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Dienstliche Beurteilung des Landesbeamten in Hamburg


Das Landesrecht ist hierarchisch gestuft: An erster Stelle steht das Beamtengesetz (HmbBG), dann Verordnungen (Laufbahnverordnung, Laufbahnverordnungen einzelner Berufszweige).
Sodann spielen Beurteilungsrichtlinien eine wesentliche Rolle, die zwar nicht die Qualität von Gesetzen oder Verordnungen haben, aber die Praxis prägen (sollen).
Es gibt eine allgemeine Beurteilungsrichtlinie der Hansestadt aus dem Jahr 2013,
aber auch spezielle Richtlinien für einzelne Zweige der Verwaltung (Polizei, Feuerwehr) und zum Beispiel für die Richter. HH: Beurteilungsrichtlinie für Richter in Hamburg (aus den Jahr 2013)
Dieser Aufbau des Rechts der dienstlichen Beurteilung in Hamburg erscheint rechtswidrig, wenn man die von dem Bundesverwaltungsgericht wiederholt geäußerte Auffassung zur Notwendigkeit konkreter gesetzlicher Grundlagen für das Recht der dienstlichen Beurteilung ernst nimmt.
Man kann durchaus die Auffassung vertreten, dass die meisten der zur Zeit (2023) in Hamburg eröffneten dienstlichen Beurteilungen rechtswidrig sind.
Jedenfalls sollten die Beurteilungsrichtlinien dringend überarbeitet werden.

Landesbeamtengesetz Hamburg, Laufbahnverordnungen

§ 10 HmbBG: Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung, dienstliche Beurteilung

(neu in das Beamtengesetz eingefügt im Dezember 2012, Absatz 4 geändert im Februar 2015)

(4) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind anhand der mit dem konkreten Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen und unter angemessener Darstellung eines gegebenenfalls von der Aufgabenwertigkeit abweichenden Statusamtes regelmäßig und wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern durch Vorgesetzte zu beurteilen. Das Nähere regelt die oberste Dienstbehörde oder mit ihrer Zustimmung die von ihr bestimmte Behörde. Hierbei können Ausnahmen von Satz 1 für bestimmte Beamtengruppen oder Fallgruppen sowie geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe vorgesehen werden.
(rot = eingefügt Februar 2015)

§ 9 Laufbahnverordnung der Hansestadt Hamburg: Nachteilsausgleich

(1) ...
(2) ...
(5) Menschen mit Behinderung dürfen bei der Einstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung oder Zulassung zum Aufstieg nicht benachteiligt werden. Einer für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst oder in das Beamtenverhältnis auf Probe vorgesehenen Höchstaltersgrenze ist bei Schwerbehinderten ein Zeitraum von fünf Jahren hinzuzurechnen. Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die Wahrnehmung der Laufbahnaufgaben verlangt werden. Schwerbehinderte haben Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Bewerbern gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. In Prüfungsverfahren sind für Schwerbehinderte die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren; die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden. Bei der Gestaltung des Dienstpostens des schwerbehinderten Menschen ist der Eigenart der Behinderung Rechnung zu tragen.
Bei der Beurteilung der fachlichen Leistungen von Schwerbehinderten ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch ihre Behinderung zu berücksichtigen.


HmbLVO-Pol

Abschnitt II Beurteilungsgrundsätze, berufliche Entwicklung

§ 3 Grundsätze dienstlicher Beurteilungen


(1) Die Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung Polizei sind nach einem einheitlichen System zu beurteilen. Das Beurteilungssystem bewertet die individuellen fachlichen Leistungen und Befähigungen der Beamtinnen und Beamten nach vergleichbaren Maßstäben und trifft auf dieser Basis Eignungsaussagen. Die Beurteilung dient als Grundlage für Personalauswahlentscheidungen und zur persönlichen Standortbestimmung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(2) Eine Beurteilung ist erstmalig in der Probezeit und sodann regelmäßig spätestens vier Jahre nach der jeweils letzten Beurteilung der Beamtin oder des Beamten zu fertigen, soweit nicht die zwischenzeitlichen dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse die frühere Erstellung einer Beurteilung erfordern. Ein kürzerer Beurteilungsrhythmus kann insbesondere für stichtagsbezogene Beurteilungen zum Zwecke der Teilnahme von Beamtinnen und Beamten der Ämter A 7 bis A 10 an dem jährlichen Beförderungsauswahlverfahren nach § 4 Absatz 2 vorgesehen werden, soweit die Beamtinnen und Beamten die Voraussetzungen für die Einbeziehung in dieses Verfahren erfüllen.

(3) Die fachlichen Leistungen und Befähigungen der Beamtinnen und Beamten sind in einem hinreichend differenzierten Katalog von Einzelmerkmalen durch Erst- und Zweitbeurteilungen zu bewerten. Die Bewertungen schließen mit einem Gesamturteil ab. Darüber hinaus sollen Potentialeinschätzungen eine zukunftsgerichtete Eignungsperspektive ermöglichen. Sie sind gegebenenfalls durch Textbeiträge der Beurteilerinnen und Beurteiler zu ergänzen und zu erläutern. Die Gesamturteile und Eignungsaussagen gehen in die Personalentscheidungen ein.

(4) Die Bewertung der Leistungen und Befähigungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt primär durch eine vergleichende Betrachtung im Statusamt. Zur Wahrung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes sind geeignete Maßnahmen vorzusehen. Hierzu gehören insbesondere die Durchführung von Maßstabskonferenzen, die Definition ergänzender funktionaler und organisatorischer Kriterien bei der Vergleichsgruppenbildung und die Vorgabe von Richtwerten, die eine prozentuale Verteilung der beurteilten Personen auf die Gesamturteilsstufen vorsehen. Der Anteil der Beamtinnen und Beamten in der besten und der zweitbesten Stufe soll insgesamt einen Wert von 25 vom Hundert nicht überschreiten. Ist eine Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise zu differenzieren.

(5) Die Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(6) Zur Durchführung des Beurteilungsverfahrens und zur Bildung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs dürfen Beurteilungen und Maßstabsdaten elektronisch erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Beurteilungs- und Maßstabsdaten sind nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Beachtung der personalaktenrechtlichen Bestimmungen vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen.

(7) Die nähere Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens und der Beurteilungsgrundsätze, insbesondere Maßnahmen zur Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes, regelt die zuständige Behörde im Übrigen unter Beachtung der allgemein geltenden Grundsätze dienstlicher Beurteilungen.


Hamburgische Laufbahnverordnung für Feuerwehrbeamte

§ 4 Dienstliche Beurteilungen
(1) Die Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung Feuerwehr sind nach einem einheitlichen System zu beurteilen. Das Beurteilungssystem bewertet die individuellen fachlichen Leistungen und Befähigungen der Beamtinnen und Beamten nach vergleichbaren Maßstäben unter Berücksichtigung der jeweiligen funktionellen Anforderungen und des Statusamtes und trifft auf dieser Basis Eignungsaussagen. Die Beurteilung dient als Grundlage für Personalauswahlentscheidungen und zur persönlichen Standortbestimmung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(2) Eine Beurteilung ist erstmalig in der Probezeit und sodann regelmäßig spätestens vier Jahre nach der jeweils letzten Beurteilung der Beamtin oder des Beamten zu fertigen, soweit nicht die zwischenzeitlichen dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse die frühere Erstellung einer Beurteilung erfordern. Ein kürzerer Beurteilungsrhythmus kann insbesondere für stichtagsbezogene Beurteilungen zum Zwecke der Teilnahme von Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 an Beförderungsauswahlverfahren nach § 5 Absatz 2 vorgesehen werden, soweit die Beamtinnen und Beamten die Voraussetzungen für die Einbeziehung in dieses Verfahren erfüllen.
(3) Die fachlichen Leistungen und Befähigungen der Beamtinnen und Beamten sind in einem hinreichend differenzierten Katalog von Einzelmerkmalen durch Erst- und Zweitbeurteilungen zu bewerten. Die Bewertungen schließen mit einem Gesamturteil ab. Darüber hinaus sollen Potentialeinschätzungen eine zukunftsgerichtete Eignungsperspektive ermöglichen. Sie sind gegebenenfalls durch Textbeiträge der Beurteilerinnen und Beurteiler zu ergänzen und zu erläutern. Die Gesamturteile und Eignungsaussagen gehen in die Personalentscheidungen ein.
(4) Zur Wahrung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes sind geeignete Maßnahmen vorzusehen. Hierzu gehören insbesondere die Durchführung von Maßstabskonferenzen, die Definition ergänzender funktionaler und organisatorischer Kriterien bei der Vergleichsgruppenbildung und die Vorgabe von Richtwerten, die die prozentuale Verteilung der beurteilten Personen auf die Gesamturteilsstufen vorsehen. Der Anteil der Beamtinnen und Beamten in der besten und der zweitbesten Stufe soll insgesamt einen Wert von 25 vom Hundert (v.H.) nicht überschreiten. Ist eine Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise zu differenzieren.
(5) Die Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.
(6) Zur Durchführung des Beurteilungsverfahrens und zur Bildung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs dürfen Beurteilungen und Maßstabsdaten elektronisch erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Beurteilungs- und Maßstabsdaten sind nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Beachtung der personalaktenrechtlichen Bestimmungen vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen.
(7) Die nähere Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens und der Beurteilungsgrundsätze, insbesondere Maßnahmen zur Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes, regelt die zuständige Behörde im Übrigen unter Beachtung der allgemein geltenden Grundsätze dienstlicher Beurteilungen.


Fast wortgleich gehalten wie die Regelung für die Polizeibeamten ist die entsprechende Vorschrift in der
Laufbahnverordnung für die Steuerverwaltung in Hamburg, dort § 3.
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