Rückforderung von Bezügen: Verjährungsfragen
Die Verjährung ist unter Umständen abhängig davon, wann die rückfordernde Behörde Kenntnis von der Möglichkeit der Rückforderung hätte erlangen können.
Uns Juristen bewegt aber seit einiger Zeit noch eine ganz andere Frage, die Ihnen vielleicht weltfremd vorkommen mag.
Nehmen wir an, Sie erhalten 30 Jahre lange zu hohe Versorgungsbezüge, was die Behörde von Anfang an hätte bemerken müssen.
Nun denkt man, die Verjährung beginnt wahrscheinlich für jeden einzelnen monatlichen Betrag dann, wann er ausgezahlt wurde. So könnte nur jeweils für drei Jahre zurückgefordert werden.
Hat die Behörde, die von Ihnen Bezüge zurückfordert, aber (ausnahmsweise?) schlaue Juristen, dann werden diese sagen: Nein, unser Rückforderungsanspruch ist erst entstanden, als wir einen Rückforderungsbescheid erlassen haben. Und vorher kann auch eine Verjährung nicht beginnen, da noch gar kein durchsetzbarer Anspruch bestand.
Ein Anspruch kann nicht verjähren, bevor er überhaupt entstanden ist.
Zu hoch für Sie? Uns Juristen bewegt diese Frage und wir stritten uns heftig.
Bis das Bundesverwaltungsgericht sich am 15.11.16 noch einmal dazu geäußert hat:
Das Bundesverwaltungsgericht verhandelte die Sache BVerwG 2 C 9.15 am
15.11.16
Verjährungsbeginn für die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge
Hat die Versorgungsbehörde konkrete Anhaltspunkte für rentenrechtliche (Vorbeschäftigungs-) Zeiten des Beamten, muss der Dienstherr vor der Festsetzung des Ruhegehalts beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nachfragen, ob eine Rente bezogen wird oder ein Rentenanspruch besteht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der Kläger ist ein Ruhestandsbeamter, der vor seiner Verbeamtung Tarifangestellter war. Mit Eintritt in den Altersruhestand im Jahre 2006 beantragte er, obgleich von der gesetzlichen Rentenversicherung und vom Dienstherrn zu - bei der Beamtenversorgung zu berücksichtigenden - Rentenansprüchen befragt, nicht die ihm zustehende Rente. Auf die erst im Jahre 2010 ergangene Nachfrage des Dienstherrn bei der Rentenversicherung teilte diese mit, der Kläger habe seit 2006 eine Rentenanwartschaft. Daraufhin forderte der Dienstherr überzahlte Versorgungsbezüge für die Jahre 2006 bis 2010 zurück.
Die dagegen vom Kläger gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass bei einem Anspruch auf Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge wegen nachträglicher Anwendung von Ruhensvorschriften die Verjährungsfrist erst mit der Bekanntgabe eines Ruhensbescheids gegenüber dem Versorgungsempfänger in Lauf gesetzt wird. Diese Frist sei hier nicht abgelaufen. Das Bundesverwaltungsgericht hat den angefochtenen Rückforderungsbescheid und die Urteile der Vorinstanzen teilweise aufgehoben und die Revision im Übrigen zurückgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge richtet sich gemäß § 52 Abs. 2 Beamtenversorgungs-gesetz nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Die regelmäßige Verjährungsfrist für solche Rückforderungsansprüche des Dienstherrn gegen den Beamten beträgt drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Dienstherr von den den Rückforderungsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder grob fahrlässig nicht erlangt hat. Im Fall des Klägers ruht sein Versorgungsanspruch in Höhe des ihm zustehenden, aber von ihm nicht beantragten Rentenzahlbetrags monatlich fortlaufend ab dem Zeitpunkt der ersten Überzahlung (Februar 2006), ohne dass es auf einen Ruhensbescheid ankommt. Da der Dienstherr aufgrund der ihm bekannten beruflichen Biographie des Klägers bereits zum Zeitpunkt der Festsetzung der Versorgungsbezüge um dessen rentenrechtlich relevante Zeiten - hier: deutlich mehr als fünf Jahre - wusste, hätte er vor dieser Festsetzung eine Rentenauskunft beim gesetzlichen Rentenversicherungsträger einholen müssen. Indem er dies zunächst (2006) unterlassen und erst 2010 nachgeholt hat, hat er grob fahrlässig gehandelt. Das hat zur Folge, dass der Rückforderungsanspruch für das Jahr 2006 verjährt ist. Die für die Jahre 2007 bis 2010 geltend gemachte Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge ist hingegen nicht zu beanstanden.
Verjährungsbeginn für die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge
Hat die Versorgungsbehörde konkrete Anhaltspunkte für rentenrechtliche (Vorbeschäftigungs-) Zeiten des Beamten, muss der Dienstherr vor der Festsetzung des Ruhegehalts beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nachfragen, ob eine Rente bezogen wird oder ein Rentenanspruch besteht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der Kläger ist ein Ruhestandsbeamter, der vor seiner Verbeamtung Tarifangestellter war. Mit Eintritt in den Altersruhestand im Jahre 2006 beantragte er, obgleich von der gesetzlichen Rentenversicherung und vom Dienstherrn zu - bei der Beamtenversorgung zu berücksichtigenden - Rentenansprüchen befragt, nicht die ihm zustehende Rente. Auf die erst im Jahre 2010 ergangene Nachfrage des Dienstherrn bei der Rentenversicherung teilte diese mit, der Kläger habe seit 2006 eine Rentenanwartschaft. Daraufhin forderte der Dienstherr überzahlte Versorgungsbezüge für die Jahre 2006 bis 2010 zurück.
Die dagegen vom Kläger gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass bei einem Anspruch auf Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge wegen nachträglicher Anwendung von Ruhensvorschriften die Verjährungsfrist erst mit der Bekanntgabe eines Ruhensbescheids gegenüber dem Versorgungsempfänger in Lauf gesetzt wird. Diese Frist sei hier nicht abgelaufen. Das Bundesverwaltungsgericht hat den angefochtenen Rückforderungsbescheid und die Urteile der Vorinstanzen teilweise aufgehoben und die Revision im Übrigen zurückgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge richtet sich gemäß § 52 Abs. 2 Beamtenversorgungs-gesetz nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Die regelmäßige Verjährungsfrist für solche Rückforderungsansprüche des Dienstherrn gegen den Beamten beträgt drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Dienstherr von den den Rückforderungsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder grob fahrlässig nicht erlangt hat. Im Fall des Klägers ruht sein Versorgungsanspruch in Höhe des ihm zustehenden, aber von ihm nicht beantragten Rentenzahlbetrags monatlich fortlaufend ab dem Zeitpunkt der ersten Überzahlung (Februar 2006), ohne dass es auf einen Ruhensbescheid ankommt. Da der Dienstherr aufgrund der ihm bekannten beruflichen Biographie des Klägers bereits zum Zeitpunkt der Festsetzung der Versorgungsbezüge um dessen rentenrechtlich relevante Zeiten - hier: deutlich mehr als fünf Jahre - wusste, hätte er vor dieser Festsetzung eine Rentenauskunft beim gesetzlichen Rentenversicherungsträger einholen müssen. Indem er dies zunächst (2006) unterlassen und erst 2010 nachgeholt hat, hat er grob fahrlässig gehandelt. Das hat zur Folge, dass der Rückforderungsanspruch für das Jahr 2006 verjährt ist. Die für die Jahre 2007 bis 2010 geltend gemachte Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge ist hingegen nicht zu beanstanden.
Wann ist die Unkenntnis der Behörde ⁄ grob fahrlässig verursacht?