Startseite ⁄ Disziplinarrecht ⁄ Disziplinarrecht Hamburg ⁄ Nebeneinander von Disziplinarverfahren und Strafverfahren
Disziplinarrecht in Hamburg: Nebeneinander von Disziplinarverfahren und Strafverfahren



Falls dem Disziplinarverfahren der Verdacht einer strafbaren Handlung des Beamten zugrunde liegt und deshalb von Polizei bzw. Staatsanwaltschaft ein strafrechtliches (Ermittlungs-) Verfahren betrieben wird, möchte man doppelten Aufwand und einander widersprechende Ergebnisse vermeiden.

Was folgt daraus für das Verhältnis des Strafverfahrens zum Disziplinarverfahren bzw. insbesondere für die Abwicklung des Disziplinarverfahrens?



Formelle Aspekte: das Strafverfahren hat meistens Vorrang vor dem Disziplinarverfahren

In aller Regel wird das Disziplinarverfahren zwar eingeleitet, aber sogleich wieder ausgesetzt (vgl. z. B. § 14 HmbDG, § 22 BDG). Das Disziplinargesetz setzt eigentlich voraus, dass bereits die öffentliche Klage erhoben ist. Die Praxis handelt aber oft schon ab Beginn der Ermittlungen so. Das Disziplinarverfahren ruht dann bis zur endgültigen Entscheidung im Strafverfahren.

Ergeht im Strafverfahren ein rechtskräftiges Urteil, so sind die Feststellungen des Strafgerichts für das Disziplinarverfahren bindend (§ 15 HmbDG).
Sie werden grundsätzlich nicht erneut überprüft.
Zwar sind Abweichungen und Durchbrechungen unter besonderen Umständen möglich, aber die Verteidigung im Strafverfahren sollte bereits die Auswirkungen auf das Disziplinarverfahren berücksichtigen.



Materiellrechtliche Aspekte:

Die Mandanten stellen stets die Frage nach dem "Verbot von Doppelbestrafungen".
Nach allgemeiner Auffassung handelt es sich bei der disziplinarrechtlichen Sanktion aber nicht um eine weitere "Strafe". Das Disziplinarverfahren dient anderen Zwecken als einer Bestrafung.
Immerhin ist jedoch möglich, dass die strafgerichtliche Sanktion im Einzelfall ausreicht, um auch die Ziele des Disziplinarverfahrens zu erreichen. Dies zu prüfen, gebieten § 16 HmbDG und § 14 BDG.
Beide neuen Regelungen (in Hamburg ebenso wie im Bund) haben eine lange umstrittene Frage eindeutig entschieden: auch nach Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a StPO - gegen Zahlung einer Buße - greift nun unter Umständen ein Doppelahndungsverbot.



Wird der Beamte im Strafverfahren aber zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt, so erübrigt sich das Disziplinarverfahren, weil das Beamtenverhältnis dann kraft Gesetzes endet, und zwar am Tage der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils.
Hier gilt eine Grenze von einem Jahr Freiheitsstrafe.


Zu erwähnen ist noch, dass der Beamte nicht verpflichtet ist, den Dienstherrn über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen sich selbst in Kenntnis zu setzen.
Es gibt aber Mitteilungspflichten der Gerichte und Staatsanwaltschaften. Diese unterrichten den Dienstherrn spätestens mit Erhebung einer Anklage.
Disziplinarrecht / Übersicht Dienstvergehen / Übersicht
Disziplinarrecht in Hamburg Hamburgisches Disziplinargesetz
Pflichten des Beamten Disziplinarmaßnahmen Zumessungsregeln einheitliches Verfahren
Verfahrenseinleitung Einleitung von Amts wegen Einleitungsmitteilung Selbstentlastungsantrag Anwalt / Bevollmächtigter
Behördliches Disziplinarverfahren Erste Anhörung des Beamten Wahrheitspflicht? Verteidigungsverhalten Akteneinsichtsrecht Teilnahme d. Verteidigers Teilnahmerecht des Beamten Ladung Verwertung anderer Akten Beweisantragsrecht Protokollierung Durchsuchung wesentliches Ergebnis Beschleunigungsgebot Abschluss bei Polizeibeamten
Widerspruchsverfahren
Gerichtliches Verfahren Disziplinarklage Klagerwiderung Berufung Revision Verschlechterungsverbot
spezielle Probleme Bindung an Ergebnisse Suspendierung I Suspendierung II Suspendierung: Gesetz Beförderung trotz Disziplinarverf.? Personalakte / Eintragung Entschädigungsregelung Kronzeugenregelung