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Disziplinarrecht in Hamburg: Berufung und Beschwerde, §§ 58 ff. HmbDG

Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

Berufungsverfahren

§ 58 HmbDG: Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung

(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen; das Verwaltungsgericht legt den Berufungsantrag mit den Akten dem Oberverwaltungsgericht vor. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats beim Oberverwaltungsgericht verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Für die Form und die Frist des Antrags auf Zulassung der Berufung, für die Entscheidung über die Zulassung der Berufung und die Berufung gelten die §§ 124 und 124 a VwGO.

§ 59 HmbDG: Berufungsverfahren

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. § 50 wird nicht angewandt. Eine Belehrung nach § 51 unterbleibt.

(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 52 Absatz 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.

(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 54 Absatz 3 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zu Grunde gelegt werden.

§ 60 HmbDG: Zurücknahme der Berufung

(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung der oder des Berufungsbeklagten voraus.

(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Absatz 2 VwGO ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt.

(3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Gericht entscheidet durch Beschluss über die Kostenfolge.

§ 61 HmbDG: Entscheidung durch Beschluss

(1) Das Oberverwaltungsgericht kann die Berufung, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn sie unzulässig ist.

(2) Das Oberverwaltungsgericht stellt das Disziplinarverfahren, auch nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss ein, wenn eine der Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummern 5 bis 7 vorliegt. § 130 a VwGO findet bei einer Berufung gegen das Urteil über eine Disziplinarklage keine Anwendung.

(3) Der Beschluss nach Absatz 1 steht einem Urteil gleich.

§ 62 HmbDG: Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. §§ 84 und 106 VwGO finden keine Anwendung. Hat nur der Beamte Berufung eingelegt, darf das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zum Nachteil des Beamten abgeändert werden.

(2) Eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen.



Beschwerdeverfahren

§ 63 HmbDG: Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, kann Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht eingelegt werden, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 146 Absätze 2 und 3 VwGO gilt entsprechend.

(2) Für die Frist und die Form der Beschwerde gilt § 147 VwGO entsprechend.

(3) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 55 Absatz 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.

(4) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 41 gilt § 146 Absatz 4 VwGO entsprechend.

§ 64 HmbDG: Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über Beschwerden

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss.
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