Dienstliche Beurteilung des Bundesbeamten - AVV zu §§ 48 ff. BLV
Ergänzend zur Bundeslaufbahnverordnung: die Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Stand Juni 2014
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur
Bundeslaufbahnverordnung
Zu §§ 48 bis 50 (Dienstliche Beurteilung)
Innerhalb eines Regelbeurteilungszeitraums sind sämtliche Anlassbeurteilungen und Beurteilungsbeiträge in die Regelbeurteilung einzubeziehen (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2002, 201 f.). Grundsätzlich soll für jede dienstliche Verwendung eine Beurteilung vorliegen, so dass ein lückenloser Leistungsnachweis dokumentiert wird. Bei kurzen Zeiträumen ist entweder ein Beurteilungsbeitrag der für diesen Tätigkeitsabschnitt verantwortlichen Vorgesetzten einzuholen oder diese sind an der Erstellung der Regelbeurteilung zu beteiligen.
Die Höchstgrenze des Beurteilungszeitraums von drei Jahren darf nicht überschritten werden. Kürzere Beurteilungsabstände sind zulässig.
Ausnahmen von der Beurteilungspflicht können die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien festlegen.
Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen gemäß § 50 Absatz 1 Satz 1 nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von zwei Personen. Insbesondere sind zu bewerten die Arbeitsergebnisse (vgl. § 2 Absatz 4), die praktische Arbeitsweise (Methodenkompetenz), das Arbeitsverhalten (soziale Kompetenz) und bei Beamtinnen und Beamte, die Führungsaufgaben wahrnehmen, das Führungsverhalten.
Die Ergebnisse von Zielvereinbarungen sollen in die dienstliche Beurteilung einfließen. Im Rahmen einer kombinierten Beurteilung ist eine Bewertung der Zielerreichung als Teil der Gesamtwürdigung möglich.
Die Obergrenze für die beiden Spitzennoten nach § 50 Absatz 2 gilt verpflichtend. In den jeweiligen Beurteilungssystemen muss die Richtwertvorgabe eingehalten werden. Die Festsetzung von niedrigeren Richtwerten ist zulässig.
Zu §§ 48 bis 50 (Dienstliche Beurteilung)
Innerhalb eines Regelbeurteilungszeitraums sind sämtliche Anlassbeurteilungen und Beurteilungsbeiträge in die Regelbeurteilung einzubeziehen (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2002, 201 f.). Grundsätzlich soll für jede dienstliche Verwendung eine Beurteilung vorliegen, so dass ein lückenloser Leistungsnachweis dokumentiert wird. Bei kurzen Zeiträumen ist entweder ein Beurteilungsbeitrag der für diesen Tätigkeitsabschnitt verantwortlichen Vorgesetzten einzuholen oder diese sind an der Erstellung der Regelbeurteilung zu beteiligen.
Die Höchstgrenze des Beurteilungszeitraums von drei Jahren darf nicht überschritten werden. Kürzere Beurteilungsabstände sind zulässig.
Ausnahmen von der Beurteilungspflicht können die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien festlegen.
Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen gemäß § 50 Absatz 1 Satz 1 nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von zwei Personen. Insbesondere sind zu bewerten die Arbeitsergebnisse (vgl. § 2 Absatz 4), die praktische Arbeitsweise (Methodenkompetenz), das Arbeitsverhalten (soziale Kompetenz) und bei Beamtinnen und Beamte, die Führungsaufgaben wahrnehmen, das Führungsverhalten.
Die Ergebnisse von Zielvereinbarungen sollen in die dienstliche Beurteilung einfließen. Im Rahmen einer kombinierten Beurteilung ist eine Bewertung der Zielerreichung als Teil der Gesamtwürdigung möglich.
Die Obergrenze für die beiden Spitzennoten nach § 50 Absatz 2 gilt verpflichtend. In den jeweiligen Beurteilungssystemen muss die Richtwertvorgabe eingehalten werden. Die Festsetzung von niedrigeren Richtwerten ist zulässig.