Entlassung aus Beamtenverhältnis auf Widerruf
VG Minden, Urteil vom 07.07.04 - 4 K 5586 / 03 -
Entlassung eines Polizeibeamten auf Widerruf wegen mangelnder persönlicher Eignung
Entlassung eines Polizeibeamten auf Widerruf wegen mangelnder persönlicher Eignung
Rechtsgrundlage der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf war in diesem Fall § 35 I LBG NRW in einer früheren Fassung. Nach dieser Vorschrift konnte ein Beamter auf Widerruf wegen mangelnder Eignung entlassen werden.
Die Vorschrift entsprach § 37 Absatz 1 BBG in der Fassung ab 2009:
"Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend."
Sie findet sich heute nicht mehr im Landesbeamtengesetz NRW, vielmehr greift man auf das Beamtenstatusgesetz zurück. Nach wie vor gilt aber:
Es genügen bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche und fachliche Eignung für sein Amt besitzt. Des Nachweises eines konkreten Dienstvergehens bedarf es insoweit nicht unbedingt.
Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden vom 07.07.04:
Der Dienstherr ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger die persönliche Eignung für die Laufbahn eines Polizeibeamten fehlt, da der Kläger für das angestrebte Amt charakterlich nicht geeignet ist.
Der Beamte hat eine Kollegin durch sexuelle Anspielungen kompromittiert und durch herabsetzende Bemerkungen und sonstiges Verhaltens belästigt und schikaniert.
Er hat die Zeugin regelmäßig morgens zu Beginn des Unterrichts mit Fragen wie "Wie war der Sex gestern Abend?", "Bist Du befriedigt worden?", " Bist Du nicht auf Deine Kosten gekommen?" oder "Hast Du schlechten Sex gehabt?" "begrüßt". Der Versuch des Klägers, diese Äußerungen zu bagatellisieren, verfängt nicht, weil die Zeugin sich zunächst ständig bei dem Kläger gegen diese "Begrüßung" mit den Worten "Lass es sein!" oder "Lass mich in Ruhe." verwahrte, angesichts der Uneinsichtigkeit des Klägers aber schließlich resignierte.
Ferner hat der Kläger die Zeugin beim Sport mit Formulierungen wie "Du hast einen zu fetten Arsch." beleidigt und auch häufig öffentlich seinen Standpunkt kund getan, Frauen hätten bei der Polizei nichts zu suchen. Es gab einen Vorfall am Schießstand, bei dem sich der Kläger mit Äußerungen wie "Frauen sind zum Putzen da!", "Frauen müssten gefügig gemacht werden." und "Zum Aufräumen wären die Frauen bei der Polizei ja zu gebrauchen." hervorgetan hat.
Der Beamte hat Zeuginnen unmittelbar ins Gesicht gerülpst und einen Wettkampf im Ablassen von Blähungen veranstaltet.
Auch die ihm vorgeworfene Äußerung "War ein Türke, hat es eh verdient!" wurde bestätigt.
Wenn der Dienstherr aus diesen nachgewiesenen Vorfällen auf die charakterliche Ungeeignetheit des Klägers schließt, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Dienstherr ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger die persönliche Eignung für die Laufbahn eines Polizeibeamten fehlt, da der Kläger für das angestrebte Amt charakterlich nicht geeignet ist.
Der Beamte hat eine Kollegin durch sexuelle Anspielungen kompromittiert und durch herabsetzende Bemerkungen und sonstiges Verhaltens belästigt und schikaniert.
Er hat die Zeugin regelmäßig morgens zu Beginn des Unterrichts mit Fragen wie "Wie war der Sex gestern Abend?", "Bist Du befriedigt worden?", " Bist Du nicht auf Deine Kosten gekommen?" oder "Hast Du schlechten Sex gehabt?" "begrüßt". Der Versuch des Klägers, diese Äußerungen zu bagatellisieren, verfängt nicht, weil die Zeugin sich zunächst ständig bei dem Kläger gegen diese "Begrüßung" mit den Worten "Lass es sein!" oder "Lass mich in Ruhe." verwahrte, angesichts der Uneinsichtigkeit des Klägers aber schließlich resignierte.
Ferner hat der Kläger die Zeugin beim Sport mit Formulierungen wie "Du hast einen zu fetten Arsch." beleidigt und auch häufig öffentlich seinen Standpunkt kund getan, Frauen hätten bei der Polizei nichts zu suchen. Es gab einen Vorfall am Schießstand, bei dem sich der Kläger mit Äußerungen wie "Frauen sind zum Putzen da!", "Frauen müssten gefügig gemacht werden." und "Zum Aufräumen wären die Frauen bei der Polizei ja zu gebrauchen." hervorgetan hat.
Der Beamte hat Zeuginnen unmittelbar ins Gesicht gerülpst und einen Wettkampf im Ablassen von Blähungen veranstaltet.
Auch die ihm vorgeworfene Äußerung "War ein Türke, hat es eh verdient!" wurde bestätigt.
Wenn der Dienstherr aus diesen nachgewiesenen Vorfällen auf die charakterliche Ungeeignetheit des Klägers schließt, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.
Zu den Rechtsgrundlagen nach den Änderungen in 2009:
§ 23 Beamtenstatusgesetz, hier nur Absatz 4:
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden.
Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden.
Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
Ähnliche Entscheidung aus dem Jahr 2011
Hinzuweisen ist noch auf ein Urteil des VG Augsburg vom 11.11.11 - Au 2 K 09.1369 - mit dem folgenden Leitsatz:Fortgesetzte verbale sexuelle Belästigungen von Kolleginnen können einen charakterlichen Mangel darstellen, der berechtigte Zweifel an der persönlichen Eignung eines Polizeibeamten auf Widerruf begründet und die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst rechtfertigt.
Das Gericht meint: Ein Fehlverhalten, das auf nicht unerhebliche Charaktermängel schließen lässt, die einer späteren Verwendung im Beamtenverhältnis entgegenstehen, bildet einen sachlichen Grund auch für die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst, da ein solcher Beamter auch im Fall einer erfolgreichen Prüfung für eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht komme.
Das Gericht billigt die Entlassung eines Polizeibeamten auf Widerruf.