Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe
OVG NRW, Beschluss vom 11.08.03 - 1 B 1124 / 03 -
Entlassung eines Justizvollzugsbeamten auf Probe wegen wiederholten übermäßigen Alkoholkonsums und Anzettelns einer Schlägerei
Entlassung eines Justizvollzugsbeamten auf Probe wegen wiederholten übermäßigen Alkoholkonsums und Anzettelns einer Schlägerei
Über die Entscheidung des OVG NRW ist die Zeit hinweg gegangen: Die landesgesetzliche Grundlage gibt es in dieser Form nicht mehr: Nach § 34 I Nr. 2 LBG NRW konnte seinerzeit ein Beamter auf Probe wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit entlassen werden.
Es gab zwei landesgesetzlich verankerte Entlassungstatbestände, nämlich den des § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW (Dienstvergehen) und den des § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW (mangelnde Bewährung in der Probezeit).
Beide standen nach herrschender Auffassung rechtlich selbstständig nebeneinander mit der Folge, dass der Dienstherr, sofern die Voraussetzungen beider Vorschriften gegeben waren, die Entlassung entweder auf den einen oder den anderen Tatbestand stützen konnte.
Die damalige landesgesetzliche Regelung (hier: NRW) entsprach der heute noch geltenden Regelung in § 34 I 1 und 2 BBG (Bundesbeamtengesetz).
Das Gericht meint, bei dem Beamten liege angesichts seines Verhaltens (zugleich auch) der Entlassungsgrund der mangelnden Bewährung im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW vor. Stützt der Dienstherr seine Entscheidung auf diesen Entlassungsgrund, dann bedarf es nicht der förmlichen Aufklärung wie bei Ziffer 1 (Entlassung wegen Dienstvergehens).
Diese Grundsätze gelten auch heute noch.
Die gesetzliche Grundlage findet sich heute für die Beamten des Landes NRW (ohne spezielle landesrechtliche Normierung) in § 23 Beamtenstatusgesetz.
Das Gericht führt aus:
Der Antragsteller verkennt, dass der angenommene Mangel seiner charakterlichen Eignung unter anderem mit dem nachvollziehbaren und überzeugenden Argument begründet worden ist, dass er in erheblich alkoholisiertem Zustand eine Schlägerei provoziert hat und dass ihn selbst die dabei erlittenen Verletzungen, die eine Krankenhausbehandlung erforderlich machten, auch an den Folgetagen nicht davon abhielten, sich erneut erheblich zu alkoholisieren und sich auffällig zu verhalten. Ihm wird ein Mangel an Selbstbeherrschung und Steuerungsfähigkeit vorgeworfen, der in dem erheblichen mehrtägigen Alkoholkonsum und der Schlägerei nur sinnfällig zum Ausdruck kommt. Die damit erkennbar gewordene Gefahr unkontrollierter und aggressiver Verhaltensweisen, die möglicherweise auch auf alkoholbedingte Enthemmung zurückzuführen sein mag, betrifft den Kernbereich der einem Justizvollzugsbeamten obliegenden Pflichten und Dienstaufgaben. Dies steht einem Einsatz als Justizvollzugsbeamter entscheidend entgegen.
Der Antragsteller verkennt, dass der angenommene Mangel seiner charakterlichen Eignung unter anderem mit dem nachvollziehbaren und überzeugenden Argument begründet worden ist, dass er in erheblich alkoholisiertem Zustand eine Schlägerei provoziert hat und dass ihn selbst die dabei erlittenen Verletzungen, die eine Krankenhausbehandlung erforderlich machten, auch an den Folgetagen nicht davon abhielten, sich erneut erheblich zu alkoholisieren und sich auffällig zu verhalten. Ihm wird ein Mangel an Selbstbeherrschung und Steuerungsfähigkeit vorgeworfen, der in dem erheblichen mehrtägigen Alkoholkonsum und der Schlägerei nur sinnfällig zum Ausdruck kommt. Die damit erkennbar gewordene Gefahr unkontrollierter und aggressiver Verhaltensweisen, die möglicherweise auch auf alkoholbedingte Enthemmung zurückzuführen sein mag, betrifft den Kernbereich der einem Justizvollzugsbeamten obliegenden Pflichten und Dienstaufgaben. Dies steht einem Einsatz als Justizvollzugsbeamter entscheidend entgegen.
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§ 23 Beamtenstatusgesetz: Entlassung durch Verwaltungsakt
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(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
1. wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2. wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3. wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
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