Startseite ⁄ Beamtenrecht ⁄ Dienstunfall ⁄ Berufskrankheit ⁄ Corona-Infektion im Dienstunfallrecht

Corona: Dienstunfall oder Berufskrankheit?


Zu der Coronaproblematik gibt es zur Zeit erst wenige gerichtliche Entscheidungen und kaum Literatur.
Bisher bekannte gerichtliche Entscheidungen - Sie finden sie im Internet:

VG Augsburg, Urteil vom 21.10.21 – Au 2 K 20.2494
VG Würzburg, Urteil vom 26.10.21 – W 1 K 21.536

VG Sigmaringen Urteil vom 02.02.2022 - 5 K 1819/21 -, im Internet und in NVwZ 2022, 496 ff.
(Keine) Anerkennung einer Coronainfektion eines Lehrers als Dienstunfall oder Berufskrankheit
Leitsatz
Die COVID-19 Infektion eines einzelnen Schülers in einer Schulklasse begründet noch nicht ohne Weiteres ein wesentlich erhöhtes Ansteckungsrisiko im Sinne von § 45 Abs. 3 S. 1 LBeamtVG oder Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKVO für den unterrichtenden Lehrer. Tenor
Die Klage wird abgewiesen.


Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.12.22 - 1 L 123/22.Z -

Orientierungssatz

Die Annahme eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG setzt die Feststellung voraus, dass der Beamte sich an einem bestimmten Ort zu einem konkret bestimmbaren Zeitpunkt infiziert hat; jede Verwechslung mit einem anderen Ereignis muss ausgeschlossen sein. Es begegnet keinen Bedenken, wenn ein Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu dem Ergebnis gelangt, dass sich ein Beamter nicht ausschließlich bei der Verrichtung seines Dienstes mit dem Coronavirus infiziert hat.

Verfahrensgang
vorgehend VG Magdeburg, 27.09.22, 5 A 6/22 MD, Urteil
vorgehend VG Magdeburg 5. Kammer, 27.09.22, 5 A 6/22 MD, Urteil


Sollten Sie mit diesen Fragen befasst sein, dann besorgen Sie sich auf jeden Fall auch die Abhandlung "Dienstunfallrechtliche Fragen bei COVID-19-Infektionen von Beamten" von Dr. Jörg-Michael Günther und Paula Fischer in "Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter", 2020, 309 ff.
Herr Dr. Günther ist auch Co-Autor der Besprechung des oben erwähnten Urteils des VG Sigmaringen vom 02.02.22 in NVwZ 2022, 500 f.

Wir empfehlen auch einen Besuch auf der Internetseite www.dguv.de (Deutsche gesetzliche Unfallversicherung).

Im günstigsten Fall können sich mit Hilfe von Untersuchungen gentechnisch Ansteckungswege nachverfolgen lassen, wenn Testmaterial aller in Betracht kommenden Personen vorliegt. Aber das wird sich in der Praxis wohl nur selten organisieren lassen.

Es gibt zwei denkbare Grundlagen für Dienstunfallfürsorgeleistungen nach Coronainfektion:

A. Corona-Infektion als Dienstunfall?

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.12.19, 2 A 1.19

Leitsätze:

1. Ein Körperschaden ist als Dienstunfallfolge anzuerkennen, wenn er durch einen Dienstunfall verursacht worden ist und keine Unfallfürsorgeansprüche ausschließenden Umstände (keine oder verfristete Unfallfolgenmeldung) gegeben sind.

2. Das Merkmal "plötzlich" in der Legaldefinition des Dienstunfalls in § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dient der Abgrenzung eines Einzelgeschehens von dauernden Einwirkungen und bedarf der wertenden Betrachtung. Erforderlich sind kurzzeitige Begebenheiten; sich über mehrere Tage hinziehende Ereignisse genügen in der Regel nicht.

Wer eine Corona-Infektion in Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit bringt, wird die Anerkennung als Dienstunfall beantragen.
Ob der Antrag erfolgreich ist, wird davon abhängen, ob die Umstände der Ansteckung plausibel und konkret auf bestimmte Situationen zurückgeführt werden können.
Da der Dienstunfall ein plötzliches, zeitlich und örtlich bestimmtes Ereignis - im Grunde eine Einwirkung auf den Körper des Betroffenen - voraussetzt und der Beamte im Zweifel den Zusammenhang mit der Dienstverrichtung beweisen muss, wird man zwar bei einer Ansteckung eine plötzliche, von außen kommende Einwirkung bejahen können, aber es wird Beweisschwierigkeiten geben können. Dabei geht es nicht nur um die persöniche Gewissheit des Betroffenen, dass die Ansteckung bei einer bestimmten Gelegenheit erfolgt ist. Sondern dies ist unter auch zu beweisen und insbesondere ist auch plausibel darzulegen, dass die Ansteckung nicht im privaten Bereich erfolgt ist.
Man müsste deshalb vielleicht jedermann nahelegen, eine Art Gefährdungstagebuch zu führen, wie es jetzt zum Beispiel von der Corona-App angeboten (und vermutlich nicht von vielen genutzt) wird.

Es könnten sich, wenn ein Dienstunfall anerkannt werden sollte, auch viele weitere im Dienstunfallrecht gängige Fragen stellen, etwa ob sich die entsprechenden Berufsgruppen im Einzelfall bewusst einer Lebensgefahr ausgesetzt haben und ob daraus etwas für die Gewährung von Dienstunfallfürsorge folgt.

Neben den juristischen werden sich auch viele medizinische Fragen stellen, insbesondere werden Spätfolgen einer Erkrankung diskutiert werden können.

Zunächst kann man nur dazu raten, möglichst genau Protokoll über die einzelnen Situationen zu führen, die medizinischen Befunde zeitnah zu dokumentieren und immer die Frage des Nachweises der Kausalität im Auge zu haben.
Letztlich werden also oft Fragen der Beweisbarkeit von entscheidender Bedeutung sein, wobei der kundige Jurist immer auch nach Beweislastregeln fragen wird. Mit ihnen befasst sich der Aufsatz
"Die Beweislastverlagerung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG - effektive prozessuale Stütze in Zeiten erhöhter Infektionsgefahr?" von Kristina Knauber und Dr. Sandro Köpper in ZBR 2022, 86 ff.
Ein Patentrezept zur Durchsetzung des Anspruchs auf Gewährung von Dienstunfallfürsorge finden Sie allerdings auch in jenem Aufsatz nicht. Inhaltlich führt der Aufsatz direkt zur nächsten Fragestellung, da im Einzelfall vielleicht eher die Regelungen über die Berufskrankheit heranzuziehen sein mögen. Auch dann bleibt die Sache aer sehr schwierig.

B. Coronainfektion als Berufskrankheit?

Die Verwaltungsgerichte haben eine Unmenge von Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Grundrechtsbeschränkungen wegen der Pandemie zu entscheiden, aber die Materie wird sie vermutlich auch künftig beschäftigen, da sich Ärzte, Pflegekräfte und Angehörige anderer Berufsgruppen im Umgang mit infizierten Personen selbst anstecken können.
So weit Beamte betroffen sind, werden bisher nur selten bearbeitete Fragen wahrscheinlich in größerer Zahl zu beantworten sein, denn es kommt durchaus in Betracht, dass entsprechende Erkrankungen als Berufskrankheiten anerkannt werden.
Die Berufskrankheitenverordnung erkennt u. a. folgende Erkrankungen an:
"3 Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten
3101 Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war
3102 Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten ..."

Es kann durchaus die Meinung vertreten werden, dass es angemessen sei, eine Coronainfektion jedenfalls unter bestimmten Bedingungen als Berufskrankheit anzuerkennen und damit den Weg zu Leistungen der Dienstunfallfürsorge zu ebnen.
Die Abgrenzung zwischen Dienstunfall und Berufskrankheit anhand des gesetzlichen Begriffes eines "plötzlichen" Ereignisses ist nicht immer einfach und für Laien ist es oft wahrscheinlich kaum nachvollziehbar, warum die Juristen lange darüber streiten, wie eine Infektion nun rechtlich einzuordnen ist.

Berufskrankheiten entstehen in der Regel nicht durch ein plötzliches Unfallereignis.
Deshalb bedürfen sie anderer Überlegungen und anderer Prüfmuster.
Langsam sich entwickelnde Krankheiten können grundsätzlich nicht auf ein einzelnes, isoliertes Unfallereignis zurückgeführt werden. Dies gilt auch für Infektionskrankheiten, sofern nicht konkret bestimmt werden kann, wann und bei welcher konkreten Gelegenheit sich der Beamte infiziert hat.
Durch § 31 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz (und entsprechendes Landesrecht) werden - wie im Sozialrecht - jene Erkrankungen in den rechtlichen Folgen einem Dienstunfall gleich gestellt, die in der Berufskrankheitenverordnung genannt sind.
Gewisse Unterschiede zur sozialrechtlichen Behandlung gibt es.
So ist die Aufzählung in der Berufskrankheitenverordnung für die Beamtenversorgung abschließend und die Anerkennung anderer Erkrankungen nicht möglich.

Einzelne Bundesländer haben eigene Rechtsverordnungen. Im hamburgischen Landesrecht gibt es eine Verordnung zur Bestimmung von Krankheiten in der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge vom 22.11.16 mit folgender Bestimmung:
§ 1 Hamburgische Verordnung zur Bestimmung von Krankheiten in der Beamtenunfallversorgung

Als Krankheiten im Sinne des § 34 Absatz 3 Satz 1 HmbBeamtVG werden die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31.10.1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert am 22.12.14 (BGBl. I S. 2397), in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort im Einzelnen bezeichneten Maßgaben bestimmt.
Sofern ein Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, nach § 9 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ... in der jeweils geltenden Fassung anerkannt hat, gilt diese als Krankheit im Sinne von Satz 1.

Berufskrankheit: Es muss eine besondere Gefährdung gegeben gewesen sein.

Der Beamte muss nach der Art seines Dienstes der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt gewesen sein, wenn die Erkrankung als Berufskrankheit Anerkennung finden soll und Ansprüche aus dem Recht der Dienstunfallfürsorge hergeleitet werden sollen.
In der Berufskrankheitenverordnung findet sich folgende Regelung:
3101 Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.


Sozialgericht Speyer: Corona-Infektion als Arbeitsunfall?


09.05.2023
Pressemitteilung 7/2023 des Sozialgerichts Speyer

Corona-Infektion als Arbeitsunfall: Nachweis einer Infektion der in Frage kommenden Indexperson durch einen zeitnahen Erreger-Nachweistest erforderlich
Eine Betreuungskraft der Dekan-Ernst-Schule in Grünstadt ist mit ihrer Klage auf Anerkennung ihrer Corona-Erkrankung als Arbeits-unfall gescheitert. Laut Sozialgericht lässt sich bezüglich der Kontakte im versichertem Umfeld der erforderliche Nachweis, dass es sich um infektiöse Quellen handelt, nicht erbringen.
Die Stadtverwaltung Grünstadt meldete im Dezember 2020 mittels Unfallanzeige, dass eine Mitarbeiterin der Nachmittagsbetreuung an der Dekan-Ernst-Grundschule im Oktober an Covid-19 erkrankt sei. Die Infektion sei möglicherweise in der Schule bei der Betreuung eines in Erkrankungsverdacht stehenden Kindes erfolgt. Das Kind sei selbst nicht getestet worden. Jedoch seien in der Großfamilie des Kindes zahlreiche Covid-19-Fälle aufgetreten. Auch der Klassenlehrer des Kindes sei mit Covid-19 infiziert worden.
Eine Maskenpflicht bestand zum damaligen Zeitpunkt für Grundschüler in Rheinland-Pfalz nicht. Auch galten in der Grundschule keine Abstandsregeln.
Nach Angaben der Klägerin heilte die Infektion bei ihr nicht vollständig aus, sondern es sind Langzeitfolgen (allgemeine Abgeschlagen-heit; Beeinträchtigung des Geruchs- und des Geschmackssinns) verblieben.
Das Sozialgericht hat entschieden, dass der Betreuungskraft kein Anspruch auf Anerkennung der Covid-19-Infektion als Arbeitsunfall zusteht. Es lässt sich schon nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass sich die Klägerin während der beruflichen Tätigkeit angesteckt hat. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalles setzt einen nachgewiesenen intensiven Kontakt mit einer infizierten Person voraus. Hier kann jedoch nicht mit der notwendigen Sicherheit angenommen werden, dass das Kind im Zeitpunkt des genannten Kontakts mit der Klägerin überhaupt infiziert war. Ein direkter Erregernachweis fehlt; das Kind wurde nicht getestet. Da die Symptome bei Covid-19 unspezifisch sind, ist der Nachweis einer Infektion der in Frage kommenden Indexperson grundsätzlich durch einen zeitnahen Erreger-Nachweistest zu erbringen. Lässt sich aber bezüglich der Kontakte im versicherten Umfeld ein Nachweis, dass es sich um infektiöse Quellen handelt, nicht erbringen, kann auf den bloßen Verdacht allein die Wahrscheinlichkeit eines Kausal-zusammenhanges nicht gestützt werden. Für eine Beweislastumkehr bei allgemeinem Infektionsrisiko sieht das Sozialgericht keine Veranlassung.
Sozialgericht Speyer, Urteil vom 09.05.2023 - S 12 U 88/21, nicht rechtskräftig


07.03.2023
Pressemitteilung 4/2023 des Sozialgerichts Speyer
Corona-Infektion als Arbeitsunfall?


Das Sozialgericht Speyer konnte sich im konkreten Fall nicht vom Vorliegen eines Arbeitsunfalles überzeugen. Es war nicht aufklärbar, ob sich der Angestellte bei der beruflichen Tätigkeit oder im privaten Bereich mit dem Covid-19-Virus angesteckt hat.
Im April 2021 erkrankte ein Angestellter des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz an Corona. Tage zuvor war eine Kollegin positiv auf das Covid-19-Virus getestet worden. Beide hatten an ihrem Präsenztag eine kurze Unterhaltung geführt. Außerdem befanden sich ihre Büros im Flur einander gegenüberliegend.
Das Sozialgericht hat entschieden, dass dem Angestellten kein Anspruch auf Feststellung der Covid-19-Infektion als Arbeitsunfall zusteht. Zwar kann eine Corona-Infektion grundsätzlich einen Arbeitsunfall darstellen. Es fehlt hier aber die haftungsbegründende Unfallkausalität.
Zwar spricht für eine Infektion am Arbeitsplatz die zeitliche Abfolge der Nachweise der Infektionen. Auch ist das Covid-19-Virus leicht von Mensch zu Mensch übertragbar.
Gegen eine Infektion am Arbeitsplatz spricht jedoch, dass ein unmittelbarer Kontakt mit der erkrankten Kollegin auf eine wenige Minuten dauernde Unterhaltung beschränkt war, die Kollegin eine OP-Maske trug und ein Abstand von mehr als 1,5 Metern eingehalten wurde. Eine indirekte Infektion durch in der Luft befindliche Aerosole (akkumulierte infektiöse Partikel) aufgrund eines Luftaustausches zwischen den Büros hält das Sozialgericht für unwahrscheinlich. Zwar können sich Aerosole vor allem auch in Innenräumen über die Zeit akkumulieren und enthalten diese Aerosole virale Partikel ist auch eine Ansteckung über größere Distanzen möglich. Die Büroräume waren allerdings nur durch zwei Türen über einen 2 m breiten Flur „verbunden“; ein gekipptes Bürofenster sorgte für frische Luft. Der Covid-19 Risikorechner für Aerosolübertragung und Ansteckungsgefahr in Innenbereichen des Max-Planck-Institutes für Chemie (https://www.mpic.de/4747361/risk-calculator) ist nicht anwendbar. Wegen Unsicherheiten und Variabilität bei den Modellannahmen gelten die berechneten Ergebnisse grundsätzlich nur für die im jeweiligen Modell vorausgesetzten idealisierten Szenarien und nicht für konkrete Einzelfälle.
Demgegenüber ist - auch bei gewissenhafter Vorsicht - eine Ansteckung im privaten Bereich möglich. Auch im Freien - Treffen mit den Nachbarn im Garten - kann es zu einer Übertragung des Covid-19-Virus durch Tröpfchen kommen. Zu bedenken ist auch, dass ein negatives Testergebnis die Möglichkeit einer Infektion mit Covid-19 nicht vollständig ausschließt, da die Tests nicht in jedem Stadium der Infektion verlässlich anschlagen.
Das Sozialgericht sieht keine Veranlassung in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Infektion praktisch jederzeit und überall erfolgt sein kann - die Inzidenz lag zum damaligen Zeitpunkt in Speyer bei weit über 100 -, eine quasi Beweislastumkehr zu Gunsten der Versicherten für die gesetzliche Unfallversicherung zu begründen. Der Gesetzgeber hat der bestehenden Beweisproblematik bezogen auf Infektionskrankheiten mit der Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV, die grundsätzlich auch die Erkrankung an Covid-19 erfasst, Rechnung getragen. Zum anderen soll der Versicherungsträger nur für Schadensereignisse einstehen müssen, die einem Nachweis zugänglich sind. Eine Beweislastumkehr aus reinen Billigkeits- und/oder Gerechtigkeitsgründen kommt ohnehin nicht in Betracht.
 
Sozialgericht Speyer, Urteil vom 07.02.2023 - S 12 U 188/21, nicht rechtskräftig
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Dienstunfall / Übersicht
Gesetze / Verordnungen Beamtenversorgungsgesetz Bund Beamtenversorgungsgesetz FHH Beamtenversorgungsgesetz NS Beamtenversorgungsgesetz SH Einsatzunfallverordnung Bund VV Einsatzunfallverordnung
Grundlagen des Dienstunfallrechts Was ist ein Dienstunfall? Verletzung der Psyche Generell zumutbare Belastungen? Berufskrankheit Abgrenzung Unfall / Krankheit Corona - VG Aachen 08.03.2022 Corona-Impfschaden Dienstunfall? Impfschaden - Grippeimpfung Tonerstaub: Berufskrankheit? Berufskrankheitenverordnung
Geschützter Bereich Dem Dienst zuzurechnen? BVerwG 2014: Privatsphäre Klassenreise / Bierzeltbesuch Lehrerin im Schullandheim "Lehrersport", Sportgruppen Polbeamter versetzt sich in Dienst Lösung vom Dienst / Beispiel Umtrunk unter Kollegen Sozialrecht: Raucherpause Dienstunfall und Alkohol im Arbeitszimmer zu Hause Weibersturm
Wegeunfall Wegeunfall längere Pause Schleichweg ohne Schutz Umwege ohne Schutz Fahrgemeinschaft Unfall auf Dienstreise
Anerkennung des DU Dienstunfallmeldung / Fristen Bundesverwaltungsgericht OVG Schleswig 2022 VG Berlin 17.11.15 Untersuchungsanordnung Anerkennung durch Bescheid Rücknahme der Anerkennung
besondere Probleme Kausalität - Bundesverwaltungsgericht Sturz und Wirbelsäulenprobleme Diagnose PTBS nach Dienstunfall Diagnosesysteme ICD und DSM
Unfallfürsorge: Leistungen Dienstunfallfürsorge Unfallausgleich Bemessung von MdE oder GdS Bad Pyrmonter Klassifikation Dienstunfallruhegehalt Unfallruhegehalt Polbeamter Unfallruhegehalt/ Kausalität Ansprüche gegen Dritte


▲ zum Seitenanfang