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Disziplinarrecht in Hamburg: Widerspruchsverfahren

§ 36 HmbDG: Rechtsweg, Widerspruchsverfahren

(1) Für die Anfechtung einer Disziplinarverfügung ist der Verwaltungsrechtsweg zu den für Disziplinarsachen zuständigen Gerichten gegeben. Vor der Erhebung der Klage durch die Beamtin oder den Beamten ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Eines Widerspruchsverfahrens bedarf es auch dann, wenn die oberste Dienstbehörde die Disziplinarverfügung erlassen hat. Für die Form und die Frist des Widerspruchs gilt § 70 VwGO.

(2) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Veranlasst sie vor der Entscheidung neue Ermittlungen, gilt § 23 Absätze 4 bis 6 und § 26 Absatz 4 A entsprechend. In dem Widerspruchsbescheid darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil der Beamtin oder des Beamten abgeändert werden. Die Befugnis, eine abweichende Entscheidung nach § 35 Absatz 2 zu treffen, bleibt unberührt.

Widerspruch gegen Disziplinarverfügung

Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und nach den Regeln des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen.

Der höhere Dienstvorgesetzte kann die Disziplinarverfügung aufheben und verschärfen.
Aber auch der Beamte kann sich gegen die Disziplinarverfügung wenden, indem er zunächst Widerspruch und danach ggf. Klage erhebt.
Hier zeigt sich sehr deutlich die Hinwendung des Disziplinarrechts zur VwGO.
Denn für die Form und die Frist des Widerspruchs gilt § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Das bedeutet: mit der Zustellung der Disziplinarverfügung beginnt eine Widerspruchsfrist von einem Monat.
Es handelt sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann.
[Bei Fristversäumung kommt in seltenen Fällen Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO in Betracht.]

Unterschiedliche Landesgesetze

Bitte beachten Sie, dass in einigen Landesdisziplinargesetzen ein Widerspruchsverfahren nicht mehr vorgesehen ist. Es ist ggf. binnen eines Monats Klage gegen die Disziplinarverfügung zu erheben.
Hierzu eine Übersicht:

Dienstherr Widerspruchsverfahren? Gesetz
     
Bund ja § 41 BDG
Hamburg ja § 36 HmbDG
Berlin nein § 42 Disziplinargesetz Berlin
Mecklenburg-Vorpommern nein § 42 Landesdisziplinargesetz M-V
Niedersachsen nein § 48 II NdsDG
Schleswig Holstein nein § 42 LDG Schleswig-Holstein



Nun mag es Ihnen passieren, dass die Widerspruchsbehörde untätig bleibt und über Ihren Widerspruch nicht entscheidet. Was kann getan werden?
In diesen Fällen ist nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO eine Untätigkeitsklage zulässig, wenn über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden wird.
Diese Auffassung liegt zum Beispiel einem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26.10.11, 33 D 1328/11, zugrunde. 
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