Entlassung einer Polizeibeamtin auf Probe wegen außerdienstlicher Straftat
Straftaten im Dienst machen sich nicht besonders gut, wenn es darum geht, dass die Eignung für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit zu prüfen ist.
Aber auch außerdienstlich begangene Straftaten gefährden den Status der Probebeamten.
Dem nachfolgenden Fall liegt zugrunde, dass eine Polizeibeamtin auf Probe dem mit der Trennung von einem Kollegen nicht fertig wurde und daraufhin Kfz des Kollegen und seiner Ehefrau beschädigte.
Der Familienrechtler würde sagen: Na ja, nach aller Lebenserfahrung passiert so etwas eben in einer gewissen Zahl von Fällen, oft aus einer gewissen Verzweiflung heraus.
Das OVG Schleswig sieht die Sache hingegen wesentlich strenger.
Es verweist in Randnummer 6 auf eine Disziplinarrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die in der Anwaltschaft auf Kritik stößt, weil das Konzept nicht unbedingt überzeugt, an die für die verschiedenen Straftaten vorgesehenen Höchststrafen bestimmte Regeln abzuleiten, die man aber kennen sollte, weil sie derzeit im Zweifel "das letzte Wort" in Verfahren dieser Art ist.
Und ergänzend hebt das OVG in Randnummer 7 die anscheinend auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts immer stärker betonte Auffassung hervor, dass Polizeibeamte auch in ihrem außerdienstlichen Verhalten ganz besonderen Anforderungen entsprechen müssen.
Die betroffene Polizeibeamtin kann im Hauptsacheverfahren (Widerspruch, ggf. dreistufiges Klagverfahren) ihre Position weiter vertreten. Aber sie wird während des jahrelangen Streits nicht arbeiten dürfen und keine Bezüge erhalten.
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.03.20 - 2 MB 15/19 -
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 16.10.19 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.737,52 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.10.19 ist unbegründet. ...
2
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin – einer Polizeiobermeisterin (Besoldungsgruppe A 8) auf Probe im Dienste des Antragsgegners –, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners wegen fehlender charakterlicher Eignung wiederherzustellen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
3
Anders als das Verwaltungsgericht wegen des zum Beschlusszeitpunkt gegen die Antragstellerin noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens angenommen hat, ist die Entlassungsverfügung nach der insoweit im Eilverfahren ausreichenden summarischen Prüfung (vgl. für das vorläufige Dienstenthebungsverfahren nach § 38 BDG: Beschluss des Senats vom 29.01.18 – 14 MB 3/17 –, juris, Rn. 4) nicht nur nicht offensichtlich rechtswidrig, sondern voraussichtlich offensichtlich rechtmäßig.
Denn zwischenzeitlich ist Anklage gegen die Antragstellerin wegen Sachbeschädigung mit nicht unbeträchtlichen Sachschäden in zwei Fällen, und zwar zulasten ihres Kollegen, mit dem sie eine Affäre hatte, und dessen Ehefrau erhoben worden.
Vor diesem Hintergrund ist die im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung durch die Erfolgsaussichten des im Hauptsacheverfahren erhobenen Rechtsbehelfs mittlerweile sogar dahingehend indiziert, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug die privaten Interessen der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt. Vor diesem Hintergrund ist damit zugleich auch die damit verbundene Ansehensschädigung des Dienstherrn gegeben und es kommt im Weiteren nicht darauf an, ob eine weitere nicht zu befürchten ist, wenn die Antragstellerin auf einer anderen Polizeidienststelle eingesetzt wird.
4
Rechtsgrundlage für die Entlassungsverfügung vom 25.07.19 ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG iVm § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBG. Hiernach können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Hierzu bestimmt § 19 Abs. 3 Satz 2 LBG, dass für die Feststellung der Bewährung ein strenger Maßstab gilt.
5
Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für diese Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen vermieden worden sind (stRspr vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.01 – 2 A 5.00 –, juris, Rn. 15). Ob im Hinblick auf den nun geltenden „strengen Maßstab“ sich die Anforderungen an die Bewährungsfeststellung geändert haben (so die Gesetzesbegr. in LT-Dr. 16/2306), kann dahinstehen. Denn die Antragstellerin hat sich bereits gemessen an den dargestellten Maßstäben nicht bewährt.
Insoweit hat der Antragsgegner zu Recht mit Blick auf das gegen die Antragstellerin eingeleitete Strafverfahren unabhängig von dessen Ausgang sowie mit Blick auf ihr - der Antragstellerin - Verhalten bei der Durchsuchung ihrer Wohnung (teilweises Entziehen durch Flucht, um ein Tatwerkzeug beiseitezuschaffen) angenommen, dass erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin bestehen. Dagegen ist nichts zu erinnern.
6
Bereits die der Antragstellerin mit der Anklageschrift vorgeworfenen Sachbeschädigungen in zwei Fällen, immerhin Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht sind (vgl. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Disziplinarrecht, wonach bei einem Strafrahmen für eine außerdienstlich begangene Straftat bei bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe für das damit zugleich verwirklichte Dienstvergehen bei einem hinreichenden Dienstbezug der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reicht: BVerwG, Beschluss vom 08.06.17 – 2 B 15.17 –, juris Rn. 10 m.w.N.), zeigen erhebliche charakterliche Mängel der Antragstellerin auf.
Hinzu kommt das für eine Polizeibeamtin inakzeptable entferntere Nachtatverhalten anlässlich der Durchsuchung ihrer Wohnung, bei der die Antragstellerin sich kurzzeitig durch Flucht entfernte, um Beweismaterial – eine Lacksprühdose, die später in der Regenrinne unterhalb der Dachluke des Mehrfamilienhauses gefunden worden ist – beiseitezuschaffen. Die Antragstellerin bestreitet ihr Verhalten auch nicht, begründet es jedoch mit einer Panikreaktion auf die von ihr bestrittenen Tatvorwürfe. Dies führt aber zu keiner anderen Wertung.
7
Außerdienstlich begangene Straftaten gegen das Eigentum lassen Rückschlüsse auf die dienstliche Vertrauenswürdigkeit von Polizeibeamten zu. Dies gilt für das Beiseiteschaffen von Beweismitteln erst Recht. Zugleich begründen sie Zweifel an der charakterlichen Eignung des Polizeibeamten. Denn gerade Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen, weshalb sie in der Öffentlichkeit generell eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung genießen und daher von ihnen bestimmte Charaktereigenschaften, wie insbesondere Rechtstreue erwartet werden. Besteht das außerdienstliche Fehlverhalten eines Polizeibeamten daher in der Begehung einer Vorsatztat gegen das Eigentum, beeinträchtigt dies das berufserforderliche Vertrauen in besonderem Maße und zwar unabhängig davon, ob er auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war oder ist (vgl. zum Maßstab im Disziplinarrecht: BVerwG, Urteil vom 10.12.15 – 2 C 50.13 –, juris Rn. 35 f. – Untreue; BVerwG, Urteil vom 18.06.15 – 2 C 9.14 –, juris, LS 1 und 2, Rn. 22 f. – Besitz kinderpornographischer Schriften). Zugleich begründet dies ernstliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28.04.1983 – 2 C 89.81 –, juris, Rn. 19 mwN. zum früheren § 39 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2
Niedersächsisches Beamtengesetz). Die Feststellung mangelnder Bewährung
während der Dienstzeit setzt – insbesondere in charakterlicher Hinsicht –
während der Dienstzeit zwar kein Dienstvergehen (schuldhafte
Dienstpflichtverletzung) voraus, kann sich aber gerade aus einem
mittelschweren – wie es hier der Antragstellerin vorgeworfen wird – bis
schweren Dienstvergehen ergeben. Insoweit stehen die beiden für einen
Probebeamten geltenden Entlassungstatbestände nicht beziehungslos
nebeneinander, sondern sind beide Ausdruck der grundsätzlichen Entscheidung
des Gesetzgebers, dass nur in jeder Hinsicht geeignete Personen in das
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden sollen (vgl. zum Ganzen:
BVerwG, Urteil vom 28. April 1983 a.a.O.).
8
Wegen dieser belastenden objektiven Beweislage gehen die Einwände der Antragstellerin in Bezug auf die ihr vorgeworfene Sachbeschädigung vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens ins Leere. Das Strafverfahren ist zwar noch nicht abgeschlossen, die objektive Beweislage ist aber insbesondere wegen der bei der Durchsuchung sichergestellten Lacksprühdose und der im Anschluss daran erfolgten kriminaltechnischen Untersuchung (vgl. Behördengutachten vom 14.10.19), die eine Übereinstimmung der an den Autos vorgefundenen roten Lackanhaftungen mit dem Dosenmaterial ergeben hat, sowie der ebenfalls bei der Durchsuchung sichergestellten Kleidungsstücke, die eine von einer Videokamera jeweils bei Tatbegehung aufgezeichnete Person getragen hat, sichtlich erdrückend. Deshalb hat auch die Staatsanwaltschaft den Tatverdacht nicht nur als hinreichend, sondern für dringend erachtet (vgl. Abschlussverfügung vom 18.12.19, Ziffer 1. A, Bl. 182 BA D). Insoweit war hinsichtlich der charakterlichen Eignungsprognose, die der Antragsgegner im Beschwerdeverfah-ren noch um die aus dem Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung folgende Beweislage ergänzt hat, auf den Sachstand zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats und der dann zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.13 – 2 C 16.12 – juris, Ls 1 und Rn. 12 ff., wonach maßgeblicher Zeitpunkt für die gesundheitliche Eignung nicht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - aber auch die liegt mit dem Widerspruchsbescheid hier noch nicht vor -, sondern der Ablauf der Probezeit ist).Dass an dem sichergestellten Teppichmesser bzw. Schlitzschraubendreher keine Lackanhaftungen der beiden Autos feststellbar waren, ändert nichts an der positiven Lackanalyse zwischen dem Inhalt der roten Lacksprühdose, die bei der Durchsuchung sichergestellt worden ist, und den entsprechenden an den beiden PKW vorgefundenen Lackspuren.
9br> Zugleich kommt es damit auch nicht mehr auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorwurf des Vortäuschens einer Straftat und die dagegen geltend gemachten Einwände an. Ebenso ist es unerheblich, aus welchen Gründen die Antragstellerin in die Nähe der Wohnung ihres Kollegen gezogen ist und welche Schlussfolgerungen daraus zu ziehen sind.
10
Soweit die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe, trotz der im Strafverfahren geltenden Unschuldsvermutung ein „dringendes überwiegendes öffentliches Interesses an der sofortigen Vollziehung“ vor Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungen angenommen, ist ihr Einwand überholt. Die Ermittlungen sind mit Erhebung der Anklage abgeschlossen. Zudem hat der Dienstherr unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens eine eigenständige Prüfung der charakterlichen Eignung des Probebeamten vorzunehmen und hat dies auch getan; hier gilt die Unschuldsvermutung nicht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24.01.17 – 2 B 75.16 –, juris, Rn. 12 ff.). Außerdem hält der Senat – anders als das Verwaltungsgericht – die Entlassungsverfügung – wie oben aufgezeigt – sogar für offensichtlich rechtmäßig, sodass die Abwägungsentscheidung dadurch bereits zugunsten eines Überwiegens des öffentlichen Interesses an deren Sofortvollzug überwiegt.
11
Soweit die Antragstellerin schließlich wegen der nun wegfallenden Besoldung pauschal, also ohne nähere Ausführungen dazu zu machen, massive Einbußen beklagt bzw. fragt, wovon sie leben solle, hat sie bereits keine existentielle Notlage dargelegt. Dazu hätte es Ausführungen dazu bedurft, dass die 31 Jahre alte Antragstellerin nicht über Vermögen verfügt, keine ihr zum Unterhalt verpflichteten Eltern hat, die ihr zumindest Unterkunft und Nahrung zur Verfügung stellen können, sowie darüber hinaus, dass sie keiner anderen Arbeit nachgehen kann (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 19.04.19 – 2 MB 21/18 –, juris, Rn. 70 ff.).
12
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13
Der Wert des Streitgegenstandes beträgt gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 GKG die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Für die Antragstellerin, einer Polizeibeamtin der Landespolizei zur Probe mit der Besoldungsstufe A 8, Erfahrungsstufe 3, beträgt das monatliche Grundgehalt ab dem 1.01.20 2.622,92. Damit ergibt sich ein Streitwert von 15.737,52 EUR (= 2.622,92 € * 12/2).
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 16.10.19 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.737,52 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.10.19 ist unbegründet. ...
2
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin – einer Polizeiobermeisterin (Besoldungsgruppe A 8) auf Probe im Dienste des Antragsgegners –, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners wegen fehlender charakterlicher Eignung wiederherzustellen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
3
Anders als das Verwaltungsgericht wegen des zum Beschlusszeitpunkt gegen die Antragstellerin noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens angenommen hat, ist die Entlassungsverfügung nach der insoweit im Eilverfahren ausreichenden summarischen Prüfung (vgl. für das vorläufige Dienstenthebungsverfahren nach § 38 BDG: Beschluss des Senats vom 29.01.18 – 14 MB 3/17 –, juris, Rn. 4) nicht nur nicht offensichtlich rechtswidrig, sondern voraussichtlich offensichtlich rechtmäßig.
Denn zwischenzeitlich ist Anklage gegen die Antragstellerin wegen Sachbeschädigung mit nicht unbeträchtlichen Sachschäden in zwei Fällen, und zwar zulasten ihres Kollegen, mit dem sie eine Affäre hatte, und dessen Ehefrau erhoben worden.
Vor diesem Hintergrund ist die im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung durch die Erfolgsaussichten des im Hauptsacheverfahren erhobenen Rechtsbehelfs mittlerweile sogar dahingehend indiziert, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug die privaten Interessen der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt. Vor diesem Hintergrund ist damit zugleich auch die damit verbundene Ansehensschädigung des Dienstherrn gegeben und es kommt im Weiteren nicht darauf an, ob eine weitere nicht zu befürchten ist, wenn die Antragstellerin auf einer anderen Polizeidienststelle eingesetzt wird.
4
Rechtsgrundlage für die Entlassungsverfügung vom 25.07.19 ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG iVm § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBG. Hiernach können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Hierzu bestimmt § 19 Abs. 3 Satz 2 LBG, dass für die Feststellung der Bewährung ein strenger Maßstab gilt.
5
Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für diese Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen vermieden worden sind (stRspr vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.01 – 2 A 5.00 –, juris, Rn. 15). Ob im Hinblick auf den nun geltenden „strengen Maßstab“ sich die Anforderungen an die Bewährungsfeststellung geändert haben (so die Gesetzesbegr. in LT-Dr. 16/2306), kann dahinstehen. Denn die Antragstellerin hat sich bereits gemessen an den dargestellten Maßstäben nicht bewährt.
Insoweit hat der Antragsgegner zu Recht mit Blick auf das gegen die Antragstellerin eingeleitete Strafverfahren unabhängig von dessen Ausgang sowie mit Blick auf ihr - der Antragstellerin - Verhalten bei der Durchsuchung ihrer Wohnung (teilweises Entziehen durch Flucht, um ein Tatwerkzeug beiseitezuschaffen) angenommen, dass erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin bestehen. Dagegen ist nichts zu erinnern.
6
Bereits die der Antragstellerin mit der Anklageschrift vorgeworfenen Sachbeschädigungen in zwei Fällen, immerhin Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht sind (vgl. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Disziplinarrecht, wonach bei einem Strafrahmen für eine außerdienstlich begangene Straftat bei bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe für das damit zugleich verwirklichte Dienstvergehen bei einem hinreichenden Dienstbezug der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reicht: BVerwG, Beschluss vom 08.06.17 – 2 B 15.17 –, juris Rn. 10 m.w.N.), zeigen erhebliche charakterliche Mängel der Antragstellerin auf.
Hinzu kommt das für eine Polizeibeamtin inakzeptable entferntere Nachtatverhalten anlässlich der Durchsuchung ihrer Wohnung, bei der die Antragstellerin sich kurzzeitig durch Flucht entfernte, um Beweismaterial – eine Lacksprühdose, die später in der Regenrinne unterhalb der Dachluke des Mehrfamilienhauses gefunden worden ist – beiseitezuschaffen. Die Antragstellerin bestreitet ihr Verhalten auch nicht, begründet es jedoch mit einer Panikreaktion auf die von ihr bestrittenen Tatvorwürfe. Dies führt aber zu keiner anderen Wertung.
7
Außerdienstlich begangene Straftaten gegen das Eigentum lassen Rückschlüsse auf die dienstliche Vertrauenswürdigkeit von Polizeibeamten zu. Dies gilt für das Beiseiteschaffen von Beweismitteln erst Recht. Zugleich begründen sie Zweifel an der charakterlichen Eignung des Polizeibeamten. Denn gerade Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen, weshalb sie in der Öffentlichkeit generell eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung genießen und daher von ihnen bestimmte Charaktereigenschaften, wie insbesondere Rechtstreue erwartet werden. Besteht das außerdienstliche Fehlverhalten eines Polizeibeamten daher in der Begehung einer Vorsatztat gegen das Eigentum, beeinträchtigt dies das berufserforderliche Vertrauen in besonderem Maße und zwar unabhängig davon, ob er auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war oder ist (vgl. zum Maßstab im Disziplinarrecht: BVerwG, Urteil vom 10.12.15 – 2 C 50.13 –, juris Rn. 35 f. – Untreue; BVerwG, Urteil vom 18.06.15 – 2 C 9.14 –, juris, LS 1 und 2, Rn. 22 f. – Besitz kinderpornographischer Schriften). Zugleich begründet dies ernstliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28.04.1983 – 2 C 89.81 –, juris, Rn. 19 mwN. zum früheren § 39 Abs. 1 Nr. 1
8
Wegen dieser belastenden objektiven Beweislage gehen die Einwände der Antragstellerin in Bezug auf die ihr vorgeworfene Sachbeschädigung vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens ins Leere. Das Strafverfahren ist zwar noch nicht abgeschlossen, die objektive Beweislage ist aber insbesondere wegen der bei der Durchsuchung sichergestellten Lacksprühdose und der im Anschluss daran erfolgten kriminaltechnischen Untersuchung (vgl. Behördengutachten vom 14.10.19), die eine Übereinstimmung der an den Autos vorgefundenen roten Lackanhaftungen mit dem Dosenmaterial ergeben hat, sowie der ebenfalls bei der Durchsuchung sichergestellten Kleidungsstücke, die eine von einer Videokamera jeweils bei Tatbegehung aufgezeichnete Person getragen hat, sichtlich erdrückend. Deshalb hat auch die Staatsanwaltschaft den Tatverdacht nicht nur als hinreichend, sondern für dringend erachtet (vgl. Abschlussverfügung vom 18.12.19, Ziffer 1. A, Bl. 182 BA D). Insoweit war hinsichtlich der charakterlichen Eignungsprognose, die der Antragsgegner im Beschwerdeverfah-ren noch um die aus dem Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung folgende Beweislage ergänzt hat, auf den Sachstand zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats und der dann zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.13 – 2 C 16.12 – juris, Ls 1 und Rn. 12 ff., wonach maßgeblicher Zeitpunkt für die gesundheitliche Eignung nicht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - aber auch die liegt mit dem Widerspruchsbescheid hier noch nicht vor -, sondern der Ablauf der Probezeit ist).Dass an dem sichergestellten Teppichmesser bzw. Schlitzschraubendreher keine Lackanhaftungen der beiden Autos feststellbar waren, ändert nichts an der positiven Lackanalyse zwischen dem Inhalt der roten Lacksprühdose, die bei der Durchsuchung sichergestellt worden ist, und den entsprechenden an den beiden PKW vorgefundenen Lackspuren.
9br> Zugleich kommt es damit auch nicht mehr auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorwurf des Vortäuschens einer Straftat und die dagegen geltend gemachten Einwände an. Ebenso ist es unerheblich, aus welchen Gründen die Antragstellerin in die Nähe der Wohnung ihres Kollegen gezogen ist und welche Schlussfolgerungen daraus zu ziehen sind.
10
Soweit die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe, trotz der im Strafverfahren geltenden Unschuldsvermutung ein „dringendes überwiegendes öffentliches Interesses an der sofortigen Vollziehung“ vor Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungen angenommen, ist ihr Einwand überholt. Die Ermittlungen sind mit Erhebung der Anklage abgeschlossen. Zudem hat der Dienstherr unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens eine eigenständige Prüfung der charakterlichen Eignung des Probebeamten vorzunehmen und hat dies auch getan; hier gilt die Unschuldsvermutung nicht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24.01.17 – 2 B 75.16 –, juris, Rn. 12 ff.). Außerdem hält der Senat – anders als das Verwaltungsgericht – die Entlassungsverfügung – wie oben aufgezeigt – sogar für offensichtlich rechtmäßig, sodass die Abwägungsentscheidung dadurch bereits zugunsten eines Überwiegens des öffentlichen Interesses an deren Sofortvollzug überwiegt.
11
Soweit die Antragstellerin schließlich wegen der nun wegfallenden Besoldung pauschal, also ohne nähere Ausführungen dazu zu machen, massive Einbußen beklagt bzw. fragt, wovon sie leben solle, hat sie bereits keine existentielle Notlage dargelegt. Dazu hätte es Ausführungen dazu bedurft, dass die 31 Jahre alte Antragstellerin nicht über Vermögen verfügt, keine ihr zum Unterhalt verpflichteten Eltern hat, die ihr zumindest Unterkunft und Nahrung zur Verfügung stellen können, sowie darüber hinaus, dass sie keiner anderen Arbeit nachgehen kann (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 19.04.19 – 2 MB 21/18 –, juris, Rn. 70 ff.).
12
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13
Der Wert des Streitgegenstandes beträgt gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 GKG die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Für die Antragstellerin, einer Polizeibeamtin der Landespolizei zur Probe mit der Besoldungsstufe A 8, Erfahrungsstufe 3, beträgt das monatliche Grundgehalt ab dem 1.01.20 2.622,92. Damit ergibt sich ein Streitwert von 15.737,52 EUR (= 2.622,92 € * 12/2).