Rückforderung von Bezügen: Anwärterbezüge / Anwärtersonderzuschläge
Es gibt auch in diesem Bereich viele verschiedene denkbare Konstellationen.
Oft geht es um Ausbildungen, in deren Rahmen ein Fachhochschulstudium absolviert wird.
§ 59 Absatz 5 Bundesbesoldungsgesetz lautet lapidar wie folgt:
"(5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden."
"(5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden."
Ebenso die hamburgische Regelung:
Besoldungsgesetz der FHH: § 67 Anwärterbezüge
(5) Für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
Es sind im Ernstfall sorgfältig die Papiere zu sichten, die man Ihnen im
Zusammenhang mit der Einstellung vorgelegt hat.(5) Für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
Kurze Erläuterungen zu § 59 Bundesbesoldungsgesetz finden Sie auf der Seite des Bundesverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 03.07.09 - BVerwG 2 B 13.09 -.
Wurden Ihnen Anwärtersonderzuschläge gezahlt?
Ein wenig anders geregelt ist die Rückzahlung von Anwärtersonderzuschlägen, die nicht unbedingt etwas mit einem Studium zu tun haben.Sie sollten sich vor Beginn der Ausbildung klar machen, ob Sie solche Sonderzuschläge erhalten. Denn dann gelten schon kraft Gesetzes bestimmte Bedingungen, vergleichen Sie Absatz 2:
§ 63 Bundesbesoldungsgesetz Anwärtersonderzuschläge
(1) Besteht ein Mangel an qualifizierten Bewerbern, kann die oberste Dienstbehörde Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sofern das Anfangsgrundgehalt des Eingangsamtes der Laufbahn durch die Gewährung der Anwärtersonderzuschläge nicht erreicht wird, können Anwärtersonderzuschläge von bis zu 90 Prozent des Anwärtergrundbetrages gewährt werden. Anwärtern, denen ein Anwärtererhöhungsbetrag nach § 62 zusteht, können Anwärtersonderzuschläge unter der Voraussetzung, dass das Anfangsgrundgehalt des Eingangsamtes der Laufbahn nicht erreicht wird, von bis zu 80 Prozent des Anwärtergrundbetrages gewährt werden.
(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn der Anwärter
1. nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und
2. unmittelbar im Anschluss an das Bestehen der Laufbahnprüfung für mindestens fünf Jahre als Beamter des Bundes oder als Soldat tätig ist.
(3) Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die der Beamte oder frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. § 12 bleibt unberührt.
(1) Besteht ein Mangel an qualifizierten Bewerbern, kann die oberste Dienstbehörde Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sofern das Anfangsgrundgehalt des Eingangsamtes der Laufbahn durch die Gewährung der Anwärtersonderzuschläge nicht erreicht wird, können Anwärtersonderzuschläge von bis zu 90 Prozent des Anwärtergrundbetrages gewährt werden. Anwärtern, denen ein Anwärtererhöhungsbetrag nach § 62 zusteht, können Anwärtersonderzuschläge unter der Voraussetzung, dass das Anfangsgrundgehalt des Eingangsamtes der Laufbahn nicht erreicht wird, von bis zu 80 Prozent des Anwärtergrundbetrages gewährt werden.
(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn der Anwärter
1. nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und
2. unmittelbar im Anschluss an das Bestehen der Laufbahnprüfung für mindestens fünf Jahre als Beamter des Bundes oder als Soldat tätig ist.
(3) Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die der Beamte oder frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. § 12 bleibt unberührt.
Besoldungsgesetz der FHH: § 69 Anwärtersonderzuschläge
(1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern, kann die für das Besoldungsrecht zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte Stelle Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sie sollen 70 vom Hundert des Anwärtergrundbetrags nicht übersteigen; sie dürfen höchstens 100 vom Hundert des Anwärtergrundbetrags betragen.
(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn die Anwärterin oder der Anwärter
1. nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und
2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamtin oder Beamter im öffentlichen Dienst (§ 29) in der Laufbahn verbleibt, für die sie oder er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 29) für mindestens die gleiche Zeit eintritt.
(3) Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die die Beamtin, der Beamte, die frühere Beamtin oder der frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. § 16 bleibt unberührt.
(1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern, kann die für das Besoldungsrecht zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte Stelle Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sie sollen 70 vom Hundert des Anwärtergrundbetrags nicht übersteigen; sie dürfen höchstens 100 vom Hundert des Anwärtergrundbetrags betragen.
(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn die Anwärterin oder der Anwärter
1. nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und
2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamtin oder Beamter im öffentlichen Dienst (§ 29) in der Laufbahn verbleibt, für die sie oder er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 29) für mindestens die gleiche Zeit eintritt.
(3) Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die die Beamtin, der Beamte, die frühere Beamtin oder der frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. § 16 bleibt unberührt.
Ebenso Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein.
Bundespolizeibeamtengesetz
Weitere Regelungen finden Sie zum Beispiel im Bundespolizeibeamtengesetz:
§ 12 Erstattung der Kosten eines Studiums
Hat ein Polizeivollzugsbeamter, der sich zum Eintritt in die Bundespolizei verpflichtet hat, auf Grund dieser Verpflichtung vor oder nach seiner Einstellung einen Studienplatz an einer Hochschule erlangt, so muß er die vom Dienstherrn getragenen Kosten des Studiums erstatten, wenn er entlassen wird, bevor er eine Dienstzeit von der dreifachen Dauer des Studiums abgeleistet hat; dies gilt nicht, wenn er wegen Polizeidienstunfähigkeit entlassen wird, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Beamten eine besondere Härte bedeuten würde.
§ 12a Erstattung der Kosten einer Fortbildung
(1) Endet das Beamtenverhältnis innerhalb von vier Jahren nach Abschluss einer Fortbildungsmaßnahme, so hat die ehemalige Beamtin oder der ehemalige Beamte die Kosten einer Fortbildung nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erstatten, wenn die Fortbildungsmaßnahme insgesamt vier Wochen überschritten hat, die Kosten je Fortbildungstag 500 Euro überstiegen haben und das durch die Fortbildung erworbene Fachwissen außerhalb des bisherigen Tätigkeitsbereichs einsetzbar ist.
(2) Zu erstatten sind die für die Fortbildungsmaßnahme angefallenen Kosten mit Ausnahme der Reisekosten und des Trennungsgeldes. Der Erstattungsbetrag mindert sich für jedes volle Jahr, das die ehemalige Beamtin oder der ehemalige Beamte seit Abschluss der Fortbildungsmaßnahme bei ihrem oder seinem bisherigen Dienstherrn Dienst geleistet hat, um ein Viertel. Der Erstattungsbetrag wird vom bisherigen Dienstherrn durch schriftlichen Bescheid zur Erstattung festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
(3) Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine besondere Härte für die ehemalige Beamtin oder den ehemaligen Beamten bedeuten würde. Dies ist insbesondere anzunehmen bei einer Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit der ehemaligen Beamtin oder des ehemaligen Beamten, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist.
(4) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde der ehemaligen Beamtin oder des ehemaligen Beamten.
§ 12 Erstattung der Kosten eines Studiums
Hat ein Polizeivollzugsbeamter, der sich zum Eintritt in die Bundespolizei verpflichtet hat, auf Grund dieser Verpflichtung vor oder nach seiner Einstellung einen Studienplatz an einer Hochschule erlangt, so muß er die vom Dienstherrn getragenen Kosten des Studiums erstatten, wenn er entlassen wird, bevor er eine Dienstzeit von der dreifachen Dauer des Studiums abgeleistet hat; dies gilt nicht, wenn er wegen Polizeidienstunfähigkeit entlassen wird, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Beamten eine besondere Härte bedeuten würde.
§ 12a Erstattung der Kosten einer Fortbildung
(1) Endet das Beamtenverhältnis innerhalb von vier Jahren nach Abschluss einer Fortbildungsmaßnahme, so hat die ehemalige Beamtin oder der ehemalige Beamte die Kosten einer Fortbildung nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erstatten, wenn die Fortbildungsmaßnahme insgesamt vier Wochen überschritten hat, die Kosten je Fortbildungstag 500 Euro überstiegen haben und das durch die Fortbildung erworbene Fachwissen außerhalb des bisherigen Tätigkeitsbereichs einsetzbar ist.
(2) Zu erstatten sind die für die Fortbildungsmaßnahme angefallenen Kosten mit Ausnahme der Reisekosten und des Trennungsgeldes. Der Erstattungsbetrag mindert sich für jedes volle Jahr, das die ehemalige Beamtin oder der ehemalige Beamte seit Abschluss der Fortbildungsmaßnahme bei ihrem oder seinem bisherigen Dienstherrn Dienst geleistet hat, um ein Viertel. Der Erstattungsbetrag wird vom bisherigen Dienstherrn durch schriftlichen Bescheid zur Erstattung festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
(3) Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine besondere Härte für die ehemalige Beamtin oder den ehemaligen Beamten bedeuten würde. Dies ist insbesondere anzunehmen bei einer Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit der ehemaligen Beamtin oder des ehemaligen Beamten, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist.
(4) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde der ehemaligen Beamtin oder des ehemaligen Beamten.
Ein Beispiel aus längst vergangenen Zeiten
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.01 - 2 A 9.00 -
Rückforderung von Anwärterbezügen nach Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf
Es geht hier um ein während des Vorbereitungsdienstes absolviertes Studium
Rückforderung von Anwärterbezügen nach Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf
Es geht hier um ein während des Vorbereitungsdienstes absolviertes Studium
Anmerkung: Auch nach der Dienstrechtsneuordnung im Jahr 2009 sind § 59 Abs. 5 BBesG und § 12 Abs. 2 BBesG die maßgeblichen Vorschriften für Bundesbeamte.
Aus der Gerichtsentscheidung:
Anwärterbezüge können von einem auf eigenen Antrag entlassenen Beamten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden, wenn sie dem Beamten für die Zeit eines Studiums und einer berufspraktischen Studienzeit unter der "Auflage" gewährt worden sind, im Anschluss an die Ausbildung während einer Mindestdienstzeit im öffentlichen Dienst zu verbleiben.
Für die Rückforderung der Anwärterbezüge ist unerheblich, ob das Studium Voraussetzung für eine weitere Ausbildung sein kann, ob es eine Grundlage für eine privatwirtschaftliche Betätigung bietet oder ob es zumindest eine Qualifikation verschafft, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes genutzt werden kann.
Die Klägerin leistete als Beamtin auf Widerruf den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im BND in Form eines Studiums an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung. Vor ihrer Einstellung war ihr mitgeteilt worden, die Anwärterbezüge würden mit der Auflage gewährt, dass die Ausbildung nicht vorzeitig aus einem von ihr zu vertretenden Grund ende und sie im Anschluss an ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst ausscheide.
Auf ihren Antrag wurde die Klägerin nach kurzer Zeit aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Mit Schreiben vom 12.01.89 teilte ihr die Beklagte mit, dass Anwärterbezüge zurückzufordern seien; hierauf werde jedoch verzichtet, u. a. unter der Bedingung, dass sie nach Abschluss ihres Studiums und ggf. eines anschließenden Vorbereitungsdienstes wieder in den öffentlichen Dienst eintrete und nicht vor Ablauf von drei Jahren aus einem von ihr zu vertretenden Grund aus dem öffentlichen Dienst ausscheide.
Nachdem die Klägerin bis Februar 1995 Immatrikulationsbescheinigungen vorgelegt hatte, teilte sie im Februar 1998 mit, sie habe ihre Ausbildung beendet. Die Beklagte forderte sie zur Zahlung von 11.991,00 DM auf.
Die Klage ... ist unbegründet. Die Beklagte ist nach S 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. mit § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB berechtigt, von der Klägerin durch Leistungsbescheid 11.991,00 DM zu fordern, weil Anwärterbezüge in diesem Umfang während der Zeit von Oktober 1984 bis Oktober 1987 "zu viel" gezahlt worden sind.
Aus den Gründen:
Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG ist der Beamte zur Rückzahlung von Bezügen nicht nur dann verpflichtet, wenn die Bezüge bereits ursprünglich rechtswidrig gezahlt worden sind. Vielmehr besteht die Zahlungsverpflichtung auch dann, wenn der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eintritt (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB). In diesem Fall sind die Bezüge - bei nachträglicher Beurteilung - ebenfalls "zu viel" gezahlt worden.
Einen derartigen Zweck der Zahlung von Bezügen hat die Beklagte mit ihrem Hinweis von September 1984 ausdrücklich dahin gehend bestimmt, dass die Klägerin im Anschluss an ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst ausscheide. Dieser Erfolg ist indessen nicht eingetreten, weil die Klägerin aus freiem Entschluss ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragt hat. Damit ist der mit der Zahlung von Anwärterbezügen an die Klägerin verfolgte Zweck, sie für längere Zeit an die Beklagte zu binden, nicht eingetreten.
Die Beklagte war gemäß § 59 Abs. 5 BBesG befugt, die Zahlung der Anwärterbezüge u. a. davon abhängig zu machen, dass die Klägerin nach der Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst ausschied. Bei der Auflage im Sinne des § 59 Abs. 5 BBesG handelt es sich um eine besondere Zweckbestimmung, die mit der Zahlung der Anwärterbezüge verfolgt wird. Die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, die Anwärterbezüge an die - vor deren Auszahlung ausdrücklich zu erklärende - Verpflichtung zu koppeln, das Studium im Rahmen des Vorbereitungsdienstes bis zum Abschluss zu absolvieren, im Anschluss daran in den öffentlichen Dienst einzutreten und darin während einer Mindestdienstzeit zu verbleiben.
Gemäß § 59 Abs. 5 BBesG kann sich die Zweckbestimmung auf die Anwärterbezüge erstrecken, die sowohl für die Zeit des Unterrichts an der Fachhochschule als auch für die berufspraktischen Studienzeiten gezahlt werden.
Die Ermächtigung des § 59 Abs. 5 BBesG beschränkt sich nicht darauf, die Rückforderung von Anwärterbezügen zu ermöglichen, wenn der Beamte auf Widerruf ein Studium absolviert, das Voraussetzung für eine weitere Ausbildung ist oder das eine Grundlage für eine privatwirtschaftliche Betätigung bietet oder zumindest eine Qualifikation verschafft, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes genutzt werden kann. Der Wortlaut des § 59 Abs. 5 BBesG setzt ein Studium im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes voraus, ohne die Art des Studiums - insbesondere hinsichtlich seiner anderweitigen Verwertbarkeit - näher zu bestimmen. Nach Sinn und Zweck soll die Vorschrift sicherstellen, dass Anwärter, die zunächst im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studieren und nach dem Abschluss nicht mehr bereit sind, als Beamte im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zu verbleiben, keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen.
Der Vorteil, den die »Auflage« gemäß § 59 Abs. 5 BBesG ausgleichen soll, besteht darin, dass ein Studium im Rahmen eines Beamtenverhältnisses gefördert wird und der Beamte auf Widerruf während des Studiums insbesondere einen Anspruch auf Besoldung hat. Diese kostenaufwändige Form der Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes privilegiert die »Anwärterstudenten« im Vergleich mit anderen Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und im Vergleich mit Studierenden, die während ihrer Ausbildung keine Bezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz erhalten. Unerheblich ist insoweit, dass das Studium während des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes obligatorisch ist (vgl. § 14 Abs. 2 BRRG). Aufgrund der Besonderheiten des durch ein Studium geprägten Vorbereitungsdienstes ist es gerechtfertigt, die Grundsätze der strengen Gesetzesbindung der Besoldung, der Unverzichtbarkeit der Besoldung und der besoldungsrechtlichen Gleichbehandlung durch individuelle »Auflagen« auf der Grundlage des § 59 Abs. 5 BBesG zu modifizieren.
...
Schließlich brauchte die Beklagte nicht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen. Sie hat die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass über "eventuelle Erleichterungen" aufgrund besonderer Begründung und Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse entschieden werden könne. Die Klägerin hat aber keine Umstände vorgetragen, die die Beklagte hätten veranlassen können und müssen, den Betrag nicht auf einmal und/oder mit sofortiger Fälligkeit zurückzufordern.