Rückforderung von Bezügen: Verjährungsfragen
Das Gesetz lässt die dreijährige Verjährung aus § 195 BGB erst beginnen,
wenn der Anspruchsinhaber Kenntnis von dem Anspruch erlangt hat
oder sobald seine Unkenntnis grob fahrlässig verursacht ist.
Das wirft die schwierige Frage auf, wann "Kenntnis" einer Behörde gegeben ist oder unter welchen Umständen sie sich zurechnen lassen muss, sie habe ihre Unkenntnis "selbst verschuldet".
Wann beruht eine Unkenntnis der Behörde auf grober Fahrlässigkeit?
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.11.06 - VI ZR 196/05 - betrifft nur die Frage, wer in einer Behörde Kenntnis haben muss, damit die Verjährung beginnt.
Abgesehen davon, dass die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs immer wieder kritisiert wurde, stellen sich nach dem neuen Verjährungsrecht weitere Fragen.
Denn nun beginnt die Verjährungsfrist schon dann, wenn eine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Was die Voraussetzungen dafür im einzelnen sind, war lange Zeit noch nicht durch Gerichte entschieden.
Es wird die Meinung vertreten, dass grobe Fahrlässigkeit gegeben sein kann, wenn die Behörde nahe liegende organisatorische Maßnahmen nicht getroffen hat, die einen Informationsfluss hätten gewährleisten können. In einer Sache, die wir vor dem Verwaltungsgericht Hamburg verhandelt haben, ohne dass es letztlich zu einem Urteil kam, wurde immerhin die Meinung diskutiert, dass es auch auf ein solches Verschulden hindeuten könne, wenn die Behörde es zum Beispiel unterlässt, in ein Abrechnungsprogramm (PAISY) simpelste Plausibilitätsprüfungen einzubauen.
Inzwischen gibt es Rechtsprechung aus dem Bereich Hamburg, die das verbindlich geklärt haben dürfte.
Wir möchten künftig eventuell aber auch die Tatsache noch einmal in das Blickfeld rücken, dass die Hansestadt sich intern durchaus regelmäßige Überprüfungen "verordnet" hat, dies auch im Zusammenhang mit bestimmten Regeln der Bilanzierung.
Bitte beachten Sie, dass der Erlass eines Verwaltungsakts, also eines Rückforderungsbescheids, die weitere Verjährung nach Maßgabe des § 53 VwVfG hemmt.