Rückforderung von Bezügen - Annäherung an die rechtliche Problematik
Häufig erhalten wir Anfragen von Beamten und Beamtinnen, denen ihr Dienstherr mitgeteilt hat, er wolle Beträge (aus Besoldung, Versorgung oder z. B. Beihilfe, Reisekostenerstattung) zurückfordern, weil es irrtümlich zu einer Überzahlung gekommen sei.
Dabei geht es teils um kleine Beträge (eine trotz Teilzeitbeschäftigung in voller Höhe weitergezahlte Zulage summiert sich zu 1.200,00 € auf; für wenige Monate wurde zu hoher Familienzuschlag gezahlt), teils aber auch um beachtliche Summen (der geschiedene Pensionär, der seit 15 Jahren zu Unrecht Familienzuschlag bezog, weil ihn keine Unterhaltspflicht mehr traf, soll 35.000,00 € zurückzahlen).
Es gibt mehrere gesetzliche Grundlagen für einen Rückforderungsanspruch des Dienstherrn
Ein Rückforderungsanspruch des Dienstherrn gegen den Beamten kann sich je nach dem Umständen des Einzelfalles aus verschiedenen Anspruchsgrundlagen ergeben.Wer seinen Dienstherrn täuscht und ihn betrügt, wer falsche Angaben macht und dadurch eine höhere Besoldung erwirkt, aber vielleicht auch derjenige, der Veränderungen nicht anzeigt, kann sich einem Schadensersatzanspruch ausgesetzt sehen.
Eine solche Fallgestaltung ist aber eher selten. Wir lassen sie hier außer Betracht. In solchen Fällen können Strafrecht und Disziplinarrecht ins Spiel kommen - dann kann sogar der Beamtenstatus gefährdet sein.
Meistens geht es um Fälle, in denen dem Beamten nicht einmal bewusst war, dass er zuviel erhielt.
Da er aber mehr erhalten hat, als ihm zustand, ist er zu Unrecht bereichert.
Das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung im BGB
In der Vielzahl der Fälle verfolgt der Dienstherr den (Rückzahlungs-) Anspruch, der sich nach den im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen Regeln über die "ungerechtfertigte Bereicherung" richtet.Bitte setzen Sie sich in diesen Fällen mit dem Dienstherrn möglichst gelassen, zumindest aber nervenstark auseinander. Es geht nicht um Vorwürfe der einen Seite gegen die andere, sondern um einen gerechten Ausgleich der beiderseitigen Interessen.
Die Begriffe, die Ihnen begegnen, werden Ihnen vielleicht ein wenig grob vorkommen, aber es ist die Sprache des Gesetzes, wenn von "ungerechtfertigter Bereicherung" oder "grober Fahrlässigkeit" die Rede ist.
Die Verweisung auf das BGB ergibt sich für Bundesbeamte zum Beispiel aus ...
§ 12 Bundesbesoldungsgesetz: Rückforderung von Bezügen
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge ... mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) ... (4) (betreffen Geldleistungen nach dem Tode des Beamten)
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge ... mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) ... (4) (betreffen Geldleistungen nach dem Tode des Beamten)