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Disziplinarrecht: Darf Verteidigungsverhalten zu Lasten des Beamten verwertet werden?


Die nachstehende Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz bezieht sich auf das dortige Landesdisziplinarrecht und die in Hamburg in anderer Form relevante Frage, wann nach der Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 a StPO noch eine Pflichtenmahnung erforderlich ist. Diese Frage stellt sich in Rheinland-Pfalz, wenn eine Zurückstufung die richtige Disziplinarmaßnahme wäre, in Hamburg stellt sie sich im Hinblick auf eine Gehaltskürzung. Disziplinarrecht ist eben (Bundes- und) Landesrecht, es gibt unterschiedliche Regelungen.

Die Entscheidung enthält in diesem Zusammenhang interessante Ausführungen über die Bewertung des Verteidigungsverhaltens von Beamten im Disziplinarverfahren. Da Ermittlungsführer*innen oft dazu neigen, dem Beamten eine Uneinsichtigkeit zu attestieren und sich dabei auf sein "Leugnen" oder die "Bagatellisierung" der Vorwürfe zu beziehen, muss immer wieder daran erinnert werden, dass dem Beamten grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen darf, dass und wie er sich im Disziplinarverfahren verteidigt.
Wichtig ist der Teil der Entscheidung ab Randnummer 78.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.20 - 3 A 10130/20.OVG -

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3. Der für das vorliegende Dienstvergehen angemessenen Zurückstufung steht jedoch das relative Maßnahmeverbot des § 13 Abs. 1 Nr. 2 LDG entgegen. Ist gegen einen Beamten im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 Satz 2 StPO nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts eine Zurückstufung nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Vorliegend darf eine Zurückstufung angesichts des nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellten Strafverfahrens deshalb nicht ausgesprochen werden, weil diese nicht zusätzlich erforderlich ist, um den Beklagten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
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Die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme ist unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Pflichtenmahnung nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Verfehlung zu der konkreten Befürchtung Anlass gibt, der Beamte werde trotz der bereits gegen ihn verhängten strafrechtlichen Sanktion auch in Zukunft gegen seine Beamtenpflichten verstoßen.
Bei der dafür anzustellenden Prognose sind sein bisheriger Werdegang, die in seiner Person, seiner dienstlichen Tätigkeit und der ihm zur Last gelegten Tat liegenden Umstände maßgeblich zu berücksichtigen. Nur aufgrund einer derartigen Beurteilung sind hinreichend verlässliche Schlüsse auf das künftige Verhalten möglich. Darüber hinaus ist von Bedeutung, ob der Beamte bereits in einschlägiger Weise in Erscheinung getreten ist und sich z.B. früher gegenüber Strafen, Ordnungs- oder Disziplinarmaßnahmen als uneinsichtig erwiesen hat. Dabei ist das bisherige Verhalten des Beamten in seiner Gesamtheit zu erfassen, weil Aufgabe und Ziel disziplinarer Maßnahmen es nicht nur ist, künftig einschlägige Handlungen, insbesondere Straftaten zu verhindern, sondern ganz allgemein den Beamten zu pflichtgemäßem Verhalten zu veranlassen. Nur wenn auch insoweit die Gewähr durch die strafrechtliche Sanktion gegeben erscheint, ist eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr erforderlich.
Die Erforderlichkeit einer zusätzlichen Pflichtenmahnung lässt sich nur mit der konkreten Befürchtung begründen, der Beamte werde trotz der gegen ihn verhängten strafrechtlichen Sanktion für die Tat auch in Zukunft seine Dienstpflichten nicht erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 – 1 D 7.00 –, BVerwGE 114, 50 und juris Rn. 22 ff.; Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 14 Rn. 20; Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht/ Beamtenstrafrecht, 2014, Rn. 428). Eine solche Gefahr lässt sich nicht aus allgemeinen Erwägungen ableiten, sondern sie muss aus konkreten Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden. Das schließt die alleinige Berücksichtigung allgemeiner, objektiver und sich in der Person des Beamten nicht widerspiegelnder Umstände aus. Die Erforderlichkeit einer zusätzlichen disziplinaren Ahndung darf nicht mit objektiven (abstrakten) Erwägungen (u.a.) zur Generalprävention oder zur Schwere der Verfehlung begründet werden. Solche Gesichtspunkte können zwar indizielle Bedeutung für das Erziehungsbedürfnis des Beamten haben, müssen aber in seiner Persönlichkeit in irgendeiner Weise ihre Entsprechung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1982 – 1 D 42.82 –, BVerwGE 76, 43 und juris Rn. 13; Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 14 Rn. 21).
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Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Senat im vorliegenden Fall aus Rechtsgründen gehindert, eine disziplinare Pflichtenmahnung auszusprechen. Denn eine Wiederholungsgefahr lässt sich nicht konkret feststellen. Eine vom Verwaltungsgericht angenommene „gewisse Wiederholungsgefahr“ oder gar die vom Kläger als ausreichend angesehene „abstrakte Wiederholungsgefahr für die Vermögensinteressen des Dienstherrn“ genügt hierfür nicht.
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a) Eine konkrete Wiederholungsgefahr lässt sich nicht aus einer vom Kläger angenommenen „Uneinsichtigkeit“ herleiten.
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Uneinsichtigkeit kann zunächst dann eine Wiederholungsgefahr begründen, wenn der Beamte bereits in einschlägiger Weise in Erscheinung getreten ist und sich schon früher gegenüber Strafen, Ordnungs- und Disziplinarmaßnahmen als uneinsichtig erwiesen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 – 1 D 7.00 –, BVerwGE 114, 50 und juris Rn. 22; Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 14 Rn. 21; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, 55. EGL Juli 2020, § 14 Rn. 14). Dies ist vorliegend nicht der Fall; der Beklagte ist vielmehr disziplinar- und strafrechtlich nicht vorbelastet.
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Aber auch bei einem erstmaligen Dienstvergehen kann eine Wiederholungsgefahr zu bejahen sein, wenn der Beamte ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit zeigt (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 14 Rn. 21 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1993 – 1 D 49.92 –, NVwZ 1994, 1219 und juris). Auch unter diesem Gesichtspunkt kann vorliegend kein Erfordernis einer zusätzlichen Pflichtenmahnung begründet werden.
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Der Beklagte hat die ihm gemachten Vorwürfe in der Sache – durch zulässiges Verteidigungsverhalten – bestritten und den Disziplinarvorwurf als solchen in Frage gestellt. Bei der Frage des Erfordernisses einer zusätzlichen Pflichtenmahnung sodann darauf abzustellen, dass er hinsichtlich des tatsächlich bestrittenen Fehlverhaltens nicht einsichtig ist, würde dem Beklagten ein widersprüchliches Verhalten abverlangen und letztlich zur Aufgabe seiner „Verteidigung“ in der Sache zwingen.
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Bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme kann zugunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn dieser die von ihm eingeräumten Taten nachträglich aufgearbeitet hat und eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist. Es ist hingegen nicht zulässig, das Ausbleiben einer inneren Einsicht und Aufarbeitung der dem Beamten vorgeworfenen Pflichtverstöße zu seinen Lasten zu würdigen. Zulässiges Prozessverhalten, wozu auch das Bestreiten der Tat selbst und das Negieren oder Relativieren ihres Unrechtsgehalts gehört, darf grundsätzlich nicht zu Lasten des Beamten gewertet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2015 – 2 B 32/14 –, NVwZ-RR 2015, 985 und juris, Rn. 29 f.).
Dieser auf die Maßnahmebemessung bezogene Ansatz muss – um nicht zu inneren Widersprüchen zu führen – gleichermaßen bei der Frage der Erforderlichkeit einer zusätzlichen Pflichtenmahnung gelten. Ansonsten müsste in der hier zu beurteilenden Situation der Beklagte bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr Einsicht in ein Fehlverhalten zeigen, das nach seinem zulässigen Verteidigungsvorbringen – das bei der Maßnahmebemessung nicht zu seinem Lasten berücksichtigt werden dürfte – überhaupt nicht vorgelegen haben soll.
Vorliegend hat der Beklagte den ihm vorgeworfenen Pflichtenverstoß, dass er vorsätzlich nicht durchgeführte Dienstreisen abgerechnet habe, in der Sache bestritten und vorgetragen, sämtliche der abgerechneten Dienstfahrten auch tatsächlich durchgeführt, diese lediglich „schusselig und schludrig“ abgerechnet zu haben. Diese „Schusseligkeit und Schludrigkeit“ hat der Beklagte eingeräumt und ausgeführt, durch eine Verschriftlichung und Dokumentation seiner Arbeitsaufträge und Anweisungen nunmehr entsprechenden Defiziten in der Dokumentation bzw. Nachweisbarkeit vorzubeugen. In der mündlichen Verhandlung hat er ausgeführt, ihm sei „das vorher nicht so wichtig gewesen“ und habe sich seinerzeit auf die Kontrolle des Herrn B. verlassen können, aber er hätte dies anders machen müssen. Dies sei eine Erfahrung für ihn gewesen. Bei diesem Vorbringen darüber hinaus vom Beklagten eine Einsicht in die „vorsätzlich falsche“ Abrechnung zu verlangen, würde bedeuten, dass er diese entgegen seiner „Verteidigungslinie“ der „Schusseligkeit und Schludrigkeit“ – insoweit hat er sich einsichtig gezeigt – eingestehen müsste.
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Anders könnte die Bewertung der Wiederholungsgefahr dann ausfallen, wenn der Beamte den Vorwurf in der Sache eingestanden oder jedenfalls nicht bestritten hat, er die disziplinarrechtliche Würdigung seines Verhaltens jedoch insbesondere dermaßen bagatellisiert, dass mangels entsprechender Einsicht in das Fehlverhalten die konkrete Befürchtung eines neuen Pflichtenverstoßes bestünde (vgl. OVG SH, Beschluss vom 23. November 2004 – 16 LB 1/04 –, juris Rn. 28). Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall.
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b) Der weitere Gesichtspunkt, auf den der Kläger die Wiederholungsgefahr zu stützen gesucht hat – eine „zu milde“ strafrechtliche Sanktion –, vermag gleichfalls keine solche konkrete Gefahr zu begründen. Für die konkret-individuelle Prüfung, ob zusätzlich eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden muss, ist die Bemessung der Strafe unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1997 – 1 D 24.96 –, BVerwGE 113, 79 und juris Rn. 15; offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 1 D 13.04 –, BVerwGE 123, 75 und juris Rn. 22 f.). Jedenfalls unter generalpräventiven Gesichtspunkten wird sich alleine daraus kein zusätzliches Pflichtenmahnungsbedürfnis begründen lassen, denn die Prognose über das künftige Verhalten des Beamten bedarf einer konkret-individuellen Prüfung seiner Persönlichkeit. Die Angemessenheit einer strafrechtlich verhängten Maßnahme kann daher zwar indizielle Bedeutung haben, die entsprechenden Umstände müssen jedoch in der Persönlichkeit des Beamten in irgendeiner Weise Entsprechung finden. Alleine aus der „Milde“ einer strafrechtlichen Sanktion kann nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände persönlicher Art eine Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 14 Rn. 22). Ungeachtet dessen, dass ein „Nachmessen“ der strafgerichtlichen Sanktion bzw. Auflage (hier) bereits deshalb ausscheidet, weil der Einstellungsbeschluss für ein solches keine Anhaltspunkte liefert, fehlt es an konkreten Umständen in der Persönlichkeit des Beklagten, dass er sich diese nicht gereichen lässt, um (künftig) seinen Dienstpflichten nachzukommen. Abgesehen von dem hier gegenständlichen Disziplinarvorwurf hat der Beklagte seinen Dienst durchweg beanstandungsfrei – Gegenteiliges ist weder erkennbar noch vom Kläger vorgetragen worden – verrichtet. Anhaltspunkte für die Annahme, der Beklagte werde sich ohne Disziplinarmaßnahme in Zukunft erneut pflichtwidrig verhalten, fehlen. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig den Eindruck erweckt, er werde künftig penibel darauf achten, sein Handeln überprüfbar zu machen.
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In der vorliegenden Sachverhaltskonstellation einer (schweren) Dienstpflichtverletzung, bei der sich in der Persönlichkeit des Beamten keine Umstände für eine konkrete Wiederholungsgefahr erkennen lassen, die strafgerichtliche Sanktion jedoch gegebenenfalls als zu „milde“ angesehen werden könnte, liefe zudem eine andere – letztlich generalpräventive – Betrachtungsweise der eindeutigen Entscheidung des rheinland-pfälzischen Gesetzgebers zuwider, (auch) die Zurückstufung als zweithöchste Disziplinarmaßnahme mit einem relativen Maßnahmeverbot im Falle eines parallelen Strafverfahrens zu versehen. Den insoweit höchstrichterlich geäußerten Bedenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 1 D 13.04 –, BVerwGE 123, 75 und juris Rn. 24) und der ganz überwiegenden gesetzgeberischen Reaktion auf Bundes- und Länderebene (vgl. die Streichung der Zurückstufung in der § 13 Abs. 1 Nr. 2 LDG entsprechenden Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG durch Art. 12b Nr. 3 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts vom 5. Februar 2009, BGBl. I S. 158 [255] sowie § 34 Abs. 1 Nr. 2 LDG Baden-Württemberg, Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Disziplinargesetz, § 14 Abs. 1 Nr. 2 LDG Brandenburg, § 14 Abs. 1 Nr. 2 Bremisches Disziplinargesetz, § 16 Abs. 1 Nr. 2 Hamburgisches Disziplinargesetz, § 17 Abs. 1 Nr. 2 LDG Hessen, § 16 Abs. 1 Nr. 2 LDG Mecklenburg-Vorpommern, § 15 Abs. 1 Nr. 2 Niedersächsisches Disziplinargesetz, § 14 Abs. 1 Nr. 2 LDG Nordrhein-Westfalen, § 14 Abs. 1 Nr. 2 Saarländisches Disziplinargesetz, § 14 Abs. 1 Nr. 2 LDG Sachsen, § 4 Abs. 1 Satz 2 LDG Sachsen-Anhalt, § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG Schleswig-Holstein, § 13 Abs. 1 Nr. 2 LDG Thüringen) ist der rheinland-pfälzische Gesetzgeber unerklärlicherweise nicht gefolgt (kritisch dazu Juncker, LKRZ 2011, 50, 53 f., der insoweit – zutreffend – eine Reformbedürftigkeit des rheinland-pfälzischen Disziplinargesetzes konstatiert und für die Zurückstufung in der gerichtlichen Praxis „kaum übersteigbare Hürden“ sieht).
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Da aus den vorstehend aufgeführten Gründen beim Beklagten konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Wiederholungsgefahr fehlen, kann eine Disziplinarmaßnahme allein aus Rechtsgründen nicht ausgesprochen werden. Das Disziplinarverfahren ist daher trotz des festgestellten Dienstvergehens nach §§ 83 Abs. 1, 69 Abs. 3 Nr. 3, 38 Abs. 1 Nr. 4 LDG einzustellen.
Disziplinarrecht / Übersicht Dienstvergehen von A - Z
Disziplinarrecht in Hamburg Hamburgisches Disziplinargesetz
einheitliches Verfahren Disziplinarmaßnahmen Zumessungsregeln
Verfahrenseinleitung Einleitung von Amts wegen Einleitungsmitteilung Selbstentlastungsantrag Anwalt / Bevollmächtigter
Behördliches Disziplinarverfahren Erste Anhörung des Beamten Wahrheitspflicht? Akteneinsichtsrecht Teilnahme d. Verteidigers Teilnahme des Beamten Ladung Beweisantragsrecht Protokollierung Durchsuchung wesentliches Ergebnis Beschleunigungsgebot Abschluss bei Polizeibeamten
Widerspruchsverfahren
Gerichtliches Verfahren Disziplinarklage Klagerwiderung Berufung - Berufung: Gesetz Revision
spezielle Probleme Zugleich ein Strafverfahren? Bindung an Ergebnisse zu § 16 HmbDG Verwertung anderer Akten Suspendierung I Suspendierung II Suspendierung: Gesetz Beförderung trotz Disziplinarverf.? Personalakte / Eintragung Entschädigungsregelung Kronzeugenregelung