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Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung

Die Beurteilung muss dem Beamten eröffnet werden.

Beschluss des OVG NRW - 1 B 1206/15 - vom 11.02.16

Leitsatz 1:
Der Dienstherr darf eine Beurteilung nur dann als Grundlage einer Auswahlentscheidung heranziehen, wenn sie dem Beamten zuvor eröffnet und damit wirksam geworden ist. Ist der Beamte krankheitsbedingt nicht im Dienst, muss der Dienstherr die Beurteilung bei Bedarf grundsätzlich notfalls postalisch übermitteln.

Beachten Sie dabei bitte den Unterschied zwischen Eröffnung und Besprechung der Beurteilung

Die dienstliche Beurteilung wird den Beamten in aller Regel zunächst als Entwurf bekannt gegeben. Man gewährt eine Bedenkzeit (in der Regel von mindestens zwei Tagen) und bespricht dann in einem Gespräch den Entwurf. Der / die Beurteilte soll noch Argumente vortragen bzw. Stellung nehmen können, aber das bleibt in aller Regel ohne Wirkung. Zu Veränderungen des Entwurfs kommt es in der Praxis wohl eher selten.

Danach wird die Beurteilung in der endgültigen Fassung gefertigt und von den Beurteilern unterzeichnet.
Die Eröffnung der Beurteilung, also die formelle Bekantgabe der endgültigen Fassung, erfolgt in aller Regel ebenfalls persönlich, bisweilen gar in dem für die Besprechung anberaumten Termin. Die Aushändigung einer Kopie darf erwartet werden.

In diesem Stadium werden wir oft angerufen, weil die Beurteilten etwas unterschreiben sollen. Es handelt sich in aller Regel nur um die Bestätigung, dass der Inhalt der Beurteilung bekannt gegeben, die Beurteilung also eröffnet wurde. wurde. Sie können das gerne unterschreiben, eine Anfechtung der Beurrteilung ist dadurch nicht ausgeschlossen.
Allerdings findet sich in manchen Beurteilungsvordrucken am Ende ein Text wie "Ich bin mit der Beurteilung einverstanden."
Das sollten Sie nicht unterschreiben, hierzu sind Sie selbstverständlich nicht verpflichtet."

Eine Teilnahme von Anwälten ist in diesem Stadium nicht üblich.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich wie folgt geäußert:

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.02.20 - BVerwG 2 VR 2.20 -

Erfolgloser Eilantrag eines Rechtsanwalts auf Teilnahme an der Erörterung und Eröffnung der dienstlichen Beurteilung eines Beamten

Leitsätze

1. Aus § 3 BRAO folgt kein eigenständiger Anspruch eines Rechtsanwalts auf Teilnahme an der Erörterung und Eröffnung der dienstlichen Beurteilung eines von ihm vertretenen Beamten (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 1 BLV); ein derartiger Anspruch besteht nur abgeleitet, wenn und soweit dem Beamten selbst ein Anspruch auf Hinzuziehung eines Beistands zusteht.
2. Aus § 14 Abs. 4 VwVfG ergibt sich kein Anspruch des Beamten auf Hinzuziehung eines Beistands zur Erörterung und Eröffnung einer dienstlichen Beurteilung, weil das Verfahren zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung kein auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtetes Verwaltungsverfahren i.S.v. § 9 VwVfG ist.
3. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Selbstbindung der Behörde gemäß entsprechender Verwaltungspraxis (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich kein Anspruch auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, wenn sich das in den Beurteilungsrichtlinien dem Beamten eingeräumte Recht auf Teilnahme einer Vertrauensperson nach der Behördenpraxis nur auf bei der Behörde beschäftigte (Beistands-) Personen erstreckt.

Die Anfechtung der dienstlichen Beurteilung

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