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Anfechtung der dienstlichen Beurteilung / Widerspruch und Klage gegen Beurteilung


Im Eröffnungsgespräch Argumente vortragen?

Vorab etwas ganz selbstverständliches: eine dienstliche Beurteilung ist bekannt zu geben (zu eröffnen) und es versteht sich von selbst, dass die Aushändigung oder Übersendung einer Kopie der Beurteilung unerlässlich ist (vgl. Schnellenbach/ Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung ..., RN 320). Das Original gehört in die Personalakte oder in einen Auswahlvorgang.
Sofern der Beamte mit der dienstlichen Beurteilung nicht einverstanden ist, kann er sein Recht auf Aufhebung der rechtswidrigen Beurteilung und Erteilung einer zutreffenden Beurteilung mit einem Widerspruch oder einer Klage verfolgen oder sich damit begnügen, eine schriftliche Gegendarstellung zur Personalakte zu reichen.
Diskussionen im Rahmen des Eröffnungsgesprächs führen erfahrungsgemäß nur in sehr seltenen Fällen zu einer Änderung der Beurteilung.

Abänderungsantrag, Widerspruch oder Klage gegen die dienstliche Beurteilung?

Das Recht zur Anfechtung der dienstlichen Beurteilung ist auf den ersten Blick ein wenig verwirrend. Man begegnet erstaunlichen Thesen: eine dienstliche Beurteilung sei kein Verwaltungsakt (was richtig ist), deshalb könne ein Beamter gegen die ihm erteilte dienstliche Beurteilung nicht Widerspruch erheben (was falsch ist, sofern Ihr Landesbeamtenrecht das Widerspruchsverfahren für diesen Fall nicht ausgeschlossen hat).

Eine dienstliche Beurteilung ist kein Verwaltungsakt. Sie wird deshalb auch nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und sie erwächst auch nicht nach Ablauf einer Widerspruchsfrist in Bestandskraft. Die sonst übliche Frist zur Erhebung eines Widerspruchs läuft nicht, wenngleich man nicht zu lange zaudern sollte.

Antrag auf Abänderung einer Beurteilung


Der betroffene Beamte kann es deshalb zunächst bei einem Antrag auf Abänderung / Korrektur der Beurteilung belassen. Wird dieser Antrag abgelehnt, kann dagegen Widerspruch erhoben werden.
Wir pflegen diese Variante zu überspringen und direkt Widerspruch (oder eben, je nach Landesrecht, Klage) zu erheben.

Widerspruch gegen dienstliche Beurteilung: nicht in allen Bundesländern


Der betroffene Beamte sollte gegen de dienstliche Beurteilung Widerspruch erheben. Dies ergibt sich aus speziellen beamtenrechtlichen Vorschriften, welche die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vor Klagerhebung generell vorsehen.
[Anmerkung: Sie sollten auf jeden Fall prüfen, ob Ihr Landesbeamtengesetz ein Widerspruchsverfahren für diesen Fall überhaupt noch vorsieht. Sonst können Sie ggf. sofort Klage erheben. Vergleichen Sie zum Beispiel § 93 Abs. 1 Ziffer 2 Landesbeamtengesetz Berlin.]

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.07.01 - 2 C 41.00 -

Dienstliche Beurteilungen kann der Beamte ohne vorherigen Antrag auf Abänderung oder Beseitigung mit diesem Ziel unmittelbar mit dem Widerspruch anfechten, um dem Erfordernis des zwingend vorgeschriebenen Vorverfahrens (§ 126 III BRRG) zu genügen.

Ähnlich Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.06.01 - BVerwG 2 C 48.00 -

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Beamter die Dienstpostenbewertung und die dienstliche Beurteilung ohne vorherigen Antrag auf Änderung oder Beseitigung dieser Maßnahmen ohne Verwaltungsaktcharakter unmittelbar mit dem Widerspruch anfechten, um dem Erfordernis des Vorverfahrens (§ 126 Abs. 3 BRRG) zu genügen.
Der nach § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschriebene Widerspruch kann unmittelbar auch gegen Handlungen des Dienstherrn erhoben werden, die keine Verwaltungsakte sind."


Widerspruch oder sofort Klage: was sagt Ihr Landesbeamtengesetz?

Durch den Antrag auf Abänderung bzw. den Widerspruch leiten Sie eine formelle Überprüfung der Beurteilung ein.
Ein Widerspruchsverfahren muss grundsätzlich vor einem Klagverfahren durchgeführt werden. Beachten Sie aber den Vorbehalt im letzten Satz des Absatz 2 des § 54 Beamtenstatusgesetz: Ihr Landesbeamtengesetz könnte etwas anderes bestimmen. Dann ist ein Widerspruch ggf. gar nicht zulässig, aber es kann sofort geklagt werden.

§ 54 Beamtenstatusgesetz: Verwaltungsrechtsweg

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8.Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen.
Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.
(3) ...

Ein Beispiel für eine gesetzliche Regelung, die darauf hinausläuft, dass Sie zunächst Widerspruch erheben müssen:

§ 105 Niedersächsisches Beamtengesetz: Verwaltungsrechtsweg

(1) Vor Erhebung einer Klage aus dem Beamtenverhältnis bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt, für dienstliche Beurteilungen und für Maßnahmen in besoldungs-, versorgungs-, altersgeld-, beihilfe-, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtlichen Angelegenheiten.

Zu der Konstellation, dass das Landesgesetz ein Widerspruchsverfahren für diese Fälle nicht mehr vorsieht, hat sich, bezogen auf das Landesbeamtengesetz Berlin (dort § 93), das Bundesverwaltungsgericht geäußert und dargelegt, dass der Beamte dann sofort klagen könne:
"Steht dem Beamten trotz Abschaffung des Widerspruchsverfahrens eine rechtlich gesicherte Möglichkeit zur Verfügung, ein Überdenken seiner dienstlichen Beurteilung zu erreichen, so hat er die Wahlmöglichkeit, ob er davon Gebrauch macht oder sogleich Klage erhebt."

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.06.09 - 2 B 64.08 -

Die Entscheidung betrifft die Frage, ob nach dem Landesbeamtengesetz Berlin, welches für diesen Fall ein Widerspruchsverfahren nicht mehr vorsieht, gegen eine Beurteilung sofort Klage erhoben werden kann.

Das Gericht führt aus:

1. ...
2. Der Dienstherr wirft die Fragen auf,
ob es die Treuepflicht des Beamten gebietet, vor Erhebung einer nach dem Gesetz ohne Vorverfahren zulässigen Klage gegen eine dienstliche Beurteilung zunächst den Dienstherrn mit dem Begehren zu befassen, es dem Beamten aber zumindest obliegt, vor der Erhebung einer Klage gegen die dienstliche Beurteilung den Dienstherrn mit dem Begehren des Beamten zu befassen,
und ob der Klage eines Landesbeamten gegen den Dienstherrn auf Abänderung, Entfernung oder Vernichtung einer Beurteilung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Beamte dem Dienstherrn, dessen Landesgesetzgeber die Erforderlichkeit eines Vorverfahrens insoweit abgeschafft hat, vor Erhebung der Klage keine Gelegenheit gegeben hat, sich mit den Einwendungen des Beamten gegen die dienstliche Beurteilung zu befassen.

In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass ein Antrag des Beamten, der dem Vorverfahren zur Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage oder einer Feststellungsklage vorgeschaltet ist, nicht gefordert wird. Freilich kann das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage fehlen, wenn die Behörde noch nicht mit dem Begehren befasst war. Auch kann das jeweils einschlägige materielle Recht es gebieten, die geforderte Leistung zunächst bei der Behörde zu beantragen (Urteil vom 28.06.01 - 2 C 48.00 - BVerwGE 114, 350, 354).

Weder aus der beamtenrechtlichen Treuepflicht noch aus einem ansonsten vermeintlich fehlenden Rechtsschutzbedürfnis lässt sich die Notwendigkeit eines sonstigen behördlichen Vor- oder Abänderungsverfahrens herleiten, wenn der Landesgesetzgeber durch eine Regelung, wie dies im Lande Berlin geschehen ist, Klagen gegen dienstliche Beurteilungen ausdrücklich von der Notwendigkeit eines Vorverfahrens ausnimmt. Die Begründung weiterer Rechte oder Pflichten aus der beamtenrechtlichen Treuepflicht ist ebenso wie aus der mit ihr korrespondierenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn in denjenigen Bereichen, die eine ausdrückliche gesetzliche Normierung erfahren haben, nur ausnahmsweise zulässig. Auf keinen Fall kann hierüber eine im eindeutigen Widerspruch zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung stehende Ergebniskorrektur erreicht werden. Die Abschaffung der Notwendigkeit eines Vorverfahrens lässt den Willen des Landesgesetzgebers erkennen, keine Sperren für die unmittelbare Klageerhebung gegen Beurteilungen aufzurichten, sodass dem Beamten, der gegen seine Beurteilung vorgehen möchte und den Weg der unmittelbaren Klageerhebung wählt, auch kein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis entgegengehalten werden kann.

Dies wäre bei dienstlichen Beurteilungen nur dann verfassungsrechtlich bedenklich, wenn keine rechtlich gesicherte Möglichkeit vorgesehen wäre, einen Antrag auf Prüfung und Abänderung der Beurteilung vor Klageerhebung zu stellen. Dienstliche Beurteilungen haben eine zentrale Bedeutung im Rahmen von Entscheidungen nach Art. 33 Abs. 2 GG (Urteil vom 16.10.08 - 2 A 9.08 - ZBR 2009, 199, 200; stRspr). Gleichwohl hat sich die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung bei dienstlichen Beurteilungen darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat dann auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr; Urteil vom 24.11.05 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356). Aufgrund der zentralen Bedeutung von Beurteilungen im Rahmen von Entscheidungen nach Art. 33 II GG einerseits und der nur eingeschränkt möglichen gerichtlichen Kontrolle von dienstlichen Beurteilungen andererseits könnte es verfassungsrechtlich geboten sein, dass der Beamte die verfahrensrechtlich gesicherte Möglichkeit hat, aufgrund seiner Einwendungen gegen die Beurteilung eine nochmalige Ausübung des Beurteilungsspielraums zu erreichen (vgl. für Prüfungsentscheidungen: BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 1 BvR 419/81 und 213/83 BVerfGE 84, 34,45 ff.).
Dies kann hier dahingestellt bleiben. Denn die Vorinstanzen haben übereinstimmend festgestellt, dass die Bearbeitungshinweise der Senatsverwaltung für Inneres einen zu bescheidenden Antrag auf Änderung der Beurteilung vorsehen. Damit ist gegenwärtig gesichert, dass der Beamte ein Überdenken der dienstlichen Beurteilung durch die Beurteiler herbeiführen kann.
Eine solche rechtlich abgesicherte Möglichkeit, ein Abänderungsverfahren durchzuführen, begründet ein Wahlrecht des Beamten, ob er zunächst eine Korrektur seiner Beurteilung über ein Abänderungsverfahren versuchen oder ob er sogleich Klage erheben will. Sie begründet aber nicht als weitere materielle Sachurteilsvoraussetzung eine Sperre gegen eine Klage unmittelbar gegen die Beurteilung. Ansonsten würde die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens bei Klagen gegen Beurteilungen durch den Landesgesetzgeber ins Leere laufen, da dann der Beamte „de facto" weiterhin gezwungen wäre, sich auch in Verfahren gegen dienstliche Beurteilungen zunächst an seinen Dienstherrn zu wenden, wenn auch unter der Bezeichnung „Abänderungsantrag" anstelle von „Widerspruch"."


Sie müssen nicht unbedingt Abänderung beantragen oder Widerspruch bzw. Klage erheben.

Sie können es als Beamter bei einer reinen Gegendarstellung zur dienstlichen Beurteilung belassen, die Sie in Ergänzung der Beurteilung zu Ihrer Personalakte geben.
Dann kommt es nicht mehr zu einer Überprüfung und nicht zu einer objektiven Entscheidung über Ihre Bedenken.

Also sind möglich
- ein Antrag auf Abänderung,
- ein direkter Widerspruch oder - wenn der Landesgesetzgeber das Widerspruchsverfahren nicht mehr vorsieht - unmittelbar eine Klage
- oder eine Gegendarstellung, die zur Personalakte gegeben wird.


Für Soldaten gelten andere Regeln. Beschwerdefrist beachten!

Die dienstlichen Beurteilungen der Soldaten sind ggf. nach anderen Regeln anzufechten.
Hier ist eine Beschwerdefrist von einem Monat zu beachten, nach deren Ablauf die nicht angefochtene Beurteilung in Bestandskraft erwächst und damit unanfechtbar wird.



Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Dienstliche Beurteilungen
Dienstliche Beurteilung / Übersicht Dienstliche Beurteilung / Einleitung Tarifrecht: Bundesarbeitsgericht
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Formelles zur Anfechtung Eröffnung der Beurteilung Zeitablauf / Verwirkung Gericht: Kontrolldichte Rechtsschutzbedürfnis
Einzelne Probleme Anlassbeurteilungen Regelbeurteilung nur bis 50 Jahre? Beurteilungsmaßstab Beurteilungszeitraum Beurteilungsbeitrag Personalgespräche vorher Maßstabskonferenzen Erst- und Zweitbeurteiler - Voreingenommenheit? Verschlechterung der Note Absinken nach Beförderung Quoten / Gaußsche Kurve Vergleichsgruppe Quotenopfer bei Beurteilung Punkte-/ Ankreuzverfahren Begründung der Gesamtnote Gewichtung der Einzelkriterien Beurteilung: Fortschreibung Längere Freistellung Beurteilung trotz längerer Fehlzeiten Schwerbehinderte Beamte Assessment Center
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Sie nicht gehalten, zunächst einen Antrag auf Abänderung der Beurteilung zu stellen.



















Diese Vorschrift gilt - sofern nicht Ihr Landesbeamtengesetz etwas anderes bestimmt - auch für Beurteilungsanfechtungen.
Das "Vorverfahren" ist das Widerspruchsverfahren.




























Eine Entscheidung zum Recht der Landesbeamten in Berlin.

Dort hat man das Widerspruchsverfahren in beamtenrechtlichen Sachen weitgehend abgeschafft, so dass sich die Frage stellte, ob gegen eine dienstliche Beurteilung sofort Klage erhoben werden kann.










Ja, sagt das Bundesverwaltungsgericht, der Beamte kann sofort Klage erheben, wenn das Landesrecht ein Widerspruchsverfahren nicht mehr vorsieht.















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