Disziplinarrecht in Hamburg:
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
Die härteste Maßnahme, die einen Beamten auf Lebenszeit im Disziplinarverfahren treffen kann, ist die Entfernung aus dem Dienst, die ggf. von dem Disziplinargericht ausgesprochen wird.
§ 8 HmbDG: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bewirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge und Versorgung sowie der Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen. Ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts bekleidet hat.
(2) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf er beim Dienstherrn „Freie und Hansestadt Hamburg“ nicht wieder zum Beamten ernannt werden; der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen zulassen. Es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.
(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bewirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge und Versorgung sowie der Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen. Ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts bekleidet hat.
(2) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf er beim Dienstherrn „Freie und Hansestadt Hamburg“ nicht wieder zum Beamten ernannt werden; der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen zulassen. Es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.
ergänzend aus § 77 HmbDG:
(1) ... (5)
(6) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts wird mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung wirksam. Die Zahlung der Dienst- oder Versorgungsbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird.
(1) ... (5)
(6) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts wird mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung wirksam. Die Zahlung der Dienst- oder Versorgungsbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird.
Eine Entfernung aus dem Dienst kann nur von dem Disziplinargericht angeordnet werden, nachdem der Dienstherr Disziplinarklage erhoben hat. So § 34 HmbDG.
Es gehen also die Ansprüche auf Beamtenversorgung (Pension) verloren, aber nicht jede Form der Alterssicherung.