Quotenvorgaben für die dienstlichen Beurteilung des Beamten
Die Vorgabe von Quoten - z. B. Höchstgrenzen für den Anteil der sehr gut und gut beurteilten Beamten - wird unter bestimmten Bedingungen allgemein akzeptiert. So zum Beispiel in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.05 - 2 C 34.04 = BVerwG, 124, 356. In dieser Entscheidung hat das Gericht die Vorgabe akzeptiert, dass der Anteil der mit höchsten Note Beurteilten 15 v.H. und bei der zweithöchsten Note 35 v.H. nicht überschreiten soll.
Man muss sich jedoch der Gefahren bewusst sein, welche die Anwendung von Richtwerten mit sich bringen kann. Insbesondere ist möglich, dass die Einzelfallgerechtigkeit leidet, wenn die Beurteiler sich an Quoten orientieren.
Allgemein fordert man in Anlehnung an eine etwas ältere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich die Richtwerte auf einen hinreichend großen Verwaltungsbereich beziehen müssen, in dem es eine vergleichbare Aufgaben- und Personalstruktur gibt. In der erwähnten Entscheidung vom 24.11.05 liest sich das wie folgt:
"1. Sind bei dienstlichen Beurteilungen Richtwerte für die Notenvergabe vorgeschrieben, muss die jeweilige Vergleichsgruppe hinreichend groß und hinreichend homogen sein.
2. Die Gruppe der Sachbearbeiter des gehobenen Dienstes einer Fachabteilung einer Behörde genügt dem Homogenitätserfordernis, wenn die Beamten trotz unterschiedlicher Statusämter im Wesentlichen gleiche Dienstaufgaben wahrnehmen."
Im Grunde geht es darum, dass die Vergleichsgruppe der zu beurteilenden Beamten groß genug sein muss. Eine feste (gar im Gesetz festgeschriebene) Mindestgröße der Vergleichsgruppe gibt es nicht. Bisweilen setzen Beurteilungsrichtlinien eine Mindestanzahl der zu vergleichenden Beamten fest. In verschiedenen Beurteilungsrichtlinien und in Gerichtsentscheidungen hat man sich auf eine Größe von mindestens 30 Personen als Vergleichsgruppe festgelegt.
Wird die Mindestgröße nicht erreicht, sollte der Dienstherr eine flexiblere Handhabung ermöglichen, also ein Abweichen von den Quoten.
Eine ganz ausführliche Darstellung zum Problem der Mindestgröße von Vergleichsgruppen finden Sie in einem
Urteil des Bayerischen VGH vom 17.12.15 - 3 BV 13.773 -.
Und auf jeden Fall gilt: die einzelne Beurteilung muss weiterhin gerecht erscheinen.
In den meisten Fällen werden Quoten für die Anteile der besten Beurteilungsnoten vorgegeben, oft in Größenordnungen von 10 - 15% für die Bestnote und 20 - 30% für die zweitbeste Notenstufe.
Der Bund regelt für die Bundesbeamten die Quoten wie folgt:
§ 50 BLV: Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab
...
(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Über- oder Unterschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.
§ 50 BLV: Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab
...
(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Über- oder Unterschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.
Bitte beachten Sie, dass die Bundeslaufbahnverordnung keine gesetzliche Vorschrift ist, die in den Ländern für Landesbeamte unmittelbar gilt. Sie stellt hier nur ein Beispiel dar. Geschichte davon, wie die Polizei Hamburg grandios scheiterte.