Entlassung aus Beamtenverhältnis auf Widerruf: Polizeibeamter
OVG Koblenz, Beschluss vom 29.09.99 - 2 B 11779 / 99 -
Wer dazu neigt, unter Alkoholeinfluss aggressiv zu werden und andere körperlich zu misshandeln, kann für den Polizeidienst ungeeignet sein. Ein Beamter auf Widerruf kann unter dieser Voraussetzung aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden.
Sachverhalt:
Der Antragsteller, Kommissaranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf, nahm bei der Geburtstagsfeier eines Kollegen Alkohol zu sich und wurde ausfallend. Als er aufgefordert wurde, die Feier zu verlassen, schlug er unvermittelt zu und verletzte einen Kollegen und die Ehefrau eines anderen Beamten erheblich.
Daraufhin wurde er aus dem Vorbereitungsdienst entlassen. Der Widerspruchsbescheid, der den Sofortvollzug anordnete, stützt sich zusätzlich auf zwei ähnlich gelagerte Vorfälle aus früherer Zeit, die nachträglich bekannt wurden.
Der entlassene Beamte erhob Klage und stellte einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage blieb in zwei Instanzen erfolglos.
Aus den Gründen:
Rechtsgrundlage für die Entlassung ist § 42 I RhPfBG, wonach ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden kann. Zwar schränkt § 42 II RhPfBG diesen Grundsatz dahin ein, dass im Vorbereitungsdienst dem Beamten Gelegenheit gegeben werden soll, diesen Dienst abzuleisten und die Laufbahnprüfung abzulegen. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass die Entlassung aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis schon vor Teilnahme an der erstrebten Laufbahnprüfung sachgerecht ist, wenn begründete Zweifel an der persönlichen Eignung für die betreffende Laufbahn bestehen (BVerwGE 62, 267 ff.).
Die Garantie der Ausbildungsfreiheit (Art. 12 I GG) wird dadurch nicht verletzt; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ausbildung lediglich auf den Polizeiberuf zielt, also nicht den Charakter einer allgemeinen Ausbildung hat.
Für den Polizeidienst kommt diese Rechtslage auch in § 11 I RhPfPolVO zum Ausdruck; danach wird entlassen, wer sich während der Fachhochschulausbildung auf Grund seiner Persönlichkeit als für den Polizeidienst nicht geeignet erweist.
Auf dieser Grundlage hat das VG die Entlassungsverfügung zu Recht als offensichtlich rechtmäßig bezeichnet.
....
Ernstliche Zweifel bestehen auch insoweit nicht, als das VG in materieller Hinsicht die Entlassungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig beurteilt hat. Nach Aktenlage ist eindeutig, dass der Antragsteller bei den drei im Widerspruchsbescheid näher beschriebenen Vorfällen in den Jahren 1994, 1995 und 1998 - jeweils in alkoholisiertem Zustand - andere Menschen in ungewöhnlich aggressiver Weise körperlich misshandelt und erheblich verletzt hat. Die Folgerung, dass ihm vor diesem Hintergrund für einen Polizeibeamten unabdingbare charakterliche Eigenschaften fehlen, ist für den Senat nachvollziehbar, zumal angesichts der Gleichartigkeit der Geschehensabläufe von persönlichkeitsfremden Entgleisungen keine Rede sein kann.
Wer dazu neigt, unter Alkoholeinfluss aggressiv zu werden und andere körperlich zu misshandeln, kann für den Polizeidienst ungeeignet sein. Ein Beamter auf Widerruf kann unter dieser Voraussetzung aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden.
Sachverhalt:
Der Antragsteller, Kommissaranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf, nahm bei der Geburtstagsfeier eines Kollegen Alkohol zu sich und wurde ausfallend. Als er aufgefordert wurde, die Feier zu verlassen, schlug er unvermittelt zu und verletzte einen Kollegen und die Ehefrau eines anderen Beamten erheblich.
Daraufhin wurde er aus dem Vorbereitungsdienst entlassen. Der Widerspruchsbescheid, der den Sofortvollzug anordnete, stützt sich zusätzlich auf zwei ähnlich gelagerte Vorfälle aus früherer Zeit, die nachträglich bekannt wurden.
Der entlassene Beamte erhob Klage und stellte einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage blieb in zwei Instanzen erfolglos.
Aus den Gründen:
Rechtsgrundlage für die Entlassung ist § 42 I RhPfBG, wonach ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden kann. Zwar schränkt § 42 II RhPfBG diesen Grundsatz dahin ein, dass im Vorbereitungsdienst dem Beamten Gelegenheit gegeben werden soll, diesen Dienst abzuleisten und die Laufbahnprüfung abzulegen. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass die Entlassung aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis schon vor Teilnahme an der erstrebten Laufbahnprüfung sachgerecht ist, wenn begründete Zweifel an der persönlichen Eignung für die betreffende Laufbahn bestehen (BVerwGE 62, 267 ff.).
Die Garantie der Ausbildungsfreiheit (Art. 12 I GG) wird dadurch nicht verletzt; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ausbildung lediglich auf den Polizeiberuf zielt, also nicht den Charakter einer allgemeinen Ausbildung hat.
Für den Polizeidienst kommt diese Rechtslage auch in § 11 I RhPfPolVO zum Ausdruck; danach wird entlassen, wer sich während der Fachhochschulausbildung auf Grund seiner Persönlichkeit als für den Polizeidienst nicht geeignet erweist.
Auf dieser Grundlage hat das VG die Entlassungsverfügung zu Recht als offensichtlich rechtmäßig bezeichnet.
....
Ernstliche Zweifel bestehen auch insoweit nicht, als das VG in materieller Hinsicht die Entlassungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig beurteilt hat. Nach Aktenlage ist eindeutig, dass der Antragsteller bei den drei im Widerspruchsbescheid näher beschriebenen Vorfällen in den Jahren 1994, 1995 und 1998 - jeweils in alkoholisiertem Zustand - andere Menschen in ungewöhnlich aggressiver Weise körperlich misshandelt und erheblich verletzt hat. Die Folgerung, dass ihm vor diesem Hintergrund für einen Polizeibeamten unabdingbare charakterliche Eigenschaften fehlen, ist für den Senat nachvollziehbar, zumal angesichts der Gleichartigkeit der Geschehensabläufe von persönlichkeitsfremden Entgleisungen keine Rede sein kann.
Theoretisch ist damit nur entschieden, dass die aufschiebende Wirkung der Klage des Entlassenen nicht hergestellt wird, dass also die Entlassung vorläufig vollzogen werden darf, obwohl das Klagverfahren noch anhängig ist.
Der entlassene Beamte kann das Klagverfahren weiter betreiben.
Tatsächlich ist aber die Entscheidung des Gerichts oft schon ein Fingerzeig im Hinblick auf das zu erwartende Ergebnis des Klagverfahrens.
Zu den Rechtsgrundlagen nach den Änderungen in 2009, ...
... ohne auf das der Entscheidung zugrunde liegende, spezielle Landesbeamtengesetz Rücksicht zu nehmen:§ 23 Beamtenstatusgesetz, hier nur Absatz 4:
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden.
Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden.
Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.