Beamtenrechtliche Dienstunfallfürsorge
Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.04, 2 C 27 / 03
Dienstunfallruhegehalt für einen Bundesbahnsekretär.
Die Entscheidung ist viel zu kompliziert, als dass sie sich hier darstellen ließe.Sie eignet sich also wirklich nur für Experten, die dann aber auch wüssten, dass es noch aktuellere Entscheidungen gibt.
Aus der Entscheidung ist nicht nur ersichtlich, dass der Kläger, der ein ein Unfallruhegehalt begehrte, durch drei Instanzen gehen musste, sondern das Bundesverwaltungsgericht nimmt mit einer recht prägnanten Formel zu der immer wieder auftretenden Frage Stellung, wann eine Dienstunfähigkeit - auch damit auch die deshalb erfolgte vorzeitige Pensionierung - durch den Dienstunfall verursacht ist.
Das Bundesverwaltungsgericht führt aus:
"Ein Beamter erhält nach § 36 I BeamtVG Unfallruhegehalt, wenn er infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Der Kläger hat einen Dienstunfall erlitten, der eine Versteifung seines Ellenbogengelenks herbeiführte, und ist wegen dieser Behinderung sowie anderer Erkrankungen als dienstunfähig in den Ruhestand versetzt worden.
Die Bundesbahndirektion Hannover hat die Dienstunfähigkeit zwar mit mehreren gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers begründet. Dennoch ist die auf dem Dienstunfall beruhende körperliche Behinderung im Sinne des im Dienstunfallrecht geltenden Kausalitätsbegriffs als objektiv wesentlich mitwirkende Ursache der Dienstunfähigkeit anzusehen, weil sie für die Beurteilung der Dienstfähigkeit neben den beim Kläger festgestellten weiteren körperlichen Beeinträchtigungen jedenfalls annähernd die gleiche Bedeutung hatte (vgl. u.a. BVerwG, NVwZ-RR 2002, 761)."
Die Konstellation eine ähnliche wie in dem ebenfalls vorgestellten Fall des VG Hamburg: zwischen den Parteien war streitig, ob der Beamte nicht - theoretisch, denn man wies ihm keine leidensgerechte Stelle zu - noch hätte in der Verwaltung tätig sein können und was daraus folgt, dass es zu einer solchen Verwendung nicht kam.
Wen dieses sehr spezielle Problem betrifft, der sollte die Entscheidung heranziehen, die in der NVwZ 2005, 458 f. abgedruckt ist.
Sie finden auf der Seite des Bundesverwaltungsgerichts ein Urteil vom 01.03.07 - 2 A 9.04 -, in dem es ebenfalls um die Frage der Kausalität eines anerkannten Dienstunfalles für die dann erfolgte Versetzung in den Ruhestand geht.