Schwerbehinderung und beamtenrechtliche Eignung
Auch im Beamtenrecht kann es nicht nur um Eignung und Leistung gehen. Benachteiligungen sind auszugleichen, Diskriminierungen ist zu begegnen.
In diesem Zusammenhang mussten die Beamtenrechtler in den letzten Jahren etwas dazulernen, da es insbesondere europarechtliche Regelungen zu beachten gilt.
Aber auch die Bundesrepublik hat natürlich ihre Gesetze modernisiert. Hier geht es um das AGG.
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 03.03.11 - BVerwG 5 C 15.10 und 16.10 -
(aus der Pressemitteilung des BVerwG)
BVerwG 5 C 15.10 - Urteil vom 03.03.2011
Entschädigung wegen Diskriminierung im Bewerbungsverfahren als Richterin
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass einer schwerbehinderten Bewerberin um ein Richteramt in Baden-Württemberg und in Bayern jeweils eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zusteht, weil sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Die Verfahren wurden wegen fehlender Feststellungen zur angemessenen Höhe der Entschädigung an den Verwaltungsgerichtshof Mannheim und an den Verwaltungsgerichtshof München zurückverwiesen.
Die 1967 geborene Klägerin hatte nach längeren Zeiten der Berufstätigkeit Rechtswissenschaft studiert. Das Erste und Zweite Juristische Staatsexamen hat sie jeweils mit der Gesamtnote "befriedigend" bestanden. Im Jahr 2007 bewarb sie sich in Baden-Württemberg und Bayern erfolglos um Einstellung in den höheren Justizdienst als Richterin. Sie wurde in beiden Ländern nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, weil sie - so das Baden-Württembergische Justizministerium und das Bayerische Arbeitsministerium - mit ihren Examensnoten das Anforderungsprofil nicht erfülle. Die Klägerin forderte daraufhin eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§ 15 Abs. 2 AGG 1). Der öffentliche Arbeitgeber habe sie aufgrund ihrer Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen. Das Unterbleiben der Einladung lasse vermuten, dass er sie wegen ihrer Behinderung benachteiligt habe. Ihre beiden auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von maximal drei Monatsgehältern (jeweils etwa 12 000 €) gerichteten Klagen haben die Vorinstanzen abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim sowie des Verwaltungsgerichtshofs München aufgehoben und die Verfahren zur Klärung der angemessenen Höhe einer von den beklagten Ländern zu zahlenden Entschädigung zurückverwiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf eine Entschädigung, weil sie entgegen der gesetzlichen Verpflichtung öffentlicher Arbeitgeber (nach § 82 Satz 2 und 3 SGB Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -SGB IX - 2) nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde.
Der öffentliche Arbeitgeber ist verpflichtet, schwerbehinderte Menschen, die sich um eine freie Stelle bewerben, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Diese Einladung darf nach dem Gesetz nur dann unterbleiben, wenn die fachliche Eignung des schwerbehinderten Bewerbers offensichtlich fehlt. Der Dienstherr darf neben einer nachgewiesenen beruflichen Qualifikation auf Examensnoten nur abstellen, wenn er ein bestimmtes Notenniveau vorab und bindend in einem Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle festgelegt hat. Das war nach den Feststellungen der Verwaltungsgerichtshöfe im Jahr 2007 für Richterstellen weder in Baden-Württemberg noch in Bayern der Fall. Danach war es rechtswidrig, die Klägerin, die mit dem Zweiten Staatsexamen unstreitig die Befähigung zum Richteramt erworben hat, nicht zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Dies begründet (nach § 22 AGG3) die gesetzliche Vermutung dafür, dass die Klägerin durch Vorenthaltung der gesetzlichen Besserstellung benachteiligt wurde. Diese verbotene Diskriminierung im Einstellungsverfahren verpflichtet zu einer Entschädigung auch dann, wenn die Klägerin im Ergebnis bei benachteiligungsfreier Auswahl wegen ihrer Noten nicht eingestellt worden wäre.
Die Verwaltungsgerichtshöfe haben aus ihrer abweichenden Sicht folgerichtig keine Feststellungen zur Höhe einer angemessenen, nach dem Gesetz auf höchstens drei Monatsgehälter beschränkte Entschädigung getroffen. Deshalb konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend selbst über die Entschädigungssumme entscheiden.
1 § 15 AGG Entschädigung und Schadensersatz
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
2 § 82 SGB IX Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber
Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 73). Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Einer Integrationsvereinbarung nach § 83 bedarf es nicht, wenn für die Dienststellen dem § 83 entsprechende Regelungen bereits bestehen und durchgeführt werden.
3 § 22 AGG Beweislast
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
(aus der Pressemitteilung des BVerwG)
BVerwG 5 C 15.10 - Urteil vom 03.03.2011
Entschädigung wegen Diskriminierung im Bewerbungsverfahren als Richterin
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass einer schwerbehinderten Bewerberin um ein Richteramt in Baden-Württemberg und in Bayern jeweils eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zusteht, weil sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Die Verfahren wurden wegen fehlender Feststellungen zur angemessenen Höhe der Entschädigung an den Verwaltungsgerichtshof Mannheim und an den Verwaltungsgerichtshof München zurückverwiesen.
Die 1967 geborene Klägerin hatte nach längeren Zeiten der Berufstätigkeit Rechtswissenschaft studiert. Das Erste und Zweite Juristische Staatsexamen hat sie jeweils mit der Gesamtnote "befriedigend" bestanden. Im Jahr 2007 bewarb sie sich in Baden-Württemberg und Bayern erfolglos um Einstellung in den höheren Justizdienst als Richterin. Sie wurde in beiden Ländern nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, weil sie - so das Baden-Württembergische Justizministerium und das Bayerische Arbeitsministerium - mit ihren Examensnoten das Anforderungsprofil nicht erfülle. Die Klägerin forderte daraufhin eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§ 15 Abs. 2 AGG 1). Der öffentliche Arbeitgeber habe sie aufgrund ihrer Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen. Das Unterbleiben der Einladung lasse vermuten, dass er sie wegen ihrer Behinderung benachteiligt habe. Ihre beiden auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von maximal drei Monatsgehältern (jeweils etwa 12 000 €) gerichteten Klagen haben die Vorinstanzen abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim sowie des Verwaltungsgerichtshofs München aufgehoben und die Verfahren zur Klärung der angemessenen Höhe einer von den beklagten Ländern zu zahlenden Entschädigung zurückverwiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf eine Entschädigung, weil sie entgegen der gesetzlichen Verpflichtung öffentlicher Arbeitgeber (nach § 82 Satz 2 und 3 SGB Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -SGB IX - 2) nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde.
Der öffentliche Arbeitgeber ist verpflichtet, schwerbehinderte Menschen, die sich um eine freie Stelle bewerben, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Diese Einladung darf nach dem Gesetz nur dann unterbleiben, wenn die fachliche Eignung des schwerbehinderten Bewerbers offensichtlich fehlt. Der Dienstherr darf neben einer nachgewiesenen beruflichen Qualifikation auf Examensnoten nur abstellen, wenn er ein bestimmtes Notenniveau vorab und bindend in einem Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle festgelegt hat. Das war nach den Feststellungen der Verwaltungsgerichtshöfe im Jahr 2007 für Richterstellen weder in Baden-Württemberg noch in Bayern der Fall. Danach war es rechtswidrig, die Klägerin, die mit dem Zweiten Staatsexamen unstreitig die Befähigung zum Richteramt erworben hat, nicht zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Dies begründet (nach § 22 AGG3) die gesetzliche Vermutung dafür, dass die Klägerin durch Vorenthaltung der gesetzlichen Besserstellung benachteiligt wurde. Diese verbotene Diskriminierung im Einstellungsverfahren verpflichtet zu einer Entschädigung auch dann, wenn die Klägerin im Ergebnis bei benachteiligungsfreier Auswahl wegen ihrer Noten nicht eingestellt worden wäre.
Die Verwaltungsgerichtshöfe haben aus ihrer abweichenden Sicht folgerichtig keine Feststellungen zur Höhe einer angemessenen, nach dem Gesetz auf höchstens drei Monatsgehälter beschränkte Entschädigung getroffen. Deshalb konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend selbst über die Entschädigungssumme entscheiden.
1 § 15 AGG Entschädigung und Schadensersatz
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
2 § 82 SGB IX Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber
Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 73). Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Einer Integrationsvereinbarung nach § 83 bedarf es nicht, wenn für die Dienststellen dem § 83 entsprechende Regelungen bereits bestehen und durchgeführt werden.
3 § 22 AGG Beweislast
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.