Corona: Dienstunfall oder Berufskrankheit?
Zu der Coronaproblematik gibt es zur Zeit erst wenige gerichtliche Entscheidungen und kaum Literatur.
Bisher bekannte gerichtliche Entscheidungen - Sie finden sie im Internet:
VG Augsburg, Urteil vom 21.10.21 – Au 2 K 20.2494
VG Würzburg, Urteil vom 26.10.21 – W 1 K 21.536
VG Sigmaringen Urteil vom
02.02.2022 - 5 K 1819/21 -, im Internet und in NVwZ 2022, 496 ff.
(Keine)
Anerkennung einer Coronainfektion eines Lehrers als Dienstunfall oder
Berufskrankheit
Leitsatz
Die COVID-19 Infektion eines einzelnen
Schülers in einer Schulklasse begründet noch nicht ohne Weiteres ein
wesentlich erhöhtes Ansteckungsrisiko im Sinne von § 45 Abs. 3 S. 1 LBeamtVG
oder Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKVO für den unterrichtenden Lehrer. Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.12.22
- 1 L 123/22.Z -
Orientierungssatz
Die Annahme eines
Dienstunfalls im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG setzt die Feststellung voraus, dass der Beamte sich
an einem bestimmten Ort zu einem konkret bestimmbaren Zeitpunkt infiziert
hat; jede Verwechslung mit einem anderen Ereignis muss ausgeschlossen sein.
Es begegnet keinen Bedenken, wenn ein Gericht nach seiner freien,
aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu dem Ergebnis
gelangt, dass sich ein Beamter nicht ausschließlich bei der Verrichtung
seines Dienstes mit dem Coronavirus infiziert hat.
Verfahrensgang
vorgehend VG Magdeburg, 27.09.22, 5 A 6/22 MD, Urteil
vorgehend VG Magdeburg 5. Kammer, 27.09.22, 5 A 6/22 MD, Urteil
Sollten Sie mit diesen Fragen befasst sein, dann besorgen Sie sich auf jeden Fall auch die Abhandlung "Dienstunfallrechtliche Fragen bei COVID-19-Infektionen
von Beamten" von Dr. Jörg-Michael Günther und Paula Fischer in "Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter", 2020, 309 ff.
Herr Dr. Günther ist auch Co-Autor der Besprechung des oben erwähnten Urteils des VG
Sigmaringen vom 02.02.22 in NVwZ 2022, 500 f.
Wir empfehlen auch einen
Besuch auf der Internetseite
www.dguv.de
(Deutsche gesetzliche Unfallversicherung).
Im günstigsten Fall können
sich mit Hilfe von Untersuchungen gentechnisch Ansteckungswege nachverfolgen
lassen, wenn Testmaterial aller in Betracht kommenden Personen vorliegt.
Aber das wird sich in der Praxis wohl nur selten organisieren lassen.
Es gibt zwei denkbare Grundlagen für Dienstunfallfürsorgeleistungen nach
Coronainfektion:
A. Corona-Infektion als Dienstunfall?
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.12.19, 2 A 1.19
Leitsätze:
1. Ein Körperschaden ist als Dienstunfallfolge
anzuerkennen, wenn er durch einen Dienstunfall verursacht worden ist und
keine Unfallfürsorgeansprüche ausschließenden Umstände (keine oder
verfristete Unfallfolgenmeldung) gegeben sind.
2. Das Merkmal
"plötzlich" in der Legaldefinition des Dienstunfalls in § 31 Abs. 1 Satz 1
BeamtVG dient der Abgrenzung eines Einzelgeschehens von dauernden
Einwirkungen und bedarf der wertenden Betrachtung. Erforderlich sind
kurzzeitige Begebenheiten; sich über mehrere Tage hinziehende Ereignisse
genügen in der Regel nicht.
Wer eine Corona-Infektion in Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit
bringt, wird die Anerkennung als Dienstunfall beantragen.
Ob der Antrag
erfolgreich ist, wird davon abhängen, ob die Umstände der Ansteckung
plausibel und konkret auf bestimmte Situationen zurückgeführt werden können.
Da der Dienstunfall ein plötzliches, zeitlich und örtlich bestimmtes
Ereignis - im Grunde eine Einwirkung auf den Körper des Betroffenen -
voraussetzt und der Beamte im Zweifel den Zusammenhang mit der
Dienstverrichtung beweisen muss, wird man zwar bei einer Ansteckung eine plötzliche, von außen kommende Einwirkung bejahen können,
aber es wird Beweisschwierigkeiten geben können. Dabei geht es nicht nur um die persöniche Gewissheit des Betroffenen,
dass die Ansteckung bei einer bestimmten Gelegenheit erfolgt ist. Sondern dies ist unter auch zu beweisen und insbesondere ist auch plausibel darzulegen,
dass die Ansteckung nicht im privaten Bereich erfolgt ist.
Man müsste deshalb vielleicht jedermann nahelegen, eine Art
Gefährdungstagebuch zu führen, wie es jetzt zum Beispiel von der Corona-App angeboten
(und vermutlich nicht von vielen genutzt) wird.
Es könnten sich, wenn ein Dienstunfall anerkannt werden sollte, auch viele weitere im Dienstunfallrecht gängige Fragen stellen, etwa ob sich die
entsprechenden Berufsgruppen im Einzelfall bewusst einer Lebensgefahr
ausgesetzt haben und ob daraus etwas für die Gewährung von
Dienstunfallfürsorge folgt.
Neben den juristischen werden sich auch
viele medizinische Fragen stellen, insbesondere werden Spätfolgen einer
Erkrankung diskutiert werden können.
Zunächst kann man nur dazu
raten, möglichst genau Protokoll über die einzelnen Situationen zu führen,
die medizinischen Befunde zeitnah zu dokumentieren und immer die Frage des Nachweises der Kausalität im Auge zu haben.
Letztlich werden also oft Fragen der Beweisbarkeit von entscheidender
Bedeutung sein, wobei der kundige Jurist immer auch nach Beweislastregeln
fragen wird. Mit ihnen befasst sich der Aufsatz
"Die
Beweislastverlagerung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG - effektive
prozessuale Stütze in Zeiten erhöhter Infektionsgefahr?" von Kristina
Knauber und Dr. Sandro Köpper in ZBR 2022, 86 ff.
Ein Patentrezept zur
Durchsetzung des Anspruchs auf Gewährung von Dienstunfallfürsorge finden Sie
allerdings auch in jenem Aufsatz nicht. Inhaltlich führt der Aufsatz direkt
zur nächsten Fragestellung, da im Einzelfall vielleicht eher die Regelungen
über die Berufskrankheit heranzuziehen sein mögen. Auch dann bleibt die
Sache aer sehr schwierig.
B. Coronainfektion als Berufskrankheit?
Die Verwaltungsgerichte haben eine Unmenge von Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Grundrechtsbeschränkungen
wegen der Pandemie zu entscheiden, aber die Materie wird sie vermutlich auch künftig beschäftigen, da sich Ärzte, Pflegekräfte und Angehörige
anderer Berufsgruppen im Umgang mit infizierten Personen selbst anstecken können.
So weit Beamte betroffen sind, werden bisher nur selten bearbeitete Fragen wahrscheinlich in größerer Zahl zu beantworten sein, denn
es kommt durchaus in Betracht, dass entsprechende Erkrankungen als Berufskrankheiten anerkannt werden.
Die Berufskrankheitenverordnung erkennt u. a. folgende Erkrankungen an:
"3 Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie
Tropenkrankheiten
3101 Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im
Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig
oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße
besonders ausgesetzt war
3102 Von Tieren auf Menschen übertragbare
Krankheiten ..."
Es kann durchaus die Meinung vertreten werden, dass es angemessen sei, eine
Coronainfektion jedenfalls unter bestimmten Bedingungen als Berufskrankheit
anzuerkennen und damit den Weg zu Leistungen der Dienstunfallfürsorge zu
ebnen.
Die Abgrenzung zwischen Dienstunfall und
Berufskrankheit anhand des gesetzlichen Begriffes eines "plötzlichen"
Ereignisses ist nicht immer einfach und für Laien ist es oft wahrscheinlich kaum
nachvollziehbar, warum die Juristen lange darüber streiten, wie eine Infektion nun rechtlich einzuordnen ist.
Berufskrankheiten entstehen in der Regel nicht durch ein plötzliches Unfallereignis.
Deshalb bedürfen sie anderer Überlegungen und anderer Prüfmuster.
Langsam sich entwickelnde Krankheiten können grundsätzlich nicht auf ein einzelnes, isoliertes Unfallereignis zurückgeführt werden.
Dies gilt auch für Infektionskrankheiten, sofern nicht konkret bestimmt
werden kann, wann und bei welcher konkreten Gelegenheit sich der Beamte infiziert hat.
Durch § 31 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz
(und entsprechendes Landesrecht) werden - wie im Sozialrecht - jene Erkrankungen in den rechtlichen
Folgen einem Dienstunfall gleich gestellt, die in der
Berufskrankheitenverordnung genannt sind.
Gewisse Unterschiede zur sozialrechtlichen Behandlung gibt es.
So ist die Aufzählung in der Berufskrankheitenverordnung
für die Beamtenversorgung abschließend und die Anerkennung anderer Erkrankungen nicht möglich.
Einzelne Bundesländer haben
eigene Rechtsverordnungen. Im hamburgischen Landesrecht gibt es eine
Verordnung zur Bestimmung von Krankheiten in der beamtenrechtlichen
Unfallfürsorge vom 22.11.16 mit folgender Bestimmung:
§ 1 Hamburgische Verordnung zur Bestimmung von Krankheiten
in der Beamtenunfallversorgung
Als Krankheiten im Sinne des § 34 Absatz 3 Satz 1 HmbBeamtVG werden
die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31.10.1997 (BGBl. I
S. 2623), zuletzt geändert am 22.12.14 (BGBl. I S. 2397), in der jeweils
geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort im Einzelnen
bezeichneten Maßgaben bestimmt.
Sofern ein
Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der
Berufskrankheiten-Verordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten
Voraussetzungen nicht vorliegen, nach § 9 Absatz 2 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch ... in der jeweils geltenden Fassung anerkannt hat, gilt
diese als Krankheit im Sinne von Satz 1.
Berufskrankheit: Es muss eine besondere Gefährdung gegeben gewesen sein.
Der Beamte muss
nach der Art seines Dienstes der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt gewesen
sein, wenn die Erkrankung als
Berufskrankheit Anerkennung finden soll
und Ansprüche aus dem Recht der Dienstunfallfürsorge hergeleitet werden sollen.
In der Berufskrankheitenverordnung findet sich folgende Regelung:
3101 Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in
der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere
Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.
Sozialgericht Speyer: Corona-Infektion als Arbeitsunfall?
09.05.2023
Pressemitteilung 7/2023 des Sozialgerichts Speyer
Corona-Infektion als Arbeitsunfall: Nachweis einer Infektion der in Frage
kommenden Indexperson durch einen zeitnahen Erreger-Nachweistest
erforderlich
Eine Betreuungskraft der Dekan-Ernst-Schule in Grünstadt
ist mit ihrer Klage auf Anerkennung ihrer Corona-Erkrankung als
Arbeits-unfall gescheitert. Laut Sozialgericht lässt sich bezüglich der
Kontakte im versichertem Umfeld der erforderliche Nachweis, dass es sich um
infektiöse Quellen handelt, nicht erbringen.
Die Stadtverwaltung
Grünstadt meldete im Dezember 2020 mittels Unfallanzeige, dass eine
Mitarbeiterin der Nachmittagsbetreuung an der Dekan-Ernst-Grundschule im
Oktober an Covid-19 erkrankt sei. Die Infektion sei möglicherweise in der
Schule bei der Betreuung eines in Erkrankungsverdacht stehenden Kindes
erfolgt. Das Kind sei selbst nicht getestet worden. Jedoch seien in der
Großfamilie des Kindes zahlreiche Covid-19-Fälle aufgetreten. Auch der
Klassenlehrer des Kindes sei mit Covid-19 infiziert worden.
Eine
Maskenpflicht bestand zum damaligen Zeitpunkt für Grundschüler in
Rheinland-Pfalz nicht. Auch galten in der Grundschule keine Abstandsregeln.
Nach Angaben der Klägerin heilte die Infektion bei ihr nicht vollständig
aus, sondern es sind Langzeitfolgen (allgemeine Abgeschlagen-heit;
Beeinträchtigung des Geruchs- und des Geschmackssinns) verblieben.
Das
Sozialgericht hat entschieden, dass der Betreuungskraft kein Anspruch auf
Anerkennung der Covid-19-Infektion als Arbeitsunfall zusteht. Es lässt sich
schon nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass sich die
Klägerin während der beruflichen Tätigkeit angesteckt hat. Die Anerkennung
eines Arbeitsunfalles setzt einen nachgewiesenen intensiven Kontakt mit
einer infizierten Person voraus. Hier kann jedoch nicht mit der notwendigen
Sicherheit angenommen werden, dass das Kind im Zeitpunkt des genannten
Kontakts mit der Klägerin überhaupt infiziert war. Ein direkter
Erregernachweis fehlt; das Kind wurde nicht getestet. Da die Symptome bei
Covid-19 unspezifisch sind, ist der Nachweis einer Infektion der in Frage
kommenden Indexperson grundsätzlich durch einen zeitnahen
Erreger-Nachweistest zu erbringen. Lässt sich aber bezüglich der Kontakte im
versicherten Umfeld ein Nachweis, dass es sich um infektiöse Quellen
handelt, nicht erbringen, kann auf den bloßen Verdacht allein die
Wahrscheinlichkeit eines Kausal-zusammenhanges nicht gestützt werden. Für
eine Beweislastumkehr bei allgemeinem Infektionsrisiko sieht das
Sozialgericht keine Veranlassung.
Sozialgericht Speyer, Urteil vom
09.05.2023 - S 12 U 88/21, nicht rechtskräftig
07.03.2023
Pressemitteilung 4/2023 des Sozialgerichts Speyer
Corona-Infektion als Arbeitsunfall?
Das Sozialgericht Speyer konnte sich
im konkreten Fall nicht vom Vorliegen eines Arbeitsunfalles überzeugen. Es
war nicht aufklärbar, ob sich der Angestellte bei der beruflichen Tätigkeit
oder im privaten Bereich mit dem Covid-19-Virus angesteckt hat.
Im April
2021 erkrankte ein Angestellter des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz an
Corona. Tage zuvor war eine Kollegin positiv auf das Covid-19-Virus getestet
worden. Beide hatten an ihrem Präsenztag eine kurze Unterhaltung geführt.
Außerdem befanden sich ihre Büros im Flur einander gegenüberliegend.
Das
Sozialgericht hat entschieden, dass dem Angestellten kein Anspruch auf
Feststellung der Covid-19-Infektion als Arbeitsunfall zusteht. Zwar kann
eine Corona-Infektion grundsätzlich einen Arbeitsunfall darstellen. Es fehlt
hier aber die haftungsbegründende Unfallkausalität.
Zwar spricht für eine
Infektion am Arbeitsplatz die zeitliche Abfolge der Nachweise der
Infektionen. Auch ist das Covid-19-Virus leicht von Mensch zu Mensch
übertragbar.
Gegen eine Infektion am Arbeitsplatz spricht jedoch, dass
ein unmittelbarer Kontakt mit der erkrankten Kollegin auf eine wenige
Minuten dauernde Unterhaltung beschränkt war, die Kollegin eine OP-Maske
trug und ein Abstand von mehr als 1,5 Metern eingehalten wurde. Eine
indirekte Infektion durch in der Luft befindliche Aerosole (akkumulierte
infektiöse Partikel) aufgrund eines Luftaustausches zwischen den Büros hält
das Sozialgericht für unwahrscheinlich. Zwar können sich Aerosole vor allem
auch in Innenräumen über die Zeit akkumulieren und enthalten diese Aerosole
virale Partikel ist auch eine Ansteckung über größere Distanzen möglich. Die
Büroräume waren allerdings nur durch zwei Türen über einen 2 m breiten Flur
„verbunden“; ein gekipptes Bürofenster sorgte für frische Luft. Der Covid-19
Risikorechner für Aerosolübertragung und Ansteckungsgefahr in Innenbereichen
des Max-Planck-Institutes für Chemie
(https://www.mpic.de/4747361/risk-calculator) ist nicht anwendbar. Wegen
Unsicherheiten und Variabilität bei den Modellannahmen gelten die
berechneten Ergebnisse grundsätzlich nur für die im jeweiligen Modell
vorausgesetzten idealisierten Szenarien und nicht für konkrete Einzelfälle.
Demgegenüber ist - auch bei gewissenhafter Vorsicht - eine Ansteckung im
privaten Bereich möglich. Auch im Freien - Treffen mit den Nachbarn im
Garten - kann es zu einer Übertragung des Covid-19-Virus durch Tröpfchen
kommen. Zu bedenken ist auch, dass ein negatives Testergebnis die
Möglichkeit einer Infektion mit Covid-19 nicht vollständig ausschließt, da
die Tests nicht in jedem Stadium der Infektion verlässlich anschlagen.
Das Sozialgericht sieht keine Veranlassung in Fällen wie dem vorliegenden,
in denen eine Infektion praktisch jederzeit und überall erfolgt sein kann -
die Inzidenz lag zum damaligen Zeitpunkt in Speyer bei weit über 100 -, eine
quasi Beweislastumkehr zu Gunsten der Versicherten für die gesetzliche
Unfallversicherung zu begründen. Der Gesetzgeber hat der bestehenden
Beweisproblematik bezogen auf Infektionskrankheiten mit der Berufskrankheit
nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV, die grundsätzlich auch die Erkrankung an
Covid-19 erfasst, Rechnung getragen. Zum anderen soll der
Versicherungsträger nur für Schadensereignisse einstehen müssen, die einem
Nachweis zugänglich sind. Eine Beweislastumkehr aus reinen Billigkeits-
und/oder Gerechtigkeitsgründen kommt ohnehin nicht in Betracht.
Sozialgericht Speyer, Urteil vom 07.02.2023 - S 12 U 188/21, nicht
rechtskräftig