Startseite ⁄ Beamtenrecht ⁄ Konkurrentenschutz ⁄ Rechtsprechung ⁄ Dienstherr hat Bewerberkreis sachgerecht zu bestimmen - OVG NRW 28.04.04
Konkurrentenschutz

Die nachstehende Entscheidung hat immer noch Bedeutung wegen des 1. Leitsatzes. Denn auch heute verletzen die Dienstherren noch oft genug die Rechte einzelner Beamter, indem sie die Auswahlentscheidung von vornherein auf einen zu engen Kreis von in Betracht kommenden Beamten beschränken.
Das führt dann auch dazu, dass die nicht ins Auge gefassten nicht informiert werden und von dem Auswahlverfahren erst dadurch erfahren, dass der beförderte Kollege zu einer kleinen Feier einlädt ...

Flankiert wird die Auffassung des OVG NRW von dem erst später deutlicher formulierten Gebot, zu vergebende Stellen auszuschreiben. Denn die Ausschreibungspflicht gewährleistet immerhin eine gewisse Informationsmöglichkeit.


Der Leitsatz unter 3. findet weniger unseren Beifall. Dabei geht es um die Frage, wie man denn bei einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs später feststellen kann, ob ein übergangener Beamter eine Chance auf eine Beförderung gehabt hätte, wenn alles rechtmäßig gehandhabt worden wäre.
Wir meinen, dass die Gerichte in diesen Fällen mit den Dienstherren, die bisweilen ganz dreist einzelne Beamte übergehen, strenger sein sollten.
Man sollte die Beweislast wirklich umkehren!


OVG NRW, Urteil vom 28.04.04 - 1 A 1727/01

1. Der Dienstherr verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch eines Beamten, wenn er diesen nicht in ein der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens und der nachfolgenden Beförderung dienendes Auswahlverfahren einbezieht und der Beamte keine Gelegenheit hat, sich förmlich zu bewerben, obwohl er sein Interesse an einem Beförderungsdienstposten gegenüber dem Dienstherrn eindeutig bekundet hatte. Anderes gilt allenfalls dann, wenn der Beamte wegen Nichterfüllung eines Anforderungsprofils unberücksichtigt bleiben durfte. Unterlässt der Dienstherr zugleich die erbetene rechtzeitige Information über den Ausgang des Auswahlverfahrens, so liegt im gegebenen Fall auch hierin eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beamten.

2. ...

3. Es begegnet keinen Bedenken, wenn eine im Schadensersatzprozess wegen Nichtbeförderung zur Rekonstruktion einer gesicherten Vergleichsbasis veranlasste, nachträgliche, nicht förmliche Beurteilung durch einen Beurteiler gefertigt wird, der im maßgeblichen, vor der Auswahlentscheidung liegenden Beurteilungszeitpunkt Dienstvorgesetzter des Beamten mit Beurteilungsbefugnis war, sich im Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung aber bereits im Ruhestand befindet.

4. ...
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Bewerbungsverfahrensanspruch
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