Beamtenrechtliche Eignung und Schwerbehinderung
Zu der Frage, ob und in wie weit bei einer anerkannten Schwerbehinderung die Anforderungen zu senken sind, die sonst an die gesundheitliche Eignung von Beamten gestellt werden, gibt es verschiedene Auffassungen.
Eine seinerzeit durchaus fortschrittlich zu nennende Auffassung vertrat das VG Mainz 2004 in einem Fall an, in dem eine schwerbehinderte Angestellte (GdB 70) ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis anstrebte.
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 22.09.04 - 7 K 623 / 04
Leitsatz in NVwZ-RR 2005, 347
1. Ein Schwerbehinderter im Sinne vom § 68 SGB IX weist die für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis erforderliche gesundheitliche Eignung dann auf, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren - gerechnet ab Antrag auf Verbeamtung bzw. Entscheidung des Dienstherrn auf Übernahme eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis - mit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit voraussichtlich nicht zu rechnen ist.
2. Zum Verhältnis einer amtsärztlichen zu einer privatärztlichen Stellungnahme.
Die mit einem Grad der Behinderung von 70 als Schwerbehinderte anerkannte Klägerin ist Angestellte im Dienste des Landes Rheinland-Pfalz. Ihren Antrag auf Verbeamtung lehnte das Land unter Hinweis auf die amtsärztliche Stellungnahme ab. Der Amtsarzt hatte sich auf Grund des Krankheitsbildes der Klägerin nicht in der Lage gesehen zu prognostizieren, ob diese in einem Zeitraum von fünf Jahren voraussichtlich dienstfähig bleiben werde.
Die Richter haben die gesundheitliche Eignung der Klägerin bejaht.
Einerseits dürften Schwerbehinderte nicht benachteiligt werden; andererseits müsse im Interesse sparsamer öffentlicher Haushaltsführung vermieden werden, Beamte einzustellen, bei denen schon im Einstellungszeitpunkt zu erwarten sei, dass alsbald ein Versorgungsfall eintreten werde. Von daher sei nicht zu beanstanden, wenn das Land die Verbeamtung eines Schwerbehinderten davon abhängig mache, ob mit dessen vorzeitiger Dienstunfähigkeit in den nächsten fünf Jahren zu rechnen sei.
Für die erforderliche medizinische Prognose könne auch grundsätzlich auf die Stellungnahme des Amtsarztes abgestellt werden, da bei diesem besonderer Sachverstand bei der Frage nach der Dienstfähigkeit zu unterstellen sei. Im Falle der Klägerin sei aber ausnahmsweise die amtsärztliche Stellungnahme nicht maßgeblich. Die Klägerin habe nämlich zwei fachärztliche Gutachten vorgelegt, in denen ihr ein voraussichtlich günstiger Krankheitsverlauf und der Erhalt der Dienstfähigkeit jedenfalls für den hier fraglichen Fünfjahreszeitraum prognostiziert werden. Diese Aussagen hätten mehr Gewicht als die des Amtsarztes, der sich nicht in der Lage gesehen habe die gesundheitliche Entwicklung der Klägerin einzuschätzen.
Leitsatz in NVwZ-RR 2005, 347
1. Ein Schwerbehinderter im Sinne vom § 68 SGB IX weist die für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis erforderliche gesundheitliche Eignung dann auf, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren - gerechnet ab Antrag auf Verbeamtung bzw. Entscheidung des Dienstherrn auf Übernahme eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis - mit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit voraussichtlich nicht zu rechnen ist.
2. Zum Verhältnis einer amtsärztlichen zu einer privatärztlichen Stellungnahme.
Die mit einem Grad der Behinderung von 70 als Schwerbehinderte anerkannte Klägerin ist Angestellte im Dienste des Landes Rheinland-Pfalz. Ihren Antrag auf Verbeamtung lehnte das Land unter Hinweis auf die amtsärztliche Stellungnahme ab. Der Amtsarzt hatte sich auf Grund des Krankheitsbildes der Klägerin nicht in der Lage gesehen zu prognostizieren, ob diese in einem Zeitraum von fünf Jahren voraussichtlich dienstfähig bleiben werde.
Die Richter haben die gesundheitliche Eignung der Klägerin bejaht.
Einerseits dürften Schwerbehinderte nicht benachteiligt werden; andererseits müsse im Interesse sparsamer öffentlicher Haushaltsführung vermieden werden, Beamte einzustellen, bei denen schon im Einstellungszeitpunkt zu erwarten sei, dass alsbald ein Versorgungsfall eintreten werde. Von daher sei nicht zu beanstanden, wenn das Land die Verbeamtung eines Schwerbehinderten davon abhängig mache, ob mit dessen vorzeitiger Dienstunfähigkeit in den nächsten fünf Jahren zu rechnen sei.
Für die erforderliche medizinische Prognose könne auch grundsätzlich auf die Stellungnahme des Amtsarztes abgestellt werden, da bei diesem besonderer Sachverstand bei der Frage nach der Dienstfähigkeit zu unterstellen sei. Im Falle der Klägerin sei aber ausnahmsweise die amtsärztliche Stellungnahme nicht maßgeblich. Die Klägerin habe nämlich zwei fachärztliche Gutachten vorgelegt, in denen ihr ein voraussichtlich günstiger Krankheitsverlauf und der Erhalt der Dienstfähigkeit jedenfalls für den hier fraglichen Fünfjahreszeitraum prognostiziert werden. Diese Aussagen hätten mehr Gewicht als die des Amtsarztes, der sich nicht in der Lage gesehen habe die gesundheitliche Entwicklung der Klägerin einzuschätzen.