionen bemühen.

Wird das Kind während des laufenden Verfahrens 18 Jahre alt und damit volljährig, so übernimmt es selbst (anstelle des bisher vertretenden Elternteils) im Verfahren die Parteirolle. Das geht problemlos auch ohne Zustimmung des auf Unterhaltszahlung in Anspruch genommenen Elternteils.

Sind Sie als betreuender Elternteil anwaltlich vertreten, brauchen Sie sich nicht den Kopf zu zerbrechen: Ihre Anwältin wird wissen, wie vorzugehen ist.
Wichtig ist, den Unterhaltsanspruch möglichst bald geltend zu machen.


§ 1629 BGB lautet wie folgt: Vertretung des Kindes

(1) ...

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1795 ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist.
Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen.
...

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, so kann ein Elternteil, solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen. Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.


Absatz 2 enthält sozusagen die generelle Regelung: die Unterhaltsansprüche macht der geltend, in dessen Obhut sich das Kind befindet.
Es kommt nach Absatz 2 immer darauf an, bei wem das Kind überwiegend wohnt bzw. von wem es überwiegend betreut wird.

Schwierig kann die Sache werden, wenn das Wechselmodell praktiziert wird. In Betracht kommt z. B. eine Ergänzungspflegschaft für das Kind.

Verzwickt wird die Sache unter Umständen auch, wenn die Betreuung wechselt, das Kind also vom einen zum anderen Elternteil zieht.

Absatz 3 regelt dann noch besonders die Zeit des Getrenntlebens bis zur Rechtskraft der Scheidung.
Es handelt sich bei der Konstellation des Absatz 3 nicht um einen Fall der Stellvertretung.
Ein Elternteil macht vielmehr die Ansprüche in seinem eigenen Namen geltend.
Wird auf diese Weise ein vollstreckbarer Unterhaltstitel erwirkt, so sollte das Kind sich bei Eintritt der Volljährigkeit bei dem Gericht erkundigen, ob der Titel auf den Namen des Kindes "umgeschrieben" werden kann.


Für das Wohl der Kinder ist es sicher am besten, Sie - die Eltern - könnten sich zumindest in der Frage des Kindesunterhalts friedlich und konstruktiv verständigen.

Bitte beachten Sie: volljährige Kinder müssen ihre Unterhaltsansprüche selbst geltend machen, sie können sich auch nicht mehr durch das Jugendamt im Sinne einer Beistandschaft (weiter) vertreten lassen.


Nun nähern wir uns langsam der Frage nach der Höhe des zu zahlenden Unterhalts.
Zuvor noch ein Hinweis darauf, dass die Ansprüche der minderjährigen Kinder an erster Stelle stehen.
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Dauer und Höhe
Kinder unter 18 Unterhalt für Kinder unter 18 Wechsel der Alleinbetreuung Betreuung im Wechselmodell Vorrang des Minderjährigen Höhe des Barunterhalts Mehrbedarf des Kindes Sonderbedarf des Kindes Erwerbsobliegenheit der Eltern Eigener Bedarf der Eltern Einkommensgefälle Eltern Kindeseinkommen - Einkommen Auszubildender
18 bis 21 Jahre privilegierte Schüler unter 21 - Berechnungsbeispiel
volljährige Kinder Bedarf volljähriger Kinder Orientierungsphase Studenten Berufsausbildung
Allgemeines, Tabellen Bestimmungsrecht der Eltern Selbstbehalt Kindergeld Düsseldorfer Tabelle 2020 Düsseldorfer Tabelle 2021 Düsseldorfer Tabelle 2022 Düsseldorfer Tabelle 2023 (pdf)
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