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Disziplinarrecht in Hamburg: Durchsuchung



Eher selten kommt es im Disziplinarverfahren zu Durchsuchungshandlungen.
An anderer Stelle haben wir dazu etwas ausgeführt. Wir dürfen darauf verweisen, da die gesetzlichen Regelungen sich im Kern gleichen.

Hier möchten wir im Hinblick auf das Disziplinarrecht der hamburgischen Landesbeamten auf eine Entscheidung hinweisen, in der vieles erläutert wird:

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Disziplinarsenat, Beschluss vom 03.07.12, 12 Bf 58/12.F

Eine vom Verwaltungsgericht angeordnete disziplinarrechtliche Durchsuchung und Beschlagnahme ist von der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung von ihren Ermittlungspersonen durchzuführen.

Die Durchsuchungspersonen können entsprechend § 110 StPO Unterlagen zur Durchsicht auf der Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses mitnehmen. Einer gerichtlichen Beschlagnahmeanordnung bedarf es dafür noch nicht.

Gegenstände, deren Beweiserheblichkeit nicht erst in einem Sichtungsverfahren zu prüfen ist, können im Zuge der Durchsuchung vorläufig sichergestellt werden, damit sogleich die gerichtliche Anordnung der Beschlagnahme gemäß § 29 Abs. 1 HmbDG i.V.m. § 94 Abs. 2 StPO für die erst nach der Durchsuchung konkret zu bezeichnenden Gegenstände beantragt werden kann.

Zufallsfunde, die keine strafrechtliche Relevanz haben, aber auf beamtenrechtliche Pflichtenverstöße hinweisen, derentwegen der Durchsuchungsbeschluss nicht ergangen ist, können nicht entsprechend § 108 StPO vorläufig sichergestellt werden.


Gerichtliche Meinungen

Zu diesen Rechtsfragen gibt es eine wichtige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.03.08 - 2 A 11.08 -
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.07.20 - OVG 80 DB 1/20 -
VG Schleswig, Beschluss vom 07.02.18 - 17 B 1/18 -
Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz aus Januar 2007. Das OVG hält die Durchsuchung einer Wohnung eines Beamten für zulässig, der in dem Verdacht steht, während seiner Krankschreibung eine ungenehmigte Nebentätigkeit ausgeübt zu haben. Das Gericht befasst sich auch ganz eingehend damit, dass der Dienstherr im Disziplinarverfahren auf Daten von ebay zugegriffen hat.
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